Entscheidungsdatum
18.05.2016Norm
ASVG §351hSpruch
W123 2007918-1/43E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten RA Dr. Georg LEGAT, Seilergasse 9, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vom 21.03.2014, Zl. VPM-68.1/14/Sar;Rr;Sey/Res; Abschnitt IV/2772-2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten RA Dr. Georg LEGAT, Seilergasse 9, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vom 21.03.2014, Zl. VPM-68.1/14/Sar;Rr;Sey/Res; Abschnitt IV/2772-2013, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
2. Mit Erkenntnis vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.0.32015, Zl. W123 2007918-1/16E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Mit Bescheid des Hauptverbandes (= belangte Behörde) vom 17.07.2015, Zl. VPM-68.1/15/Ös;Pj;Mgr/Pba; Abschnitt IV/2772-2013, wurde der Antrag der XXXX (= Beschwerdeführerin) auf Aufnahme in den Erstattungskodex für die Arzneispezialität "BYDUREON 2 mg Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Depot-Injektionssuspension" abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Hauptverbandes (= belangte Behörde) vom 17.07.2015, Zl. VPM-68.1/15/Ös;Pj;Mgr/Pba; Abschnitt IV/2772-2013, wurde der Antrag der römisch 40 (= Beschwerdeführerin) auf Aufnahme in den Erstattungskodex für die Arzneispezialität "BYDUREON 2 mg Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Depot-Injektionssuspension" abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2015, Zl. VPM-68.1/15/Pba; Abschnitt IV/3297-2015, wurde die Arzneispezialität "BYDUREON 2 mg Pulver und Lösungsmittel Fertigpen" in den gelben Bereich des Erstattungskodex aufgenommen.
5. Daher ist der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme der Arzneispezialität "BYDUREON 2 mg Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Depot-Injektionssuspension" gegenstandslos geworden (vgl. auch den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 02.03.2016). Das Verfahren war daher einzustellen.5. Daher ist der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme der Arzneispezialität "BYDUREON 2 mg Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Depot-Injektionssuspension" gegenstandslos geworden vergleiche auch den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 02.03.2016). Das Verfahren war daher einzustellen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Arzneimittel, Aufnahmeverfahren, Einstellung, Erstattungskodex,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2007918.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016