TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/15 89/02/0040

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita idF 1987/516 ;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 11. Jänner 1989, Zl. MA 70-9/450/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 4. März 1987 von 13.55 bis 14.05 Uhr in Wien I, Petersplatz 7, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in einem beschilderten Halteverbot mit dem Zusatz: Montag bis Freitag (werktags) von 8.00 -15.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, gehalten, wobei keine Ladetätigkeit ausgeübt worden sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei mit jener Person ident, welche die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen: Die belangte Behörde hat insoweit durchaus schlüssig dargelegt, daß es selbst einem "Laien" (gemeint wohl: einer diesbezüglich nicht geschulten Person) zugemutet werden müsse, das Kennzeichen eines abgestellten Fahrzeuges unmittelbar davorstehend richtig abzulesen und zu notieren, daß der Anzeiger seinen Irrtum hinsichtlich der tatsächlichen Farbe desselben durchaus glaubwürdig zu erklären imstande gewesen sei und daß der geringfügige Irrtum bei der Angabe der genauen Fahrzeugtype nicht geeignet sei, ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen, teilweise unverständlichen Einwendungen des Beschwerdeführers (so etwa, daß "dem privaten Anzeigenleger keinesfalls eine Verpflichtung zugemutet werden kann, eine Kennzeichennummer eines Fahrzeuges abzulesen"), sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Soweit der Beschwerdeführer im übrigen vorbringt, die Behörde erster Instanz habe nicht einmal den Versuch unternommen, die Anzeige durch Entsendung eines Organwalters (an den Tatort) zu prüfen, entfernt er sich von der ihm zur Kenntnis gebrachten Anzeige, wonach zu jenem Zeitpunkt, als ein Polizeibeamter schließlich die Ladezone kontrolliert habe, der in Rede stehende Pkw nicht mehr vorhanden gewesen sei. Im übrigen sei zur Identität des Beschwerdeführers darauf verwiesen, daß selbst dann, wenn dem Aktenvermerk vom 27. April 1987 (wonach der Beschwerdeführer gegenüber der Gendarmerie angegeben habe, daß er "in der Ladezone niemand behindert habe") kein maßgebliches Gewicht zukäme, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juli 1987 durchaus entnommen werden kann, daß der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug abgestellt hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer weiters gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, eine Ladetätigkeit sei nicht vorgenommen worden, vermag der Verwaltungsgerichtshof dies gleichfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen. Da die belangte Behörde entsprechend den ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln davon ausgehen konnte, daß das Fahrzeug während des Tatzeitraumes, ohne daß eine Ladetätigkeit ausgeübt wurde, abgestellt gewesen sei, wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, eine solche Ladetätigkeit darzutun, was er allerdings unterlassen hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. BNr. 206/1989.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020040.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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