TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/10 L501 2109931-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2016
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Entscheidungsdatum

10.05.2016

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 Abs1
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 Abs2 Z3
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 Abs3
BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §43 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

L501 2109931-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX , SVNR. XXXX , nach nicht öffentlicher Beratung am 04.05.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde der Frau römisch 40 , SVNR. römisch 40 , nach nicht öffentlicher Beratung am 04.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.02.2015, PassNr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.02.2015, PassNr. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt sechzig (60) von Hundert (vH).

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.02.2015, PassNr. XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.02.2015, PassNr. römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des genannten Zusatzes in den Behindertenpass liegen vor.

I. und II. Der Behindertenpass samt Zusatzeintragung ist bis zum 30.06.2018 zu befristen.römisch eins. und römisch zwei. Der Behindertenpass samt Zusatzeintragung ist bis zum 30.06.2018 zu befristen.

B) Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art 133B) Die Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist gemäß Artikel 133

Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei hat am 27.08.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beilage eines Befundes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass samt Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingebracht.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung IIIChronisch obstruktive Lungenerkrankung römisch drei

06.06.03

50 vH

02

Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule geringen Grades bei Bandscheibenvorwölbung L4/L5 ohne wesentliche Funktionsstörung. Auch besteht kein neurologisches Defizit. Die berichtete Sensibilitätsminderung an der Ferse rechts entspricht nicht dem Segment L4/L5. Auch ist der Bedarf an analgetischer Medikation als sehr gering zu beurteilen. Es wird jedoch aufgrund der bestehenden Bandscheibenvorwölbung der obere Rahmensatz von 20 % gewährt.

02.01.01

20 vH

03

Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks bei beginnender Abnützung jedoch mit nur geringen radiologischen als auch nur geringer Funktionseinschränkung. Aufgrund der bestehenden leichten Schmerzauslösung bei Innenrotation und maximaler Beugung wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt.

02.05.08

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Funktionsstörung mit der Nr. 1, wird durch die Funktionsstörungen mit der laufenden Nummer 2 + 3 wegen Geringfügigkeit und fehlender Wechselwirkung nicht gesteigert.

Beantwortung der im Hinblick auf die Zusatzeintragung gestellten Fragen:

Keine; Die Funktionsstörungen des Bewegungsapparates führen zu keiner Einschränkung der Gehstrecke, und behindern auch nicht das Ein- und Aussteigen. Die bestehende Funktionsstörung einer COPD III stellt ebenso keine erhebliche Einschränkung in diesem Sinne dar, zumal es der Probandin auch möglich ist, regelmäßigen Zigarettenabusus zu betreiben.Keine; Die Funktionsstörungen des Bewegungsapparates führen zu keiner Einschränkung der Gehstrecke, und behindern auch nicht das Ein- und Aussteigen. Die bestehende Funktionsstörung einer COPD römisch drei stellt ebenso keine erhebliche Einschränkung in diesem Sinne dar, zumal es der Probandin auch möglich ist, regelmäßigen Zigarettenabusus zu betreiben.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.

Mit Schreiben vom 05.03.2015 erhob die bP fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie maximal 30 bis 40 m gehen könne, die Schmerzen sich bei jeder Belastung und bei jeder Bewegung steigern würden, sie seit Jahren an einer Harninkontinenz leiden würde und schon alleine der Grad der COPD-Erkrankung eine entsprechend massive Einschränkung bzw. Erschwernis darstelle, dazu käme noch die Schädigung des Bewegungsapparates. Sie könne die Wege nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen und ersuche um erneute Festsetzung des Behindertengrades. Mit Schreiben vom 15.03.2015 und vom 25.03.2015 wurden Befunde nachgereicht. Die zwecks Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hierauf eingeholte Stellungnahme des Leitenden Arztes vom 02.04.2015 ergab, dass die Einschätzung aufrecht bleibt. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs wurden seitens der bP neuerlich Befunde übermittelt.

Mit Schreiben vom 01.07.2015 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX (in der Folge Dr. A), Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 24.11.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 (in der Folge Dr. A), Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 24.11.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung IIIChronisch obstruktive Lungenerkrankung römisch drei

06.06.03

50 vH

02

Geringe Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule im Sinne einer geringen Minderbelastbarkeit bei degenerativen LWS-Veränderungen, kein objektivierbares neurologisches Defizit, geringer Reizzustand, oberer Rahmensatz bei auch radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen

02.01.01

20 vH

03

Mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes - es besteht eine mittelgradige Minderbelastbarkeit des linken Hüftgelenkes - bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Sinne einer Dysplasie-Coxarthrose, die Beweglichkeit ist gut erhalten, Fix-Satz

02.05.09

50 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden ist die obstruktive Lungenerkrankung (nicht orthopädisch).

Da im Rahmen der orthopädischen Untersuchung vom 24.11.2015 keinerlei Atemnot bestand, wird dieses Leiden durch die anderen (orthopädischen) Leiden nicht gesteigert - wegen fehlender gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung im Sinne einer integrativen Gesamteinschätzung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Harninkontinenz - es handelt sich hier nicht um ein orthopädisches Leiden, Befunde diesbezüglich liegen nicht vor.

Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz: Das Gutachten 1. Instanz wurde aus orthopädischer Sicht richtig durchgeführt, lediglich das Hüftleiden links wurde noch zu gering eingeschätzt. Allerdings war im Rahmen der Begutachtung 1. Instanz auch noch eine etwas bessere Beweglichkeit als im Rahmen der heutigen Untersuchung vorhanden. Dies unterliegt jedoch einer geringen Schwankungsbreite im Rahmen der Tagesverfassung.

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:

Kurze Wegstrecken können ohne Einschränkung zurückgelegt werden. Gemeint sind damit Wegstrecken von 300 m bis 400 m. Eine Unterarmstützkrücke in der linken Hand ist aus orthopädischer Sicht nicht notwendig und nicht nachvollziehbar. Im Rahmen des Zurücklegens kurzer Wegstrecken sind Pausen aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es sind ausreichend Standsicherheit, Kraft und Koordination gegeben, um ein öffentliches Verkehrsmittel benützen zu können. Zudem können Haltegriffe benützt werden. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen haben keine Auswirkungen auf die Fähigkeit, höhere oder niedrigere Niveauunterschiede zu bewältigen, sich an Haltegriffen festzuhalten, längere Zeit im öffentlichen Verkehrsmittel zu stehen bzw. einen Sitzplatz einzunehmen. Das linke Hüftgelenk kann zur Bewältigung von Niveauunterschieden - wie sie in öffentlichen Verkehrsmitteln typisch sind - ausreichend weit gebeugt und gestreckt werden. Haltegriffe können benützt werden, da diesbezüglich an den oberen Extremitäten keine Einschränkungen vorliegen. Im öffentlichen Verkehrsmittel kann die Beschwerdeführerin auch längere Zeit stehen, weil sie das Körpergewicht auf die rechte Hüfte verlagern kann und auch das linke Hüftgelenk keine hochgradige Minderbelastbarkeit zeigt. Ein Sitzplatz kann ebenfalls eingenommen werden - dies ist möglich, weil die unteren Extremitätengelenke allseits gut beweglich sind. Die im Einspruchsschreiben angegebene Inkontinenz ist nicht aus orthopädischer Sicht zu beurteilen.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist in zwei Jahren notwendig, weil aus orthopädischer Sicht durch eine OP eine Besserung eintreten kann.

Zwecks Einschätzung und Berücksichtigung sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen der bP war die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Allgemeinmedizin erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX (in der Folge Dr. B), Allgemeinmediziner, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.03.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Zwecks Einschätzung und Berücksichtigung sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen der bP war die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Allgemeinmedizin erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 (in der Folge Dr. B), Allgemeinmediziner, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.03.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad 3

06.06.03

50 vH

02

Coxarthrose links.

02.05.09

30 vH

03

degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Discusprolaps L4/L5 , Osteoporose)

02.02.01

20 vH

04

Gallenblasenentfernung

07.06.01.

10 vH

05

Strumaoperation

09.01.01.

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Ad1) Einschätzung entsprechend der verminderten Lungenfunktion

Ad2) Einschätzung entsprechend der mäßigen Bewegungseinschränkung

Ad3) Einschätzung entsprechend der mäßigen Bewegungseinschränkung, kein neurologisches Defizit

Ad4) keine Beschwerden

Ad5) Einschätzung entsprechend der hormonellen Substitution

Das Leiden unter Nr.1 wird durch das Leiden unter Nr.2 um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Die restlichen Leiden wirken aufgrund der geringen funktionellen Defizite nicht steigernd.

Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz:

Das Leiden unter Nr.3 des Gutachtens 1. Instanz wird höher eingeschätzt, da der Gelenkspalt radiologisch stark verschmälert ist und eine verminderte Belastbarkeit des linken Hüftgelenkes bei angeborener Dysplasie vorliegt (bei zZt. mäßiger Bewegungseinschränkung).

Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden:

Ad Harninkontinenz :

bei der Anamnese hat die bP keine Harninkontinenz angegeben (vergessen?), bei der Untersuchung trug sie eine kleine Slipeinlage; d. h. das Ausmaß der Harninkontinenz dürfte gering sein. Im ersten 1 .Gutachten werden Bandscheibenprobleme bei L4/L5 erwähnt; diese haben jedoch keine funktionelle Beziehung zur Harnblase(diese wird sympathisch über Äste von Th12-L2 und parasympathisch über Äste von S2-S4 versorgt).

Zu den vorgelegten Befunden in 2. Instanz (Lungenfacharzt) von 13.10.2015 :

Aufgrund der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung mit Lungenemphysem ist die bP (wie im Befund des Lungenfacharztes angegeben) in ihrem Bewegungsspielraum eingeschränkt. Sie kann laut ihren Angaben ca.50 Meter gehen und müsse dann eine Pause machen. Bei der Untersuchung präsentierte die bP sich in gutem Allgemeinzustand; eine Atemnot konnte weder in Ruhe noch beim Lagewechsel noch beim Gehen in der Ordination beobachtet werden, sodass mir die Angabe einer Gehstrecke von 50 Meter als nicht ganz nachvollziehbar erscheint. Auch die Verwendung 2- er Unterarmstützkrücken bei einer Coxarthrose links ist ungewöhnlich.

Beantwortung der Fragen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Die Leiden unter Nr.1 und 2 führen im Zusammenwirken zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke kann mit einer Pause zurückgelegt werden. Das Ein-und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede, die Standfestigkeit sowie die Fähigkeit einen Sitzplatz einzunehmen oder längere Zeit im öffentlichen Verkehrsmittel zu stehen sind jedoch nicht erheblich erschwert.

Atembeschwerden können beim Zurücklegen einer Gehstrecke von mehr als 200 Metern auftreten. Kurzatmigkeit kann beim Überwinden höherer Niveauunterschiede auftreten (z.B. Gehen in den 1. Stock), nicht jedoch beim Überwinden niedriger Niveauunterschiede (Bus, Eisenbahn) bzw. beim Sitzen oder Stehen im öffentlichen Transportmittel.

Die Inkontinenz schätze ich als geringgradig ein (Begründung siehe oben); diese kann mit kleinen Einlagen kompensiert werden und wirkt sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht aus.

Nachuntersuchung nur sinnvoll, falls die Coxarthrose operiert wird, da es zu einer Besserung der Gehfähigkeit kommen kann.

Mit Schreiben vom 19.04.2016 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Äußerung seitens der belangten Behörde langte nicht ein. Die bP gab zwei Stellungnahmen (17.04.2016 und 24.04.2016) ab.Mit Schreiben vom 19.04.2016 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Äußerung seitens der belangten Behörde langte nicht ein. Die bP gab zwei Stellungnahmen (17.04.2016 und 24.04.2016) ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die bP mit dem festgestellte Grad der Behinderung sowie der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, hatte eine Überprüfung stattzufinden.

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad 3

06.06.03

50 vH

02

Coxarthrose links.

02.05.09

30 vH

03

degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Discusprolaps L4/L5 , Osteoporose)

02.02.01

20 vH

04

Gallenblasenentfernung

07.06.01.

10 vH

05

Strumaoperation

09.01.01.

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Das Leiden unter Nr.1 wird durch das Leiden unter Nr.2 um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Die restlichen Leiden wirken aufgrund der geringen funktionellen Defizite nicht steigernd.

Die Leiden unter Nr.1 und 2 führen im Zusammenwirken zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke kann mit einer Pause zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede, die Standfestigkeit sowie die Fähigkeit einen Sitzplatz einzunehmen oder längere Zeit im öffentlichen Verkehrsmittel zu stehen sind nicht erheblich erschwert.

Atembeschwerden können beim Zurücklegen einer Gehstrecke von mehr als 200 Metern auftreten. Kurzatmigkeit kann beim Überwinden höherer Niveauunterschiede auftreten (z.B. Gehen in den 1. Stock), nicht jedoch beim Überwinden niedriger Niveauunterschiede (Bus, Eisenbahn) bzw. beim Sitzen oder Stehen im öffentlichen Transportmittel.

Der Gesundheitszustand der bP kann sich durch eine Operation der Coxarthrose verbessern.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zum Grad der Behinderung sowie jenen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Zusatzeintragung war dem Sachverständigengutachten Dris. B zu folgen, zumal der Allgemeinmediziner aufgrund der ihm vorliegenden Befunde aus sämtlichen Fachgebieten, insbesondere aus dem Bereich Lungenheilkunde - diese lagen dem orthopädischen Sachverständigen nicht vor - eine gesamtheitliche Einschätzung des Gesundheitszustandes der bP vornehmen konnte.. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpasseinzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpasseinzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, (......)

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

(......)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 2, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph 3, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Aufgrund der gutachterlich beschriebenen Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen sind nach Ansicht des erkennenden Senats die rechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gegeben. Da zudem ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Laut Sachverständigengutachten führen die Leiden unter lfd. Pos.Nr.1 und Pos. Nr.2 im Zusammenwirken zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, sodass sich die durch Vornahme einer Operation verbesserte Gehfähigkeit positiv auf den gesamten Gesundheitszustand und sohin auf den Grad der Behinderung und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken kann. Die Ausstellung des Passes war daher zu befristen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil weder Spruchpunkt I. noch Spruchpunkt II. auf der Lösung einer Rechtsfrage beruhen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So hängt die Entscheidung betreffend Spruchpunkt I von Tatsachenfragen ab, maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, und wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. nicht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil weder Spruchpunkt römisch eins. noch Spruchpunkt römisch zwei. auf der Lösung einer Rechtsfrage beruhen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So hängt die Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch eins von Tatsachenfragen ab, maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, und wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nicht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten - auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten - auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,
Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2109931.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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