TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/12 W134 2125870-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2016
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Entscheidungsdatum

12.05.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VermG §25 Abs2
VermG §3 Abs4
VermG §34 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 34 heute
  2. VermG § 34 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Spruch

W134 2122582-1/6E

W134 2125870-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , beide XXXX , vom 20.06.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , beide römisch 40 , vom 20.06.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG abgewiesen.

II. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Übertragung des Eigentums des Grundstückes 1/11 der KG Traunkirchen (42161) erfolgt eine Änderung der Aufforderung gemäß § 25 Abs. 2 VermG wie folgt: XXXX als Eigentümer des Grundstückes 1/11 der KG Traunkirchen (42161) wird aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten ME4 und ME6 der Grenzverhandlungsskizze vom 6.5.2014 an der Grenze zum Grundstück 134/1 der KG Traunkirchen (42161) im Eigentum der XXXX , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.römisch zwei. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Übertragung des Eigentums des Grundstückes 1/11 der KG Traunkirchen (42161) erfolgt eine Änderung der Aufforderung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG wie folgt: römisch 40 als Eigentümer des Grundstückes 1/11 der KG Traunkirchen (42161) wird aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten ME4 und ME6 der Grenzverhandlungsskizze vom 6.5.2014 an der Grenze zum Grundstück 134/1 der KG Traunkirchen (42161) im Eigentum der römisch 40 , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die XXXX , vertreten durch die XXXX , stellte am 7.11.2011 beim Vermessungsamt Gmunden (kurz: VA Gmunden) einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 134/1 der KG Traunkirchen (42161) in den Grenzkataster gem. § 34 Abs. 1 VermG.Die römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , stellte am 7.11.2011 beim Vermessungsamt Gmunden (kurz: VA Gmunden) einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 134/1 der KG Traunkirchen (42161) in den Grenzkataster gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG.

In der Grenzverhandlung am 11.6.2012 einigten sich die beteiligten Eigentümer vom Grenzpunkt GP 607 über die Mauerecke ME 1 bis zur ME 4 auf einen gemeinsamen Grenzverlauf. Der weitere Verlauf der Grenze zwischen den Punkten ME 4 und ME 6 der Grenzverhandlungsskizze konnte nicht einvernehmlich festgelegt werden.In der Grenzverhandlung am 11.6.2012 einigten sich die beteiligten Eigentümer vom Grenzpunkt Gesetzgebungsperiode 607 über die Mauerecke ME 1 bis zur ME 4 auf einen gemeinsamen Grenzverlauf. Der weitere Verlauf der Grenze zwischen den Punkten ME 4 und ME 6 der Grenzverhandlungsskizze konnte nicht einvernehmlich festgelegt werden.

Mit dem Bescheid vom 20.6.2012 wurden XXXX und XXXX zu Gericht verwiesen. Gegen den Gerichtsverweis wurde innerhalb der offenen Frist berufen und eine Nachverhandlung beantragt, weil weitere Behelfe aufgetaucht seien, die einen anderen Grenzverlauf beweisen würden. Das VA Gmunden gab der Berufung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung Folge.Mit dem Bescheid vom 20.6.2012 wurden römisch 40 und römisch 40 zu Gericht verwiesen. Gegen den Gerichtsverweis wurde innerhalb der offenen Frist berufen und eine Nachverhandlung beantragt, weil weitere Behelfe aufgetaucht seien, die einen anderen Grenzverlauf beweisen würden. Das VA Gmunden gab der Berufung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung Folge.

Am 6.5.2014 wurde vom VA Gmunden eine neuerliche Grenzverhandlung festgesetzt, in welcher auch die zusätzlich von XXXX und XXXX vorgebrachten Behelfe begutachtet wurden. Die Grenze zwischen den Punkten ME 4 und ME 6 der Grenzverhandlungsskizze konnte dennoch nicht einvernehmlich festgelegt werden. Die XXXX , vertreten durch die XXXX , behauptete den Grenzverlauf von der ME 4 über den Pflock 3 und den Pflock 2 zur ME 6 der Grenzverhandlungsskizze, und stimmte damit dem Grenzverlauf zu, der sich aus den Behelfen (Vhw 10/1910, Vhw 2/1969) ergab. XXXX und XXXX behaupteten, dass die Grenze von der ME 4 über den Pflock 1 zur ME 6 der Grenzverhandlungsskizze verlaufe.Am 6.5.2014 wurde vom VA Gmunden eine neuerliche Grenzverhandlung festgesetzt, in welcher auch die zusätzlich von römisch 40 und römisch 40 vorgebrachten Behelfe begutachtet wurden. Die Grenze zwischen den Punkten ME 4 und ME 6 der Grenzverhandlungsskizze konnte dennoch nicht einvernehmlich festgelegt werden. Die römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , behauptete den Grenzverlauf von der ME 4 über den Pflock 3 und den Pflock 2 zur ME 6 der Grenzverhandlungsskizze, und stimmte damit dem Grenzverlauf zu, der sich aus den Behelfen (Vhw 10 aus 1910,, Vhw 2 aus 1969,) ergab. römisch 40 und römisch 40 behaupteten, dass die Grenze von der ME 4 über den Pflock 1 zur ME 6 der Grenzverhandlungsskizze verlaufe.

Mit Übergabsvertrag vom 26.02.2015 fand eine Übertragung des Eigentumsrechts des Grundstücks 1/11 an XXXX statt.Mit Übergabsvertrag vom 26.02.2015 fand eine Übertragung des Eigentumsrechts des Grundstücks 1/11 an römisch 40 statt.

Die Verfahren beider Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Am 02.05.2016 fand darüber vor Ort eine mündliche Verhandlung des BVwG statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX , vertreten durch die XXXX , stellte am 7.11.2011 beim VA Gmunden einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 134/1 der KG Traunkirchen (42161) in den Grenzkataster gem. § 34 Abs. 1 VermG. (Akt des VA Gmunden)Die römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , stellte am 7.11.2011 beim VA Gmunden einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 134/1 der KG Traunkirchen (42161) in den Grenzkataster gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG. (Akt des VA Gmunden)

In der Grenzverhandlung am 11.6.2012 einigten sich die beteiligten Eigentümer vom Grenzpunkt GP 607 über die Mauerecke ME 1 bis zur ME 4 auf einen gemeinsamen Grenzverlauf. Der weitere Verlauf der Grenze zwischen den Punkten ME 4 und ME 6 der Grenzverhandlungsskizze konnte nicht einvernehmlich festgelegt werden. (Akt des VA Gmunden)In der Grenzverhandlung am 11.6.2012 einigten sich die beteiligten Eigentümer vom Grenzpunkt Gesetzgebungsperiode 607 über die Mauerecke ME 1 bis zur ME 4 auf einen gemeinsamen Grenzverlauf. Der weitere Verlauf der Grenze zwischen den Punkten ME 4 und ME 6 der Grenzverhandlungsskizze konnte nicht einvernehmlich festgelegt werden. (Akt des VA Gmunden)

Mit dem Bescheid vom 20.6.2012 wurden XXXX und XXXX zu Gericht verwiesen. Gegen den Gerichtsverweis wurde innerhalb der offenen Frist berufen und eine Nachverhandlung beantragt, weil weitere Behelfe aufgetaucht seien, die einen anderen Grenzverlauf beweisen würden. Das VA Gmunden gab der Berufung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung Folge. (Akt des VA Gmunden)Mit dem Bescheid vom 20.6.2012 wurden römisch 40 und römisch 40 zu Gericht verwiesen. Gegen den Gerichtsverweis wurde innerhalb der offenen Frist berufen und eine Nachverhandlung beantragt, weil weitere Behelfe aufgetaucht seien, die einen anderen Grenzverlauf beweisen würden. Das VA Gmunden gab der Berufung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung Folge. (Akt des VA Gmunden)

Am 6.5.2014 wurde vom VA Gmunden eine neuerliche Grenzverhandlung festgesetzt, in welcher auch die zusätzlich von XXXX und XXXX vorgebrachten Behelfe begutachtet wurden. Die Grenze zwischen den Punkten ME 4 und ME 6 der Grenzverhandlungsskizze konnte dennoch nicht einvernehmlich festgelegt werden. Die XXXX , vertreten durch die XXXX , behauptete den Grenzverlauf von der ME 4 über den Pflock 3 und den Pflock 2 zur ME 6 der Grenzverhandlungsskizze, und stimmte damit dem Grenzverlauf zu, der sich aus den Behelfen (Vhw 10/1910, Vhw 2/1969) ergab. XXXX und XXXX behaupteten, dass die Grenze von der ME 4 über den Pflock 1 zur ME 6 der Grenzverhandlungsskizze verlaufe. (Akt des VA Gmunden)Am 6.5.2014 wurde vom VA Gmunden eine neuerliche Grenzverhandlung festgesetzt, in welcher auch die zusätzlich von römisch 40 und römisch 40 vorgebrachten Behelfe begutachtet wurden. Die Grenze zwischen den Punkten ME 4 und ME 6 der Grenzverhandlungsskizze konnte dennoch nicht einvernehmlich festgelegt werden. Die römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , behauptete den Grenzverlauf von der ME 4 über den Pflock 3 und den Pflock 2 zur ME 6 der Grenzverhandlungsskizze, und stimmte damit dem Grenzverlauf zu, der sich aus den Behelfen (Vhw 10 aus 1910,, Vhw 2 aus 1969,) ergab. römisch 40 und römisch 40 behaupteten, dass die Grenze von der ME 4 über den Pflock 1 zur ME 6 der Grenzverhandlungsskizze verlaufe. (Akt des VA Gmunden)

Mit Übergabsvertrag vom 26.02.2015 fand eine Übertragung des Eigentumsrechts des Grundstücks 1/11 an XXXX statt. (Grundbuch)Mit Übergabsvertrag vom 26.02.2015 fand eine Übertragung des Eigentumsrechts des Grundstücks 1/11 an römisch 40 statt. (Grundbuch)

Am 02.05.2016 fand darüber vor Ort eine mündliche Verhandlung des BVwG statt. Dabei wurden von den Parteien im Wesentlichen die Argumente der Grenzverhandlung vom 6.5.2014 wiederholt und die behaupteten Grenzpunkte dem Gericht in der Natur vorgezeigt. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016)

Die Grenzverhandlungsskizze vom 6.5.2014 sieht wie folgt aus:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Akt des VA Gmunden)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, lautet:

"(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt."

Die EB 508 BlgNR 11. GP führen dazu aus:Die EB 508 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode führen dazu aus:

"Für die Feststellung des Eigentümers, an denen die Aufforderung zu richten ist, sind mehrere Kriterien festgelegt. Als letztes ist der Grad der Wahrscheinlichkeit maßgebend, den die abweichenden Behauptungen besitzen. Um diesen festzustellen, sind jedoch nicht umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen; die Beurteilung hat vielmehr aufgrund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen. Dabei kommt Folgendes in Betracht: Gegebenheiten in der Natur, die zur vollkommenen Herstellung des Grenzverlaufes nicht ausreichen, die jedoch auf einen bestimmten Grenzverlauf hindeuten; das Alter der Behelfe oder der maßgebenden Eintragungen (bei Widersprüchen in den Behelfen); der letzte Besitzstand, der glaubhaft gemacht wird."

Bei der vor Ort stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016 wurde vom dem Eigentümer des Grundstückes 1/11 der KG Traunkirchen (42161) XXXX folgende strittige Grenze laut Grenzverhandlungsskizze vom 6.5.2014 angegeben: von der ME 4 über den Pflock 1 zur ME 6.Bei der vor Ort stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016 wurde vom dem Eigentümer des Grundstückes 1/11 der KG Traunkirchen (42161) römisch 40 folgende strittige Grenze laut Grenzverhandlungsskizze vom 6.5.2014 angegeben: von der ME 4 über den Pflock 1 zur ME 6.

Bei der vor Ort stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016 wurde vom dem Eigentümer des Grundstückes 134/1 der KG Traunkirchen (42161) XXXX folgende strittige Grenze laut Grenzverhandlungsskizze vom 6.5.2014 angegeben: von der ME 4 über den Pflock 3 und den Pflock 2 zur ME 6.Bei der vor Ort stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016 wurde vom dem Eigentümer des Grundstückes 134/1 der KG Traunkirchen (42161) römisch 40 folgende strittige Grenze laut Grenzverhandlungsskizze vom 6.5.2014 angegeben: von der ME 4 über den Pflock 3 und den Pflock 2 zur ME 6.

Aufgrund der Behelfe (Vhw 10/1910, Vhw 2/1969) ergibt sich nach Durchführung eines Lokalaugenscheins und Einholung fachlicher Argumente vom VA Gmunden in der mündlichen Verhandlung - ohne umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen (vgl. die oben genannten EB) - für das BVwG folgender Grenzverlauf: von der ME 4 über den Pflock 3 und den Pflock 2 zur ME 6.Aufgrund der Behelfe (Vhw 10 aus 1910,, Vhw 2 aus 1969,) ergibt sich nach Durchführung eines Lokalaugenscheins und Einholung fachlicher Argumente vom VA Gmunden in der mündlichen Verhandlung - ohne umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen vergleiche die oben genannten EB) - für das BVwG folgender Grenzverlauf: von der ME 4 über den Pflock 3 und den Pflock 2 zur ME 6.

Somit ergibt sich aus den Behelfen ein Grenzverlauf wie ihn die XXXX behauptet. Der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf, der von diesen lediglich mit wenig aussagekräftigen Fotos aus dem 19. Jahrhundert begründet wird, ergibt sich nicht aus den Behelfen. Gemäß § 25 Abs. 2 VermG ist daher XXXX als Eigentümer des Grundstückes 1/11 aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).Somit ergibt sich aus den Behelfen ein Grenzverlauf wie ihn die römisch 40 behauptet. Der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf, der von diesen lediglich mit wenig aussagekräftigen Fotos aus dem 19. Jahrhundert begründet wird, ergibt sich nicht aus den Behelfen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG ist daher römisch 40 als Eigentümer des Grundstückes 1/11 aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

gerichtliches Grundverfahren, Grenzkataster, Grenzpunkt,
Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Umwandlung,
Umwandlungsbescheid, Vermessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2125870.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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