TE Vwgh Beschluss 1990/5/14 90/19/0229

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Veröffentlicht am 14.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 2. Oktober 1989, Zl. FrB-4250/89, betreffend Aufenthaltsverbot

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag erteilt, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG), wobei hiefür eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung eingeräumt wurde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer legte zwar fristgemäß eine weitere Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes vor, doch fehlt auf diesem die Unterschrift des Rechtsanwaltes.

Damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz nicht Folge geleistet, da unter Ausfertigung der Beschwerde (im Sinne des § 29 VwGG) nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 528, zitierte hg. Vorjudikatur).

Gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190229.X00

Im RIS seit

14.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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