TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/17 90/07/0066

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.1990
beobachten
merken

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §11;
FlVfLG NÖ 1975 §22;

Betreff

JS und MS gegen Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Juni 1989, Zl. VI/3-AO-232/79, betreffend Entschädigungsanspruch in einem Zusammenlegungsverfahren.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Die Beschwerdeführer haben mit an die NÖ Agrargezirksbehörde (ABB) gerichtetem Antrag vom 23. Jänner 1989 Schadenersatz in der Höhe von S 1,425.207,90 als Abgeltung für Schäden und Nachteile verlangt, die ihnen 1988 infolge von Änderungen der Bewirtschaftungsmöglichkeit durch die von den Beschwerdeführern für nicht abfindungsgerecht angesehene vorläufige Übernahme in einem Zusammenlegungsverfahren in Niederösterreich entstanden sind.

Mit Bescheid vom 1. März 1989 hat die ABB diesen Antrag auf Entschädigung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Juni 1989 wurde die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) sowie § 97 Abs. 1 bis 3 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-3, abgewiesen. Begründend wurde dazu unter Hinweis auf die zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche - wie der vorliegende Anspruch auf Schadenersatz wegen angeblicher oder tatsächlicher Zuteilung einer unzulänglichen Grundabfindung - seien deswegen nicht von den Agrarbehörden zu entscheiden, weil diese Ansprüche nicht dem Zweck der Durchführung der Zusammenlegung dienten.

Das Erkenntnis bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung ihrer Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 27. Februar 1990, B 992/89, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Verwaltungsaktes geltend, wobei sie sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf eine ihrem Antrag stattgebende meritorische Entscheidung verletzt erachten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Daß und warum in einem Fall wie dem vorliegenden eine Entscheidung, wie sie die belangte Behörde mit dem angefochtenen Erkenntnis getroffen hat, mit der derzeitigen Gesetzeslage in Einklang steht, hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit dem Erkenntnis vom 8. Mai 1990, Zl. 89/07/0181 - worin es ebenfalls um die Frage der Abgeltung von Schäden als behauptete Folge von durch die vorläufige Übernahme in einem Zusammenlegungsverfahren im Land Niederösterreich bewirkte Veränderungen ging, mit dem Unterscheid, daß im vorliegenden Fall der Zusammenlegungsplan noch gar nicht erlassen ist - unter Hinweis auf die Vorjudikatur näher dargelegt; hierauf wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG mit dem Bemerken Bezug genommen, daß die Ausführungen in dieser Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte aufzeigen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Daß gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme kein Rechtsmittel zulässig wäre, wie die Beschwerdeführer meinen, ist im übrigen unzutreffend (vgl. dazu betreffend die Regelung in Niederösterreich etwa die Ausführungen bei Anhammer, Das Verfahren der Grundstückszusammenlegung3, 1980, S. 38).

Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, insbesondere auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung, als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070066.X00

Im RIS seit

17.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten