TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/17 89/06/0138

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §4 Abs2 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §53 Abs2 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 idF 1987/067;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc idF 1987/067;
BauO Stmk 1968 §57 Abs2;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1 idF 1985/012;
BauRallg;
PauschV VwGH 1989 Art1 lita Z1;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 idF 1989/015;
VStG §22;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §59 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §49;
VwRallg;

Betreff

G gegen Steiermärkische Landesregierung vom 9. Juni 1989, GZ 03-12 Ge 76-89/5, betreffend Übertretung gemäß § 73 der Steiermärkischen Bauordnung.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X-Umgebung vom 1. Dezember 1988 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, Übertretungen im Sinne des § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung (Stmk BO) und im Sinne des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (Stmk NatSchG) begangen zu haben; die Tathandlung wird in diesem Straferkenntnis wie folgt umschrieben:

"Sie begannen im August 1987 auf Ihrem Grundstück in A, Grundstück-Nr. 1382, Bez. X-Umgebung, den seit langem bestehenden Heuschuppen ohne baubehördliche Genehmigung in ein bewohnbares Objekt umzubauen. Bei einer Erhebung wurde festgestellt, daß an den bestehenden 4 x 5 m großen Heustadel ein fester Zubau im Ausmaß von ca. 1 x 4 m angebaut wurde und das Dach auf 10 m mit 2 Endstützen verlängert worden ist. Außerdem liegt ihr Grundstück im Landschaftsschutzgebiet. Sie haben diesen Umbau 1.) ohne baubehördliche Genehmigung durchgeführt und bis zum heutigen Tage (20.4.1988) nicht um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung angesucht. 2.) Haben Sie nicht um eine naturschutzrechtliche Bewilligung bis zum heutigen Tage (20.4.1988) angesucht."

(Die im Hinblick auf das Datum der Bescheiderlassung zu Unrecht mit "heutigem Tag" bezeichneten Datumsangaben "20.4.1988" beziehen sich auf den Zeitpunkt der Erlassung einer vorangegangenen, gleichlautenden Strafverfügung). In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis (mangels einer aus dem Rechtsmittel erkennbaren Einschränkung) zur Gänze. In der Begründung seiner Berufung wendete sich der Beschwerdeführer einerseits gegen die Annahme, die von ihm an dem verfahrensgegenständlichen Bauwerk vorgenommenen Bauführungen seien bewilligungspflichtig im Sinne der Stmk BO, andererseits bestritt er die Vornahme eines Zubaues. Vor allem wies er mit entsprechenden Beweisanträgen darauf hin, daß das Dach immer schon 10 m lang gewesen sei. Zur Frage der Übertretung nach dem Stmk NatSchG enthält das Rechtsmittel keine konkreten Ausführungen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das Straferkenntnis erster Instanz bestätigt, wobei sich aus der Begründung ergibt, daß nur über die Verwaltungsübertretung nach § 73 Stmk BO abgesprochen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beschränkt der Beschwerdeführer seine Ausführungen auf den Schuldspruch in bezug auf § 73 Stmk BO; er hat sich also damit abgefunden, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (zunächst) nur darüber abgesprochen hat (wie sich zwar nicht unmittelbar aus dem Spruch, wohl aber im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt). Damit ist auch nur die Übertretung der Steiermärkischen Bauordnung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme der Verwaltungsbehörden, daß die ihm angelasteten Bauführungen gemäß § 57 Abs. 1 lit. c der Stmk BO bewilligungspflichtig seien, wobei seine Argumentation sich einerseits darauf stützt, daß das Bauwerk im wesentlichen in der vorliegenden Form schon seit 1951 bestehe, andererseits darauf, daß er (der Beschwerdeführer) am Gebäude überhaupt nichts verändert habe, und wenn, dann handle es sich jeweils um "reine Verschönerungsmaßnahmen".

§ 57 Abs. 1 lit. c der Stmk BO lautet:

"Bewilligungspflicht

(1) Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen Gebäude, Bauwerke und Anlagen (§ 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordungsgesetz 1974) wie

.....

c) Umbauten, Bauveränderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen derselben, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluß sein können oder auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Rechte der Nachbarn anzuwenden sind;"

Nach der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Umschreibung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen habe dieser u.a. an dem bestehenden, 4 x 5 m großen Heustadel einen festen Zubau im Ausmaß von ca. 1 x 4 m angebaut und das Dach auf 10 m mit zwei Endstützen verlängert. Es bedarf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keiner näheren Begründung, daß es sich bei diesen Maßnahmen (zumindest) um Bauveränderungen handelt, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluß sein KÖNNEN; ob sie es im konkreten Fall auch gewesen sind, ist für die Frage der Bewilligungspflicht der Maßnahme schon nach dem Gesetzeswortlaut ohne Bedeutung (vgl. HAUER, Steiermärkisches Baurecht, Anmerkung 15 zu § 57 BO; ferner die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 1972, Zl. 2194/71, und vom 17. März 1988, Zl. 86/06/0192). Ob und welche Geräte in der fraglichen Hütte gelagert wurden oder werden sollen und welche sonstigen Absichten der Beschwerdeführer mit der Bauführung verfolgt haben mag, ist gleichfalls ohne Bedeutung, weil es nur auf die konkret vorgenommenen Baumaßnahmen, wie sie in der Außenwelt in Erscheinung treten, ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1987, Slg. N.F. 12465/A). Daher erübrigt sich ein Eingehen auf jenes Beschwerdevorbringen, in welchem der Beschwerdeführer aus dem Verwendungszweck der strittigen Baulichkeit auf die Rechtmäßigkeit der ihm angelasteten Bautätigkeiten rückschließen will.

Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wird, die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, den Bau um eine Länge von 1,4 m (gemeint offenbar: im Ausmaß von 1 x 4 m) erweitert zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer zwar in seiner Berufung den Zubau formell bestritten, jedoch noch in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung zu diesem Zubau und seinen Ausmaßen wörtlich folgendes ausgeführt hat:

"Die Außenbreite der Hütte beträgt nur 3,95 m. Da die vordere Außenwand (mit Tür) unter dem Vordach im desolaten Zustand war, besserte ich die Wand teilweise durch neue Bretter aus. Da auch die beiden Anfangsstützen des Vordaches inklusive Verstrebungen im Kern vermorscht waren, habe ich diese nicht erneuern wollen, weil mir dies zu schwierig schien. Ich habe stattdessen der Einfachheit halber vor den beiden Stützen die Außenwand erneuert und dabei auch noch die alten Bretter mitverwendet. Dadurch verschob sich unfreiwillig die Außenwand um ca. 1 m unter dem Vordach. Die durch das Alter zerklüftete und zernagte Tür mußte durch eine neue ersetzt werden."

Damit hat der Beschwerdeführer aber selbst eingeräumt, eine angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage bewilligungspflichtige Bauführung in dem ihm angelasteten Sinne vorgenommen zu haben. Ungeachtet der formellen (diesbezüglich aber unsubstantiierten) Bestreitung durch den Beschwerdeführer in seiner Berufung durfte daher die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer tatsächlich das fragliche Bauwerk um einen Anbau im Ausmaß von 1 x 4 m erweitert hat.

Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Auffassung, daß die verfahrensgegenständliche Hütte unter die Bestimmung des § 57 Abs. 2 der Stmk BO falle und daher die Bauführungen aus diesem Grunde bewilligungsfrei seien. Diese Bestimmung lautet:

"(2) Von der Bewilligungspflicht sind im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft die Errichtung, der Umbau und der Abbruch kleinerer, ebenerdiger und unbewohnter Bauten von untergeordneter Bedeutung (§ 53 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 mit Ausnahme von Kleingaragen), landesüblicher Zäune sowie geringfügige Zu- und Umbauten bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, sofern die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt wird, ausgenommen."

Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert schon daran, daß der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in seiner Beschwerdeschrift behauptet hat, daß das fragliche Bauwerk einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb diene. Der Beschwerdeführer beteuert in diesem Zusammenhang lediglich, daß die Hütte nicht Wohnzwecken diene oder dafür geeignet sei und daß die Hütte früher (nämlich 1951) als landwirtschaflicher Schuppen gedient habe. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage: Die Wendung "im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft" ist nicht etwa mit dem Begriff "im Freiland" (im Sinne des § 25 Stmk ROG) schlechthin gleichzusetzen, sondern verweist inhaltlich auf das (engere) Erfordernis land- und forstwirtschaftlicher Nutzung etwa im Sinne des § 25 Abs. 3 Z. 1 ROG. Damit kann hier dahingestellt bleiben, ob es in diesem Zusammenhang auf die Widmung der Hütte oder auf die tatsächliche Nutzung ankommt, zumal in Ermangelung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes weder das eine noch das andere vorliegt. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob es sich bei der fraglichen Hütte um einen "kleineren Bau von untergeordneter Bedeutung" handelt (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Juni 1986, Zl. 86/06/0032, vom 11. September 1986, Zl. 86/06/0036, und vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/06/0070).

Der Beschwerdeführer ist jedoch im Recht, wenn er sinngemäß und den Beschwerdeausführungen gerade noch entnehmbar rügt, die belangte Behörde werfe ihm (durch die vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) zu Unrecht vor, er habe das Dach auf 10 m mit zwei Endstützen verlängert. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zwar eingeräumt, den UMBAUTEN RAUM der Hütte bis zu den Stehern, auf welchen das Vordach ruhte, verlängert, jedoch bestritten, das Vordach selbst vergrößert zu haben. In der Berufung behauptet der Beschwerdeführer ausdrücklich, daß seit der Errichtung der Hütte die Gesamtlänge des Daches immer 10 m betragen habe.

Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid zwar eine Reihe von Feststellungen über die vom Beschwerdeführer durchgeführten (möglicherweise für die Beurteilung des Vorliegens eines Umbaues bedeutsamen) Innenarbeiten (Wärmedämmung des Fußbodens, der Decke und der Wände, Ausschneiden eines Fensters, Verlängerung des Baues um "1,4 m" - richtig wohl: um eine Fläche im Ausmaß von 1 x 4 m -) nicht aber hinsichtlich der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer ausdrücklich (zusätzlich) angelasteten Verlängerung des Daches. Die belangte Behörde setzt sich auch mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinander. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt ist daher insoweit ergänzungsbedürftig geblieben (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 594 f zu III. wiedergegebene Judikatur).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht aus anderen, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. 11525/A).

Gemäß § 44 a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. 11466/A, dazu ausgesprochen, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. In der zuletzt genannten Hinsicht muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkreter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Auch muß der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Bei einer Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung handelt es sich um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 88/06/0063, BauSlg. 1190 - zum Vorarlberger Baugesetz, aber auch das darin angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1960, Slg. N.F. Nr. 5163/A, sowie das Erkenntnis vom 28. April 1983, Slg. N.F. 11048/A). Eine den dargelegten Grundsätzen des § 44 a VStG 1950 entsprechende Umschreibung der Tat setzt daher in solchen Fällen voraus, daß der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden können. Diesen Anforderungen genügt der (mit dem angefochtenen Bescheid aufrechterhaltene) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht, wenn dort einerseits nur vom BEGINN der Bautätigkeit im Jahre 1987 die Rede ist, andererseits aber Formulierungen gebraucht werden, die darauf hindeuten, daß die Bauführung im Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens bereits abgeschlossen war. Der Zeit der Beendigung der Tathandlungen ist aber nicht zuletzt auch für die Beurteilung der (vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmenden - vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. 11525/A) Frage von Bedeutung, ob die Verfolgung nicht infolge Verjährung im Sinne des § 31 VStG 1950 unzulässig ist.

Dem Spruch des Straferkenntnisses mangelt es überdies an Deutlichkeit.

Sollte nämlich die belangte Behörde beabsichtigt haben, nur die im Spruch näher bezeichneten Baumaßnahmen (Anbau und Dachverlängerung) als EIGENTLICHE Tathandlungen festzustellen; so hätte sie im Spruch zum Ausdruck bringen müssen, daß nur diese beiden Tathandlungen, nicht aber auch noch weitere, mit dem Begriff Umbau umschriebene (aber im Spruch des Bescheides nicht näher bezeichnete) Tathandlungen dem Beschwerdeführer angelastet werden sollten.

Der angefochtene Bescheid ist infolge der vollinhaltlichen Bestätigung des (gegen § 44a VStG 1950 verstoßenden) Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; er war daher ungeachtet des gleichfalls vorliegenden Aufhebungsgrundes des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Im Hinblick auf die im Art. I lit. A Z. 1 dieser Verordnung festgelegte Höhe des Aufwandersatzes, die auch die Umsatzsteuer umfaßt (vgl. die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697, letzter Absatz, zitierte Rechtsprechung) konnte für den Schriftsatzaufwand nur ein Betrag von S 10.110,-- zugesprochen werden. Da die Beschwerde nur zweifach einzubringen war, beträgt der Stempelgebührenersatz (einschließlich Vollmacht und einer Bescheidausfertigung) S 390,--.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "zu einem anderen Bescheid" Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060138.X00

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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