Entscheidungsdatum
25.05.2016Norm
AuslBG §3 Abs8Spruch
W167 2120580-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Aussetzungsbescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Aussetzungsbescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird mangels Beschwer des Beschwerdeführers eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag nach § 3 Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausnahmebestätigung) gestellt, da er Ehegatte einer rumänischen Staatsangehörigen sei und sie gemeinsam in Österreich lebten.1. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausnahmebestätigung) gestellt, da er Ehegatte einer rumänischen Staatsangehörigen sei und sie gemeinsam in Österreich lebten.
2. Am 25.11.2015 hat das Arbeitsmarktservice Wien (AMS) das Verfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahren 1991 (AVG) ausgesetzt. Begründend führte das AMS aus, die Magistratsabteilung 35 sei zur Klärung des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers (Aufenthaltstitel) zuständig.2. Am 25.11.2015 hat das Arbeitsmarktservice Wien (AMS) das Verfahren gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahren 1991 (AVG) ausgesetzt. Begründend führte das AMS aus, die Magistratsabteilung 35 sei zur Klärung des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers (Aufenthaltstitel) zuständig.
3. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid erhoben, da - wie er näher begründet ausführte - keine Vorfrage vorliege, welche eine Aussetzung rechtfertige.
4. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 04.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schreiben vom 08.04.2016 teilte das AMS mit, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich von der Aufenthaltsbehörde die Aufenthaltskarte (aufgrund Ehe mit EU-Bürgerin) und in weiterer Folge vom AMS am 04.04.2016 die Bestätigung gemäß § 3 Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden sei.5. Mit Schreiben vom 08.04.2016 teilte das AMS mit, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich von der Aufenthaltsbehörde die Aufenthaltskarte (aufgrund Ehe mit EU-Bürgerin) und in weiterer Folge vom AMS am 04.04.2016 die Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem neben der / dem Vorsitzenden auch zwei fachkundige LaienrichterInnen, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und eine/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen, angehören.Gemäß Paragraphen 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 20 f, Absatz 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem neben der / dem Vorsitzenden auch zwei fachkundige LaienrichterInnen, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und eine/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen, angehören.
Über die Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter entschieden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen betreffend die Zurückzuweisung oder die Einstellung von Verfahren mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen betreffend die Zurückzuweisung oder die Einstellung von Verfahren mit Beschluss.
Zu A) Einstellung mangels Beschwer
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5).
Durch die zwischenzeitlich erfolgte Ausstellung der vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist der Beschwerdeführer durch den seinerzeitigen Aussetzungsbeschluss nicht mehr beschwert.Durch die zwischenzeitlich erfolgte Ausstellung der vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahmebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist der Beschwerdeführer durch den seinerzeitigen Aussetzungsbeschluss nicht mehr beschwert.
Daher war das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
mangelnde Beschwer, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2120580.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016