TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/15 90/02/0078

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z29;
StVO 1960 §43 Abs4;
StVO 1960 §51 Abs1;
StVO 1960 §52a Z10a;
StVO 1960 §54 Abs5 litb;
VStG §44a lita;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1990, Zl. MA 70-9/1090/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 20. November 1988 um 13.19 Uhr in Wien 14, Hadikgasse nächst Käthe Dorsch-Gasse, Richtung stadtauswärts fahrend als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 10a StVO kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 25 km/h, sohin erheblich, überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, da die gemäß § 51 Abs. 1 zwingend vorgeschriebenen Zusatztafeln nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO gefehlt hätten.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu:

Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist nach § 51 Abs. 1 vierter Satz StVO in der Fassung der 10. Novelle bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO anzugeben; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde - insoweit durch den Beschwerdeführer unwidersprochen - darauf, daß gleichartige Verkehrszeichen mit der Aufschrift "60 km/h" in Wien 14, Hadikgasse jeweils nach den Kreuzungen mit der Nisselgasse, Zehetnergasse, Guldengasse, Hochsatzengasse sowie mit der Zufferbrücke aufgestellt seien. Ab der Kreuzung Hadikgasse-Hütteldorfer Brücke sei eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h kundgemacht. Keines dieser Verbotszeichen sei mit einer Zusatztafel (nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO) versehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 12. November 1987, Zl. 87/02/0098, zu § 51 Abs. 1 StVO darauf verwiesen, nach der Absicht des Gesetzgebers solle bei Überholverboten oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, die über eine längere Strecke gelten, ab 1 km schon von Anbeginn bzw. auch bei Wiederholungszeichen mit einer Zusatztafel auf die Länge hingewiesen werden, damit sich die Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können.

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer die Überschreitung der mit einer auf § 43 Abs. 4 StVO (wonach die Behörde unter den dort angeführten Voraussetzungen die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu erhöhen hat) gestützten Verordnung festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit angelastet. Diese Verordnung erlaubte sohin, abweichend von der im Ortsgebiet gemäß § 20 Abs. 2 StVO an sich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, eine höhere, nämlich 60 km/h, einzuhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde bei, daß in einem solchen Fall keine Verpflichtung besteht, entsprechend der Vorschrift des § 51 Abs. 1 vierter Satz StVO die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b leg. cit. anzugeben. Dies deshalb, weil nach dem oben aufgezeigten Sinn der Vorschrift keine Veranlassung besteht, den Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, daß er - abweichend von der an sich gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit - über eine längere Strecke eine höhere Geschwindigkeit einhalten darf, zumal er sich auf eine solche "Erlaubnis", anders als bei einer gegenüber der sonst zulässigen Höchstgeschwindigkeit verordneten "Beschränkung", unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht "einstellen" muß. Daran ändert auch nichts der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, daß die gemäß § 43 Abs. 4 StVO festgesetzte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf und damit gleichfalls insoweit eine Beschränkung darstellt, weil mit dieser Überlegung nicht auf den dargestellten Sinn der Vorschrift des § 51 Abs. 1 vierter Satz StVO Bedacht genommen wird. Bei diesem Ergebnis kann der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht wesentlich sein.

Der Beschwerdeführer rügt auch einen Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen die Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950, weil die Tatortumschreibung "nächst Käthe Dorsch-Gasse" zu unbestimmt sei, zumal es sich hiebei um einen Straßenzug handle, welcher von der Hadikgasse wegführe, um nach zwei etwa rechtwinkeligen Linkskurven - etwa die Form eines "U" bildend - neuerlich in die Hadikgasse einmünde. Somit kämen drei verschiedene Abschnitte der Hadikgasse als Tatort in Betracht.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht beizupflichten: Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Planunterlagen ist ersichtlich, daß die beiden, vom Beschwerdeführer angeführten Einmündungen der Käthe Dorsch-Gasse in die Hadikgasse ca. 100 m voneinander entfernt liegen. Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10a StVO kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodaß als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr-)Strecke in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 87/03/0273). Entsprechend den im Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, dargelegten Grundsätzen wurde der Beschwerdeführer durch die gewählte Tatortumschreibung weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr ausgesetzt, für dieselbe Tat doppelt bestraft zu werden. Die Tatumschreibung entspricht demnach den Erfordernissen des § 44a lit. a VStG 1950. Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1983, Zl. 81/02/0370, ist für den Beschwerdeführer schon im Hinblick auf die im dortigen Beschwerdefall anders formulierte Tatumschreibung nichts gewonnen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptet Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020078.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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