Entscheidungsdatum
10.05.2016Norm
BBG §1 Abs2Spruch
L501 2117819-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 17.11.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach nicht öffentlicher Beratung am 04.05.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , VSNR. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 17.11.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach nicht öffentlicher Beratung am 04.05.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 13.04.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. A.), Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichenIn dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. A.), Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen
Untersuchung am 23.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Derzeitige Beschwerden: Der Proband berichtet, sein Hauptproblem sei eine Harninkontinenz und zeitweise Stuhlinkontinenz. Er müsse aus diesem Grund ständig Einlagen tragen, weil der Harn unkontrolliert abgehe. Weiters habe er ein gestörtes Temperaturempfinden an beiden Füßen und phasenweise Schmerzen im Schulter-Nackenbereich mit Ausstrahlung in beide Oberarme, verstärkt vor Wetterwechsel und in der kalten Jahreszeit. Gelegentlich plage ihn ein Kribbeln in beiden Beinen.
Untersuchungsbefund: Obere Extremität: Trophik, Tonus, Sensibilität, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, im AW kein Absinken, kein Pronieren, Finger-Nase-Versuch beidseits zielsicher, Eudiadochokinese beidseits.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit Gefühlsstörungen und einem gestörten Temperaturempfinden in beiden Füßen sowie einer neurogenen Blasenstörung mit Inkontinenz Die Position 04.03.01 wird mit 40% eingestuft. Die Wahl des oberen Rahmensatzes der Position 04.03.01 ergibt sich aus der kompletten Harninkontinenz sowie den Mißempfindungen in beiden Füßen, verbunden mit einem gestörten Temperaturempfinden. Aufgrund der neurogenen Blasenstörung ist der Proband gezwungen, ständig Einlagen oder eine Windelhose zu tragen, dies auch zum Untersuchungszeitpunkt. Aufgrund der voll erhaltenen Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen.
04.03.01
40 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Mit dem in Beschwerde
gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt wären. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.11.2015 moniert die bP die Nichtberücksichtigung ihrer intermittierenden Stuhlinkontinenz sowie die Nichterwähnung ihrer zeitweisen starken Schmerzen, insbesondere im Schulter-Nacken-Bereich, die mitunter weit in die Arme ziehen und besonders in der kälteren Jahreszeit verstärkt auftreten würden. Des weiteren weist sie darauf hin, dass ihre Grunderkrankung Syringomyelie in Österreich leider nach wie vor auch von zahlreichen Neurologen nicht als Ursache für ein breit gestreutes Beschwerdebild angesehen werde; 2007 habe sie eine vierwöchige neurologische Rehabilitationsbehandlung in der Asklepios-Klinik in Schaufling (Bayern) erhalten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Schreiben vom 22.01.2016 eine Gutachtensergänzung von Frau Dris. A. eingeholt, welche am 21.02.2016 einlangte:
"Die vom Probanden beklagten und in meiner Anamnese festgehaltenen, intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schultern, mit Ausstrahlung in beide Arme, habe ich bei den Funktionseinschränkungen ergänzt. Da die Schmerzen nicht chronisch bestehen und zum Untersuchungszeitpunkt keine Schmerzmedikation eingenommen wurde, ist ein höherer Grad der Behinderung nicht zu gewähren. Eine mittelschwere Verlaufsform bei Schmerzzuständen mit einem Grad der Behinderung von 30% bis 40% besteht erst bei Schmerzchronifizierung und der ständigen Einnahme opioidhaltiger Schmerzmittel und/oder Polypharmazie seit mehr als einem Jahr. Die ständige Harninkontinenz und zeitweise auftretende Stuhlinkontinenz ist in der Positionsnummer 04.03.01 mitberücksichtigt."
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit Gefühlsstörungen und einem gestörten Temperaturempfinden in beiden Füßen sowie einer neurogenen Blasenstörung mit Inkontinenz sowie einer zeitweisen Stuhlinkontinenz
04.03.01
40 vH
02
immer wiederkehrende Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich mit Ausstrahlung in beide Oberarme
04.11.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Die Position 04.03.01
wird als führende Position angegeben und mit 40% eingestuft. Die Position 04.11.01 wird mit 20% eingestuft und führt aufgrund fehlender Relevanz zu keiner weiteren Anhebung des Grades der Behinderung.
Die Wahl des oberen Rahmensatzes der Position 04.03.01 ergibt sich aus der kompletten Harninkontinenz, zeitweisen Stuhlinkontinenz sowie Mißempfindungen in beiden Füßen, verbunden mit einem gestörten Temperaturempfinden. Aufgrund der neurogenen Blasenstörung und der zeitweisen Stuhlinkontinenz ist der Proband gezwungen, ständig Einlagen oder eine Windelhose zu tragen, dies auch zum Untersuchungszeitpunkt. Aufgrund der voll erhaltenen Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen.
Die Wahl des oberen Rahmensatzes der Position 04.11.01 ergibt sich aus den immer wiederkehrenden Schmerzen im Nacken und im Schulterbereich mit Ausstrahlung in beide Oberarme, verstärkt bei Wetterwechsel und in der kalten Jahreszeit. Die Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule ist zum Untersuchungszeitpunkt aktiv und passiv frei, Schmerzmittel werden gegenwärtig nicht eingenommen. Ein höherer Grad der Behinderung ist somit nicht zu rechtfertigen.
Mit Schreiben vom 30.03.2016 wurde der bP und der belangten Behörde die Gutachtensergänzung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die bP nahm mit Schreiben vom 12.04.2014 dahingehend Stellung, als dass ihre intermittierende Stuhlinkontinenz auch in der Ergänzung unberücksichtigt geblieben sei, da der Grad der Behinderung nicht korrigiert worden sei und verwies abschließend auf ihr Beschwerdevorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit Gefühlsstörungen und einem gestörten Temperaturempfinden in beiden Füßen sowie einer neurogenen Blasenstörung mit Inkontinenz sowie einer zeitweisen Stuhlinkontinenz Die Wahl des oberen Rahmensatzes der Position 04.03.01 ergibt sich aus der kompletten Harninkontinenz, zeitweisen Stuhlinkontinenz sowie Mißempfindungen in beiden Füßen, verbunden mit einem gestörten Temperaturempfinden. Aufgrund der neurogenen Blasenstörung und der zeitweisen Stuhlinkontinenz ist der Proband gezwungen, ständig Einlagen oder eine Windelhose zu tragen, dies auch zum Untersuchungszeitpunkt. Aufgrund der voll erhaltenen Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen.
04.03.01
40 vH
02
immer wiederkehrende Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich mit Ausstrahlung in beide Oberarme Die Wahl des oberen Rahmensatzes der Position 04.11.01 ergibt sich aus den immer wiederkehrenden Schmerzen im Nacken und im Schulterbereich mit Ausstrahlung in beide Oberarme, verstärkt bei Wetterwechsel und in der kalten Jahreszeit. Die Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule ist zum Untersuchungszeitpunkt aktiv und passiv frei, Schmerzmittel werden gegenwärtig nicht eingenommen. Ein höherer Grad der Behinderung ist somit nicht zu rechtfertigen.
04.11.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Die Position 04.03.01
wird als führende Position angegeben und mit 40% eingestuft. Die Position 04.11.01 wird mit 20% eingestuft und führt aufgrund fehlender Relevanz zu keiner weiteren Anhebung des Grades der Behinderung.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 30.04.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. A. - wie auch die Gutachtensergänzung - ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Festzuhalten ist zudem, dass die vorgebrachte intermittierende Stuhlinkontinenz sowie die phasenweise auftretenden Schmerzen im Schulter-Nackenbereich mit Ausstrahlung in beide Oberarme entgegen den Beschwerdeausführungen bereits in das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten - Aufnahme in der Anamnese - eingeflossen ist. Die Mitberücksichtigung der zeitweisen Stuhlinkontinenz bei Pos. Nr. 04.03.01 wird von Dr. A. in ihrer Gutachtensergänzung bekräftigt. Zu der von der bP kritisierten gutachterlichen Feststellung "voll erhaltenen Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten" ist auf den neurologischen Untersuchungsbefund hinsichtlich der oberen Extremität zu verweisen: Trophik, Tonus, Sensibilität, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, im AW kein Absinken, kein Pronieren, Finger-Nase-Versuch beidseits zielsicher, Eudiadochokinese beidseits. In der Gutachtensergänzung werden die phasenweise auftretenden Schmerzen im Schulter-Nackenbereich eigens eingeschätzt und nachvollziehbar dargelegt, warum kein höherer Grad der Behinderung anzunehmen sei: "... die Schmerzen nicht chronisch bestehen und zum Untersuchungszeitpunkt keine Schmerzmedikation eingenommen wurde..... Eine mittelschwere Verlaufsform bei Schmerzzuständen mit einem Grad der Behinderung von 30% bis 40% besteht erst bei Schmerzchronifizierung und der ständigen Einnahme opioidhaltiger Schmerzmittel und/oder Polypharmazie seit mehr als einem Jahr." Die Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den Positionsnummern der EVO ist sohin umfassend und nachvollziehbar begründet, wie auch die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Das Vorbringen, wonach die Grunderkrankung Syringomyelie in Österreich von zahlreichen Neurologen nicht als Ursache für ein breit gestreutes Beschwerdebild angesehen werde, kann eine andere Einschätzung jedenfalls nicht bewirken, zumal sämtliche von ihr aufgezeigten Beschwerden in die gutachterliche Einschätzung einflossen. Die erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weshalb das ärztliche Sachverständigengutachten samt Ergänzung der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde zu legen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Im Hinblick auf den - - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens samt Ergänzung ist die Position 04.03.01 mit 40% als führend anzunehmen und bewirkt die Position 04.11.01 mit 20% aufgrund fehlender Relevanz keine weitere Anhebung des Grades der Behinderung. Mit einem Grad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten samt Ergänzung für nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde bzw. Stellungnahme vom 12.04.2016 keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten samt Ergänzung für nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde bzw. Stellungnahme vom 12.04.2016 keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2117819.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016