TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/12 W134 2122581-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2016
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Entscheidungsdatum

12.05.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VermG §25 Abs2
VermG §3 Abs4
VermG §34 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 34 heute
  2. VermG § 34 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Spruch

W134 2011344-1/5E

W134 2122581-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , vom 13.06.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden (VA Gmunden) vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an XXXX , sowie über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , vom 28.05.2014 gegen den Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an die XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 13.06.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden (VA Gmunden) vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an römisch 40 , sowie über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , vom 28.05.2014 gegen den Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an die römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben. Sowohl der Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an XXXX , als auch der Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an die XXXX werden gemäß § 28 VwGVG aufgehoben.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben. Sowohl der Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an römisch 40 , als auch der Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an die römisch 40 werden gemäß Paragraph 28, VwGVG aufgehoben.

II. XXXX als Eigentümer des Grundstückes 98/19 der KG XXXX (42161) wird aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten R1 und 1295 des Lageplans der Zivilgeometer XXXX , GZ 6976, an der Grenze zum Grundstück 134/1 der KG XXXX (42161) im Eigentum der XXXX bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.römisch zwei. römisch 40 als Eigentümer des Grundstückes 98/19 der KG römisch 40 (42161) wird aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten R1 und 1295 des Lageplans der Zivilgeometer römisch 40 , GZ 6976, an der Grenze zum Grundstück 134/1 der KG römisch 40 (42161) im Eigentum der römisch 40 bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die XXXX , vertreten durch die XXXX AG, stellte am 7.11.2011 beim VA Gmunden einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 134/1 der KG XXXX (42161) in den Grenzkataster gem. § 34 Abs. 1 VermG.Die römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 AG, stellte am 7.11.2011 beim VA Gmunden einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 134/1 der KG römisch 40 (42161) in den Grenzkataster gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG.

In der Grenzverhandlung vom 14.06.2012 konnte die Grenze zwischen den Grundstücken 98/19 ( XXXX ) und 134/1 ( XXXX ) nicht einvernehmlich festgelegt werden.In der Grenzverhandlung vom 14.06.2012 konnte die Grenze zwischen den Grundstücken 98/19 ( römisch 40 ) und 134/1 ( römisch 40 ) nicht einvernehmlich festgelegt werden.

Am 07.05.2014 wurde vom VA Gmunden eine weitere Grenzverhandlung festgesetzt. In dieser Verhandlung wurden neuerlich alle relevanten Behelfe vorgehalten und die Situation in der Natur begangen. Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 98/19 ( XXXX ) und 134/1 ( XXXX ) konnte auch in dieser Verhandlung nicht einvernehmlich festgelegt werden. Der Grenzpunkt G und die Grenze zwischen den Punkten 1295 und 1291 (entsprechend der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014) wurden aber von allen betroffenen Parteien anerkannt.Am 07.05.2014 wurde vom VA Gmunden eine weitere Grenzverhandlung festgesetzt. In dieser Verhandlung wurden neuerlich alle relevanten Behelfe vorgehalten und die Situation in der Natur begangen. Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 98/19 ( römisch 40 ) und 134/1 ( römisch 40 ) konnte auch in dieser Verhandlung nicht einvernehmlich festgelegt werden. Der Grenzpunkt G und die Grenze zwischen den Punkten 1295 und 1291 (entsprechend der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014) wurden aber von allen betroffenen Parteien anerkannt.

Mit Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an XXXX wurde dieser als Eigentümer des Grundstücks 98/19 der KG XXXX (42161) aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten G und R 13 der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014, an der Grenze zum Grundstück 134/1 der KG XXXX (42161) im Eigentum der XXXX , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.Mit Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an römisch 40 wurde dieser als Eigentümer des Grundstücks 98/19 der KG römisch 40 (42161) aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten G und R 13 der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014, an der Grenze zum Grundstück 134/1 der KG römisch 40 (42161) im Eigentum der römisch 40 , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Mit Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an die XXXX (eine wünschenswerte Differenzierung bei den Geschäftszahlen der Bescheide gibt es nicht) wurde diese als Eigentümerin des Grundstücks 134/1 der KG XXXX (42161) aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten R13 und 1295 der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014, an der Grenze zum Grundstück 98/19 der KG XXXX (42161) im Eigentum von XXXX , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.Mit Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an die römisch 40 (eine wünschenswerte Differenzierung bei den Geschäftszahlen der Bescheide gibt es nicht) wurde diese als Eigentümerin des Grundstücks 134/1 der KG römisch 40 (42161) aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten R13 und 1295 der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014, an der Grenze zum Grundstück 98/19 der KG römisch 40 (42161) im Eigentum von römisch 40 , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Beide oben genannten Bescheide wurden mit Beschwerde bekämpft und sind Gegenstand dieses Verfahrens, wobei beide Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.

Am 02.05.2016 fand darüber vor Ort eine mündliche Verhandlung des BVwG statt. Die Grenze zwischen den Punkten R1 und 1295 des Lageplans der Zivilgeometer XXXX , GZ 6976, konnte nicht einvernehmlich festgelegt werden.Am 02.05.2016 fand darüber vor Ort eine mündliche Verhandlung des BVwG statt. Die Grenze zwischen den Punkten R1 und 1295 des Lageplans der Zivilgeometer römisch 40 , GZ 6976, konnte nicht einvernehmlich festgelegt werden.

XXXX behauptete folgenden Grenzverlauf: von GP 1295 zu GP 2732 zu G6 zu G5 zu G4 zu 107 zu 106 zu 105 zu 104 zu 103 zu 102 zu 101 zu R1.römisch 40 behauptete folgenden Grenzverlauf: von Gesetzgebungsperiode 1295 zu Gesetzgebungsperiode 2732 zu G6 zu G5 zu G4 zu 107 zu 106 zu 105 zu 104 zu 103 zu 102 zu 101 zu R1.

Die XXXX behauptete folgenden Grenzverlauf: von GP 1295 zu R14 zu R13 zu 2733 zu R16 zu R17 zu R18 zu R19 zu 2735 zu 2736 zu R8 zu R7 zu R6 zu R5 zu R4 zu R3 zu R2 zu R1.Die römisch 40 behauptete folgenden Grenzverlauf: von Gesetzgebungsperiode 1295 zu R14 zu R13 zu 2733 zu R16 zu R17 zu R18 zu R19 zu 2735 zu 2736 zu R8 zu R7 zu R6 zu R5 zu R4 zu R3 zu R2 zu R1.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX , vertreten durch die XXXX AG, stellte am 7.11.2011 beim VA Gmunden einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 134/1 der KG XXXX (42161) in den Grenzkataster gem. § 34 Abs. 1 VermG. (Akt des VA Gmunden)Die römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 AG, stellte am 7.11.2011 beim VA Gmunden einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 134/1 der KG römisch 40 (42161) in den Grenzkataster gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG. (Akt des VA Gmunden)

In der Grenzverhandlung vom 14.06.2012 konnte die Grenze zwischen den Grundstücken 98/19 ( XXXX ) und 134/1 ( XXXX ) nicht einvernehmlich festgelegt werden. (Akt des VA Gmunden)In der Grenzverhandlung vom 14.06.2012 konnte die Grenze zwischen den Grundstücken 98/19 ( römisch 40 ) und 134/1 ( römisch 40 ) nicht einvernehmlich festgelegt werden. (Akt des VA Gmunden)

Am 07.05.2014 wurde vom VA Gmunden eine weitere Grenzverhandlung festgesetzt. In dieser Verhandlung wurden neuerlich alle relevanten Behelfe vorgehalten und die Situation in der Natur begangen. Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 98/19 ( XXXX ) und 134/1 ( XXXX ) konnte auch in dieser Verhandlung nicht einvernehmlich festgelegt werden. Der Grenzpunkt G und die Grenze zwischen den Punkten 1295 und 1291 (entsprechend der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014) wurden aber von allen betroffenen Parteien anerkannt. (Akt des VA Gmunden)Am 07.05.2014 wurde vom VA Gmunden eine weitere Grenzverhandlung festgesetzt. In dieser Verhandlung wurden neuerlich alle relevanten Behelfe vorgehalten und die Situation in der Natur begangen. Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 98/19 ( römisch 40 ) und 134/1 ( römisch 40 ) konnte auch in dieser Verhandlung nicht einvernehmlich festgelegt werden. Der Grenzpunkt G und die Grenze zwischen den Punkten 1295 und 1291 (entsprechend der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014) wurden aber von allen betroffenen Parteien anerkannt. (Akt des VA Gmunden)

Mit Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an XXXX wurde dieser als Eigentümer des Grundstücks 98/19 der KG XXXX (42161) aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten G und R 13 der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014, an der Grenze zum Grundstück 134/1 der KG XXXX (42161) im Eigentum der XXXX , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. (Akt des VA Gmunden)Mit Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an römisch 40 wurde dieser als Eigentümer des Grundstücks 98/19 der KG römisch 40 (42161) aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten G und R 13 der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014, an der Grenze zum Grundstück 134/1 der KG römisch 40 (42161) im Eigentum der römisch 40 , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. (Akt des VA Gmunden)

Mit Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an die XXXX wurde diese als Eigentümerin des Grundstücks 134/1 der KG XXXX (42161) aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten R13 und 1295 der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014, an der Grenze zum Grundstück 98/19 der KG XXXX (42161) im Eigentum von XXXX , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. (Akt des VA Gmunden)Mit Bescheid des VA Gmunden vom 15.05.2014, GZ 10068/2012/42, gerichtet an die römisch 40 wurde diese als Eigentümerin des Grundstücks 134/1 der KG römisch 40 (42161) aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits zwischen den Punkten R13 und 1295 der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2014, an der Grenze zum Grundstück 98/19 der KG römisch 40 (42161) im Eigentum von römisch 40 , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. (Akt des VA Gmunden)

Am 02.05.2016 fand darüber vor Ort eine mündliche Verhandlung des BVwG statt. Die Grenze zwischen den Punkten R1 und 1295 des Lageplans der Zivilgeometer XXXX , GZ 6976, konnte nicht einvernehmlich festgelegt werden. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016)Am 02.05.2016 fand darüber vor Ort eine mündliche Verhandlung des BVwG statt. Die Grenze zwischen den Punkten R1 und 1295 des Lageplans der Zivilgeometer römisch 40 , GZ 6976, konnte nicht einvernehmlich festgelegt werden. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016)

XXXX behauptete folgenden Grenzverlauf: von GP 1295 zu GP 2732 zu G6 zu G5 zu G4 zu 107 zu 106 zu 105 zu 104 zu 103 zu 102 zu 101 zu R1. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016)römisch 40 behauptete folgenden Grenzverlauf: von Gesetzgebungsperiode 1295 zu Gesetzgebungsperiode 2732 zu G6 zu G5 zu G4 zu 107 zu 106 zu 105 zu 104 zu 103 zu 102 zu 101 zu R1. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016)

Die XXXX behauptete folgenden Grenzverlauf: von GP 1295 zu R14 zu R13 zu 2733 zu R16 zu R17 zu R18 zu R19 zu 2735 zu 2736 zu R8 zu R7 zu R6 zu R5 zu R4 zu R3 zu R2 zu R1. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016)Die römisch 40 behauptete folgenden Grenzverlauf: von Gesetzgebungsperiode 1295 zu R14 zu R13 zu 2733 zu R16 zu R17 zu R18 zu R19 zu 2735 zu 2736 zu R8 zu R7 zu R6 zu R5 zu R4 zu R3 zu R2 zu R1. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016)

Der Lageplan der Zivilgeometer XXXX , GZ 6976, sieht wie folgt aus:Der Lageplan der Zivilgeometer römisch 40 , GZ 6976, sieht wie folgt aus:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Beilage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016, elektronisch eingearbeitet von den Zivilgeometern XXXX am 3.5.2016)(Beilage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016, elektronisch eingearbeitet von den Zivilgeometern römisch 40 am 3.5.2016)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorausgeschickt wird, dass der erkennende Richter mit dem namensgleichen Beschwerdeführer weder verwandt noch verschwägert ist und auch sonst kein Befangenheitsgrund besteht.

§ 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, lautet:

"(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt."

Die EB 508 BlgNR 11. GP führen dazu aus:Die EB 508 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode führen dazu aus:

"Für die Feststellung des Eigentümers, an denen die Aufforderung zu richten ist, sind mehrere Kriterien festgelegt. Als letztes ist der Grad der Wahrscheinlichkeit maßgebend, den die abweichenden Behauptungen besitzen. Um diesen festzustellen, sind jedoch nicht umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen; die Beurteilung hat vielmehr aufgrund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen. Dabei kommt Folgendes in Betracht: Gegebenheiten in der Natur, die zur vollkommenen Herstellung des Grenzverlaufes nicht ausreichen, die jedoch auf einen bestimmten Grenzverlauf hindeuten; das Alter der Behelfe oder der maßgebenden Eintragungen (bei Widersprüchen in den Behelfen); der letzte Besitzstand, der glaubhaft gemacht wird."

Am 02.05.2016 fand vor Ort eine mündliche Verhandlung des BVwG statt. Die Grenze zwischen den Punkten R1 und 1295 des Lageplans der Zivilgeometer XXXX , GZ 6976, konnte nicht einvernehmlich festgelegt werden.Am 02.05.2016 fand vor Ort eine mündliche Verhandlung des BVwG statt. Die Grenze zwischen den Punkten R1 und 1295 des Lageplans der Zivilgeometer römisch 40 , GZ 6976, konnte nicht einvernehmlich festgelegt werden.

XXXX behauptete folgenden Grenzverlauf: von GP 1295 zu GP 2732 zu G6 zu G5 zu G4 zu 107 zu 106 zu 105 zu 104 zu 103 zu 102 zu 101 zu R1.römisch 40 behauptete folgenden Grenzverlauf: von Gesetzgebungsperiode 1295 zu Gesetzgebungsperiode 2732 zu G6 zu G5 zu G4 zu 107 zu 106 zu 105 zu 104 zu 103 zu 102 zu 101 zu R1.

Die XXXX behauptete folgenden Grenzverlauf: von GP 1295 zu R14 zu R13 zu 2733 zu R16 zu R17 zu R18 zu R19 zu 2735 zu 2736 zu R8 zu R7 zu R6 zu R5 zu R4 zu R3 zu R2 zu R1.Die römisch 40 behauptete folgenden Grenzverlauf: von Gesetzgebungsperiode 1295 zu R14 zu R13 zu 2733 zu R16 zu R17 zu R18 zu R19 zu 2735 zu 2736 zu R8 zu R7 zu R6 zu R5 zu R4 zu R3 zu R2 zu R1.

Entsprechend der Aussage des Leiters des VA Gmunden in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 würde sich der Grenzverlauf aufgrund der Behelfe vom GP 1295 über GP 2732, 2733, 2734, 2735 bis 2736 ergeben. Vom GP 2736 verlaufe die Grenze aufgrund der Behelfe vom Punkt R8 weiter über einen Knickpunkt, der etwas nördlich des Punktes R1 liege zum Punkt 380. Die analoge Katastralmappe mit dem Stand 10.05.1984 zeige jedoch eine Grenze des Grundstücks 98/19, die weiter auf der Seeseite liege, als die Katastralmappengrenze, die zur Zeit aktuell sei. Es habe offensichtlich zwischen 1984 und der Anlegung der digitalen Katastralmappe eine Änderung in der Katastralmappe gegeben, die nicht dokumentiert sei und die er sich nicht erklären könne.Entsprechend der Aussage des Leiters des VA Gmunden in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 würde sich der Grenzverlauf aufgrund der Behelfe vom Gesetzgebungsperiode 1295 über Gesetzgebungsperiode 2732, 2733, 2734, 2735 bis 2736 ergeben. Vom Gesetzgebungsperiode 2736 verlaufe die Grenze aufgrund der Behelfe vom Punkt R8 weiter über einen Knickpunkt, der etwas nördlich des Punktes R1 liege zum Punkt 380. Die analoge Katastralmappe mit dem Stand 10.05.1984 zeige jedoch eine Grenze des Grundstücks 98/19, die weiter auf der Seeseite liege, als die Katastralmappengrenze, die zur Zeit aktuell sei. Es habe offensichtlich zwischen 1984 und der Anlegung der digitalen Katastralmappe eine Änderung in der Katastralmappe gegeben, die nicht dokumentiert sei und die er sich nicht erklären könne.

Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Leiters des VA Gmunden in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 kann geschlossen werden, dass es in der Katastralmappe einen unerklärlichen Widerspruch zwischen dem Stand vor dem 10.05.1984 und dem Stand danach gibt. Es kann somit kein nachvollziehbarer Grenzverlauf aufgrund der Behelfe festgestellt werden, weshalb aufgrund der Behelfe der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermittelt werden kann. Daher ist in einem solchen Fall gemäß § 25 Abs. 2 VermG derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt. Um diesen festzustellen, sind jedoch entsprechend der EB nicht umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen; die Beurteilung hat vielmehr aufgrund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die XXXX sich im Wesentlichen auf die Grenze zwischen Wasser und Land zurückgezogen hat. Diese erscheint - zumal die XXXX grundsätzlich Eigentümerin des Traunsees ist - als das Vorbringen mit dem höheren Grad der Wahrscheinlichkeit. Daher war XXXX , zumal noch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, aufzufordern, ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Leiters des VA Gmunden in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 kann geschlossen werden, dass es in der Katastralmappe einen unerklärlichen Widerspruch zwischen dem Stand vor dem 10.05.1984 und dem Stand danach gibt. Es kann somit kein nachvollziehbarer Grenzverlauf aufgrund der Behelfe festgestellt werden, weshalb aufgrund der Behelfe der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermittelt werden kann. Daher ist in einem solchen Fall gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt. Um diesen festzustellen, sind jedoch entsprechend der EB nicht umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen; die Beurteilung hat vielmehr aufgrund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die römisch 40 sich im Wesentlichen auf die Grenze zwischen Wasser und Land zurückgezogen hat. Diese erscheint - zumal die römisch 40 grundsätzlich Eigentümerin des Traunsees ist - als das Vorbringen mit dem höheren Grad der Wahrscheinlichkeit. Daher war römisch 40 , zumal noch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, aufzufordern, ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

gerichtliches Grundverfahren, Grenzkataster, Grenzverhandlung,
Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Umwandlung, Umwandlungsbescheid,
Vermessung, Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2122581.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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