TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/25 W134 2100120-1

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Entscheidungsdatum

25.05.2016

Norm

ABGB §1008
B-VG Art.133 Abs4
VermG §3 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008

Spruch

W134 2100120-1/11E

W134 2122889-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, und XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, vom 19.12.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien (VA Wien) vom 20.11.2014, GZ 1828/2014/01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , und römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , vom 19.12.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien (VA Wien) vom 20.11.2014, GZ 1828/2014/01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben. Der Bescheid des VA Wien vom 20.11.2014, GZ 1828/2014/01, wird gemäß § 28 VwGVG aufgehoben.Den Beschwerden wird stattgegeben. Der Bescheid des VA Wien vom 20.11.2014, GZ 1828/2014/01, wird gemäß Paragraph 28, VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 24.07.2014 fand eine von der XXXX anberaumte und durchgeführte Grenzverhandlung auf dem Grundstück Nr. 73/2, KG 01902 Gablitz, statt.Am 24.07.2014 fand eine von der römisch 40 anberaumte und durchgeführte Grenzverhandlung auf dem Grundstück Nr. 73/2, KG 01902 Gablitz, statt.

Die XXXX, XXXX, stellte am 29.09.2014 beim VA Wien einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes Nr. 73/2, KG 01902 Gablitz, in den Grenzkataster.Die römisch 40 , römisch 40 , stellte am 29.09.2014 beim VA Wien einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes Nr. 73/2, KG 01902 Gablitz, in den Grenzkataster.

Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des VA Wien vom 20.11.2014, GZ 1828/2014/01, wurde das Grundstück 73/2, KG 01902 Gablitz, in den Grenzkataster umgewandelt.

Dagegen haben die im Spruch genannten Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass vor über 30 Jahren zwischen dem damaligen Eigentümer des benachbarten Grundstückes XXXX sowie Frau XXXX und ihrem Ehemann nach einer Bachregulierung ein Grundtausch bzw. eine Grundschenkung im Bereich der gegenständlichen Grundstücke 73/2 und 72, KG 01902 Gablitz, vereinbart worden sei. Der gemischte Schenkungs- und Tauschvertrag sei durch Errichtung einer Mauer entsprechend umgesetzt worden. Bei einer Grenzverhandlung am 24.07.2014 sei von der Rechtsanwaltsanwärter XXXX im Namen der Beschwerdeführer eine Zustimmung zu einem Grenzverlauf gegeben worden der von den Beschwerdeführern nicht gewollt sei. Eine Vollmacht zur Erteilung einer Zustimmungserklärung zu einem geänderten Grenzverlauf unter Aufgabe von Rechten sei seitens der Beschwerdeführer nicht erteilt worden, sondern sei ausdrücklich der Auftrag erteilt worden, die dem Grenzverlauf, welcher mit der Firma XXXX vereinbart gewesen sei gegenüber dem neuen Grundeigentümern des Nachbargrundstückes der XXXX zu verteidigen.Dagegen haben die im Spruch genannten Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass vor über 30 Jahren zwischen dem damaligen Eigentümer des benachbarten Grundstückes römisch 40 sowie Frau römisch 40 und ihrem Ehemann nach einer Bachregulierung ein Grundtausch bzw. eine Grundschenkung im Bereich der gegenständlichen Grundstücke 73/2 und 72, KG 01902 Gablitz, vereinbart worden sei. Der gemischte Schenkungs- und Tauschvertrag sei durch Errichtung einer Mauer entsprechend umgesetzt worden. Bei einer Grenzverhandlung am 24.07.2014 sei von der Rechtsanwaltsanwärter römisch 40 im Namen der Beschwerdeführer eine Zustimmung zu einem Grenzverlauf gegeben worden der von den Beschwerdeführern nicht gewollt sei. Eine Vollmacht zur Erteilung einer Zustimmungserklärung zu einem geänderten Grenzverlauf unter Aufgabe von Rechten sei seitens der Beschwerdeführer nicht erteilt worden, sondern sei ausdrücklich der Auftrag erteilt worden, die dem Grenzverlauf, welcher mit der Firma römisch 40 vereinbart gewesen sei gegenüber dem neuen Grundeigentümern des Nachbargrundstückes der römisch 40 zu verteidigen.

Am 19.05.2016 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 24.07.2014 fand eine von der XXXX anberaumte und durchgeführte Grenzverhandlung auf dem Grundstück Nr. 73/2, KG 01902 Gablitz, statt. (Akt des VA Wien, mündliche Verhandlung)Am 24.07.2014 fand eine von der römisch 40 anberaumte und durchgeführte Grenzverhandlung auf dem Grundstück Nr. 73/2, KG 01902 Gablitz, statt. (Akt des VA Wien, mündliche Verhandlung)

Dabei ist die Vertreterin der Rechtsanwaltskanzlei XXXX, nunmehrige verheiratete XXXX, als Vertreterin der Beschwerdeführer aufgetreten. Sie hat dem Verhandlungsleiter XXXX keine schriftliche Vollmacht vorgelegt aber angegeben, dass sie bevollmächtigt ist, die XXXX und XXXX zu vertreten. Die Beschwerdeführer selbst waren bei der Grenzverhandlung nicht anwesend. XXXX, nunmehrige verheiratete XXXX hat das Grenzverhandlungsprotokoll vom 24.07.2014 insgesamt 4 mal für die XXXX und Frau XXXX unterfertigt. (übereinstimmende und glaubwürdige Zeugenaussagen von XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung; Akt des VA Wien)Dabei ist die Vertreterin der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 , nunmehrige verheiratete römisch 40 , als Vertreterin der Beschwerdeführer aufgetreten. Sie hat dem Verhandlungsleiter römisch 40 keine schriftliche Vollmacht vorgelegt aber angegeben, dass sie bevollmächtigt ist, die römisch 40 und römisch 40 zu vertreten. Die Beschwerdeführer selbst waren bei der Grenzverhandlung nicht anwesend. römisch 40 , nunmehrige verheiratete römisch 40 hat das Grenzverhandlungsprotokoll vom 24.07.2014 insgesamt 4 mal für die römisch 40 und Frau römisch 40 unterfertigt. (übereinstimmende und glaubwürdige Zeugenaussagen von römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung; Akt des VA Wien)

Die Rechtsanwaltskanzlei XXXX und damit auch die bei dieser beschäftigte Rechtsanwaltsanwärterin XXXX, nunmehrige verheiratete XXXX ist von den Beschwerdeführern mündlich bevollmächtigt worden, in der gegenständlichen Grenzangelegenheiten ihres Grundstückes Nr. 72 , KG 01902 Gablitz, zu intervenieren, bei der Grenzverhandlung am 24.07.2014 teilzunehmen und eine Grenze die durch die Mauer in der Natur vorgegeben ist als Grenze anzuerkennen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer war jedoch von den Beschwerdeführern nicht bevollmächtigt, der Grenze laut Kataster und damit dem der Grenzverhandlung vom 24.07.2014 zu Grunde liegenden Plan vom 23.07.2014 zuzustimmen (übereinstimmende und glaubwürdige Zeugenaussagen von XXXX, XXXX)Die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 und damit auch die bei dieser beschäftigte Rechtsanwaltsanwärterin römisch 40 , nunmehrige verheiratete römisch 40 ist von den Beschwerdeführern mündlich bevollmächtigt worden, in der gegenständlichen Grenzangelegenheiten ihres Grundstückes Nr. 72 , KG 01902 Gablitz, zu intervenieren, bei der Grenzverhandlung am 24.07.2014 teilzunehmen und eine Grenze die durch die Mauer in der Natur vorgegeben ist als Grenze anzuerkennen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer war jedoch von den Beschwerdeführern nicht bevollmächtigt, der Grenze laut Kataster und damit dem der Grenzverhandlung vom 24.07.2014 zu Grunde liegenden Plan vom 23.07.2014 zuzustimmen (übereinstimmende und glaubwürdige Zeugenaussagen von römisch 40 , römisch 40 )

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht. Die Aussagen der oben in Klammer genannten Personen waren glaubwürdig und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführer geben an, dass vor über 30 Jahren zwischen dem damaligen Eigentümer des benachbarten Grundstückes XXXX sowie Frau XXXX und ihrem Ehemann nach einer Bachregulierung ein Grundtausch bzw. eine Grundschenkung im Bereich der gegenständlichen Grundstücke 73/2 und 72 KG 01902 Gablitz vereinbart worden sei. Der gemischte Schenkungs- und Tauschvertrag sei durch Errichtung einer Mauer entsprechend umgesetzt worden.Die Beschwerdeführer geben an, dass vor über 30 Jahren zwischen dem damaligen Eigentümer des benachbarten Grundstückes römisch 40 sowie Frau römisch 40 und ihrem Ehemann nach einer Bachregulierung ein Grundtausch bzw. eine Grundschenkung im Bereich der gegenständlichen Grundstücke 73/2 und 72 KG 01902 Gablitz vereinbart worden sei. Der gemischte Schenkungs- und Tauschvertrag sei durch Errichtung einer Mauer entsprechend umgesetzt worden.

Die Beschwerdeführer haben die Rechtsanwaltskanzlei XXXX beauftragt, sie bei der Grenzverhandlung am 24.07.2014 zu vertreten und dabei ihren Rechtsstandpunkt, dass die Mauer die Grundgrenze darstelle, zu verteidigen. Die Vertreterin der Rechtsanwaltskanzlei XXXX hat bei der Grenzverhandlung vom 24.07.2014 diese Vollmacht überschritten und einem Grenzverlauf mit ihrer Unterschrift in der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 24.07.2014 zugestimmt, der von dem von der Vollmacht umfassten Grenzverlauf abweicht. XXXX hätte durch ihre Unterschrift somit - folgt man dem nicht vom BVwG sondern vor den ordentlichen Gerichten zu klärenden Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer über den Grenzverlauf - etwaige Rechte der Beschwerdeführer unentgeltlich aufgegeben.Die Beschwerdeführer haben die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 beauftragt, sie bei der Grenzverhandlung am 24.07.2014 zu vertreten und dabei ihren Rechtsstandpunkt, dass die Mauer die Grundgrenze darstelle, zu verteidigen. Die Vertreterin der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 hat bei der Grenzverhandlung vom 24.07.2014 diese Vollmacht überschritten und einem Grenzverlauf mit ihrer Unterschrift in der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 24.07.2014 zugestimmt, der von dem von der Vollmacht umfassten Grenzverlauf abweicht. römisch 40 hätte durch ihre Unterschrift somit - folgt man dem nicht vom BVwG sondern vor den ordentlichen Gerichten zu klärenden Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer über den Grenzverlauf - etwaige Rechte der Beschwerdeführer unentgeltlich aufgegeben.

Gemäß § 1008 ABGB ist wenn Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen eine besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Eine solche Vollmacht liegt gegenständlich nicht vor. Die von XXXX in der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 24.07.2014 geleisteten Unterschriften entfalten daher keine Rechtswirkungen zulasten der Beschwerdeführer.Gemäß Paragraph 1008, ABGB ist wenn Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen eine besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Eine solche Vollmacht liegt gegenständlich nicht vor. Die von römisch 40 in der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 24.07.2014 geleisteten Unterschriften entfalten daher keine Rechtswirkungen zulasten der Beschwerdeführer.

Es liegt auch keine Anscheinsvollmacht vor, da das Verhalten der Beschwerdeführer objektiv nicht geeignet ist, bei Dritten den begründeten Glauben an das Vorliegen einer Spezialvollmacht zu erwecken. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein - tatsächlich nicht ordnungsgemäß bevollmächtigter - Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet (OGH 21.09.2006, 2Ob171/06w).

Da somit die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Grenzkataster, Grenzkatastergrundstück,
Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Kassation,
Umwandlung, Vermessung, Vollmacht, Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2100120.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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