Entscheidungsdatum
17.05.2016Norm
BBG §42Spruch
W132 2120843-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2016, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom 14.12.2010 dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2010 auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.
Mit einem weiteren Bescheid vom 14.12.2010 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.08.2010 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass abgewiesen.
2. Die belangte Behörde hat den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit dem Bescheid vom 11.09.2014 abgewiesen.
3. Am 01.04.2015 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates für seinen "beschädigten Parkausweis für Behinderte mit der Nummer XXXX" gestellt.
3.1. Mit dem Bescheid vom 16.04.2015 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der am 01.04.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei, weshalb die Voraussetzungen zur Ausstellung des Parkausweises nicht vorlägen.3.1. Mit dem Bescheid vom 16.04.2015 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der am 01.04.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei, weshalb die Voraussetzungen zur Ausstellung des Parkausweises nicht vorlägen.
4. Der Beschwerdeführer hat am 29.05.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gestellt.
4.1. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 20.10.2015 den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage weiterhin 50 vH.
5. Mit einem weiteren Bescheid vom 20.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.5. Mit einem weiteren Bescheid vom 20.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
5.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 03.09.2015 kein sicheres Gangbild habe und einen Rollator bzw. Unterarmstützkrücken benötige. Seine Mobilität sei wegen zweier Wirbelsäulenoperationen L4-5 eingeschränkt. Er habe 2 Kniegelenksprothesen. Wegen der ständig stärker werdenden Schmerzzustände se es ihm nicht möglich eine Wegstrecke von 50 Metern zurückzulege, es ihm nicht möglich eine Kniebeuge mehr als 10° durchzuführen. Ferner liege eine doppelseitige Polyneuropathie an den Beinen vor. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid MA XXXX im Besitz eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29 Abs. 1 StVO 1960 mit der Nummer XXXX. Dieser sei stark beschädigt worden. Parkaufsichtsbeamte hätten Strafen aussprechen müssen und ihm geraten, sich ein amtliches Duplikat zu besorgen. Bis dato sei dieser dem Beschwerdeführer von der nunmehr zuständigen belangten Behörde nicht ausgestellt worden. Somit erlaube er sich erneut, das Ersuchen um Ausstellung eines Duplikates seines Dokumentes "Parkausweis für Behinderte" zu stellen.5.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 03.09.2015 kein sicheres Gangbild habe und einen Rollator bzw. Unterarmstützkrücken benötige. Seine Mobilität sei wegen zweier Wirbelsäulenoperationen L4-5 eingeschränkt. Er habe 2 Kniegelenksprothesen. Wegen der ständig stärker werdenden Schmerzzustände se es ihm nicht möglich eine Wegstrecke von 50 Metern zurückzulege, es ihm nicht möglich eine Kniebeuge mehr als 10° durchzuführen. Ferner liege eine doppelseitige Polyneuropathie an den Beinen vor. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid MA römisch 40 im Besitz eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, StVO 1960 mit der Nummer römisch 40 . Dieser sei stark beschädigt worden. Parkaufsichtsbeamte hätten Strafen aussprechen müssen und ihm geraten, sich ein amtliches Duplikat zu besorgen. Bis dato sei dieser dem Beschwerdeführer von der nunmehr zuständigen belangten Behörde nicht ausgestellt worden. Somit erlaube er sich erneut, das Ersuchen um Ausstellung eines Duplikates seines Dokumentes "Parkausweis für Behinderte" zu stellen.
5.2. Die belangte Behörde hat in der Folge ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.11.2015, eingeholt.
5.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die am 29.10.2015 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß § 42, § 45 und § 46 BBG abgewiesen.5.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die am 29.10.2015 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraph 42,, Paragraph 45 und Paragraph 46, BBG abgewiesen.
5.4. Mit dem Email vom 15.01.2016 hat der Beschwerdeführer rechtszeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und vorgebracht, dass er um eheste Ausstellung einer Kopie seines Parkausweises für Behinderte ersuche. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid XXXX im Besitz eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29 Abs. 1 StVO 1960 mit der Nummer XXXX. Da dieser stark beschädigt sei, hätten Organe der Parkaufsicht den Beschwerdeführer aufgefordert, ein Duplikat erstellen zu lassen.5.4. Mit dem Email vom 15.01.2016 hat der Beschwerdeführer rechtszeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und vorgebracht, dass er um eheste Ausstellung einer Kopie seines Parkausweises für Behinderte ersuche. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid römisch 40 im Besitz eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, StVO 1960 mit der Nummer römisch 40 . Da dieser stark beschädigt sei, hätten Organe der Parkaufsicht den Beschwerdeführer aufgefordert, ein Duplikat erstellen zu lassen.
Mit dem Email vom 14.04.2016 hat der Beschwerdeführer ergänzend angegeben, dass er sich nun zum sechsten Male bemühe, von der nunmehr zuständigen belangten Behörde eine amtliche Kopie seines Parkausweises zu erhalten. Dies werde ihm bis dato vorenthalten. Aus privaten Gründen müsse er trotz seines Alters weiterhin berufstätig sein. Er führe daher Operationsgeräte aus und sei auf den Behindertenparkausweis angewiesen. Wegen der Beschädigung des Parkausweises habe er zwischenzeitlich etliche Parkstrafen bezahlen müssen, wobei er jeweils aufgefordert worden sei, sich ein amtliches Duplikat zu besorgen. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht um Hilfe zur Erlangung eines amtlichen Duplikates.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgesprochen.
Über den Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des Parkausweises für Behinderte Nummer XXXX wurde nicht abgesprochen.Über den Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des Parkausweises für Behinderte Nummer römisch 40 wurde nicht abgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
In der Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass er mit seinen Eingaben die Ausstellung eines Duplikates des Parkausweises für Behinderte Nummer XXXX begehrt.In der Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass er mit seinen Eingaben die Ausstellung eines Duplikates des Parkausweises für Behinderte Nummer römisch 40 begehrt.
Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Ausstellung eines Duplikates des mit Bescheid MA XXXX ausgestellte Parkausweises für Behinderte gemäß § 29 Abs. 1 StVO 1960 mit der Nummer XXXX begehrt und die belangte Behörde darüber nicht abgesprochen hat, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Ausstellung eines Duplikates des mit Bescheid MA römisch 40 ausgestellte Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, StVO 1960 mit der Nummer römisch 40 begehrt und die belangte Behörde darüber nicht abgesprochen hat, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG nicht anwendbaren Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand, Parkausweis, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2120843.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016