TE Bvwg Beschluss 2016/5/17 W139 2118941-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2016
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Entscheidungsdatum

17.05.2016

Norm

AVG 1950 §53a Abs1
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2
BVergG 2006 §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §1
GebAG §24
GebAG §25
GebAG §31
GebAG §38 Abs1
GebAG §39
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 53a gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Spruch

W139 2118941-1/47Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Mag. Manfred KATZENSCHLAGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Einsatz und Trainingsmunition" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX, vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Mag. Manfred KATZENSCHLAGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Einsatz und Trainingsmunition" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, eingeleitet über Antrag der römisch 40 , vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, wie folgt beschlossen:

A)

Die Gebühren des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2016, W139 2118941-3/20Z, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen XXXX, in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit werden gemäß § 53a AVG, iVm §§ 24 ff GebAG und § 17 VwGVG, mitDie Gebühren des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2016, W139 2118941-3/20Z, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen römisch 40 , in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit werden gemäß Paragraph 53 a, AVG, in Verbindung mit Paragraphen 24, ff GebAG und Paragraph 17, VwGVG, mit

Euro 2.449,00 (inkl. USt)

bestimmt. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 beantragte die XXXX, vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, im Vergabeverfahren "Lieferung von Einsatz und Trainingsmunition" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung vom 18.12.2015 für nichtig zu erklären.Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 beantragte die römisch 40 , vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, im Vergabeverfahren "Lieferung von Einsatz und Trainingsmunition" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung vom 18.12.2015 für nichtig zu erklären.

In diesem Vergabekontrollverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet "Schusswaffen, Munition" erforderlich. Unter Einbeziehung der Verfahrensparteien wurde XXXX, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2016, W139 2118941-1/20Z, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 01.03.2016, W139 2118941-1/31Z, ersucht, vorerst zu vier von zehn Fragen sowie infolge einer mündlichen Besprechung mit dem Sachverständigen am 01.04.2016 zu einer weiteren Frage Befund und Gutachten zu erstellen.In diesem Vergabekontrollverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet "Schusswaffen, Munition" erforderlich. Unter Einbeziehung der Verfahrensparteien wurde römisch 40 , mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2016, W139 2118941-1/20Z, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 01.03.2016, W139 2118941-1/31Z, ersucht, vorerst zu vier von zehn Fragen sowie infolge einer mündlichen Besprechung mit dem Sachverständigen am 01.04.2016 zu einer weiteren Frage Befund und Gutachten zu erstellen.

Die Antworten langten am 21.03.2016 und am 07.04.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurden an die Antragstellerin und die Auftraggeberin zum Parteiengehör übermittelt und darüber hinaus in einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2016 in Anwesenheit des Sachverständigen erörtert.

Die mit 22.04.2016 datierte Gebührennote des Sachverständigen, W139 2118941-1/41Z, langte am 25.04.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein und weist folgenden Inhalt auf:

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36,)

 

1 erster Band

á € 44,90

€ 44,90

1 weitere Bände

á € 39,70

€ 39,70

Reisekosten (§ 28 Abs. 2)Reisekosten (Paragraph 28, Absatz 2,)

 

 

a1) Benutzung des eigenen PKW¿s (Wien-BVwG-&r)

 

 

25km Anreise, Rückreise

á € 0,420

€ 10,50

a2) Benutzung des eigenen PKW¿s (Wien-BVwG-&r)

 

 

25km Anreise, Rückreise

á € 0,420

€ 10,50

a3) Benutzung des eigenen PKW¿s (Wien-BVwG-&r)

 

 

25km Anreise, Rückreise

á € 0,420

€ 10,50

b) Parkgebühren

 

 

20 Sammelposten

€ 1,0000

€ 20,00

Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs. 1, § 33)Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33,)

 

 

d) Wegzeiten zum und vom Gericht (div. Gründe)

 

 

1,2 Std. am 02/03/2016

á € 22,70

€ 27,24

1,2 Std. am 01/04/2016

á € 22,70

€ 27,24

1,2 Std. am 22/04/2016

á € 22,70

€ 27,24

Gebühr für die Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34 Abs. 3 Z1, Z2, Z3 GebAG)Gebühr für die Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraph 34, Absatz 3, Z1, Z2, Z3 GebAG)

 

 

12 Std. gem. Tarif §34 Abs. 3 Z112 Std. gem. Tarif §34 Absatz 3, Z1

á € 20,00

€ 240,00

8 Std. gem. Tarif §34 Abs. 3 Z28 Std. gem. Tarif §34 Absatz 3, Z2

á € 99,00

€ 792,00

4 Std. gem. Tarif §34 Abs. 3 Z34 Std. gem. Tarif §34 Absatz 3, Z3

á € 149,00

€ 596,00

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung (§ 35 Abs. 1)Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung (Paragraph 35, Absatz eins,)

 

 

c) Hauptverhandlung

 

 

3,5 Std. am 22/04/2016

á € 33,80

€ 118,30

Sonstige Kosten (§31) Z1, Z2, Z4

 

 

3 Seite(n) Dokumentenscan (s/w)

á € 0,82

€ 2,46

25 min Telefonkosten

á € 0,10

€ 2,50

45 min Internetrecherche

á € 0,05

€ 2,25

Kosten für das Verfassen und Reinschreiben des Gutachtens (§ 31 Z 3)Kosten für das Verfassen und Reinschreiben des Gutachtens (Paragraph 31, Ziffer 3,)

 

 

6 Seite(n) Urschrift

á € 2,00

€ 12,00

87 Seite(n) Anlage SV-Handakt

á € 0,60

€ 52,20

Porto und Dokumentenübermittlungskosten (§ 31 Z5)Porto und Dokumentenübermittlungskosten (Paragraph 31, Z5)

 

 

2 Übermittlung per email/FAX

á € 3,00

€ 6,00

ZWISCHENSUMME

 

€ 2.041,53

Umsatzsteuer (§ 31 Z 6)Umsatzsteuer (Paragraph 31, Ziffer 6,)

 

€ 407,47

GESAMTBETRAG (gerundet gem § 39 Abs. 2)GESAMTBETRAG (gerundet gem Paragraph 39, Absatz 2,)

 

€ 2.449,00

Den Parteien wurde in weiterer Folge Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zur Gebührennote Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme hierzu abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.1. Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

2. Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.2. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

3. Gemäß § 39 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Gemäß Abs. 1a leg.cit. ist den Parteien (§ 40 Abs. 1) Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen. Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a leg.cit. zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht gemäß § 39 Abs. 3 GebAG, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt, 1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder 2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.3. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Gemäß Absatz eins a, leg.cit. ist den Parteien (Paragraph 40, Absatz eins,) Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen. Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Absatz eins a, leg.cit. zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht gemäß Paragraph 39, Absatz 3, GebAG, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt, 1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder 2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.

4. Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.4. Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.

5. Der Umfang der geltend gemachten Gebühr stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben des GebAG. Das Bundesverwaltungsgericht hegt sohin keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, sodass die Gebühren des Sachverständigen - wie beantragt - mit Euro 2.449,00 (inkl. USt) zu bestimmen waren. Zur Begründung des Beschlusses kann auf den Gebührenantrag des Sachverständigen verwiesen werden.

6. Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt Euro 2.041,53. Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20 %. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro 407,47 zuzusprechen. Dies ergibt gesamt einen Betrag in Höhe von 2.449,00.6. Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt Euro 2.041,53. Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20 %. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro 407,47 zuzusprechen. Dies ergibt gesamt einen Betrag in Höhe von 2.449,00.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die angewendete Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; vgl auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die angewendete Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; vergleiche auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gebührenanspruch, Gebührenfestsetzung, Gutachten, Honorarnote,
Nachprüfungsverfahren, nichtamtlicher Sachverständiger,
Sachverständigenbestellung, Sachverständigengebühr,
Sachverständigengutachten, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W139.2118941.1.01

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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