TE Vfgh Beschluss 1987/10/5 B457/87

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Beschwerdegegenstand und -umfang nicht ausreichend bestimmt - nicht verbesserungsfähiger, inhaltlicher Mangel; Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht den strengen Formerfordernissen des §15 Abs2 VerfGG 1953 genügt, wie folgende Erwägungen zeigen:

Nach §15 Abs2 VerfGG 1953 hat die Beschwerdeschrift (: der "Antrag") ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/1984; VfGH 22.11.1985 B178/85, 10766/1985).

Der vorliegenden Beschwerde (nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG) haftet ein derartiger Inhaltsmangel an.

In der Beschwerdeschrift (insbes. S 8) wird zwar die Feststellung beantragt, daß die Bf. in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten verletzt worden seien. Es ist jedoch keine (bei einer Beschwerde nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG an die Stelle der Angabe des mit Beschwerde nach Art144 Abs1 Satz 1 B-VG bekämpften Bescheides tretende) klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln zu ersehen, das die Bf. in Grundrechten verletzt haben soll.

Insbesondere behaupten die Bf. eingangs der Beschwerde zu Unrecht, daß von "im folgenden näher bezeichneten Verwaltungsakten" die Rede sei; denn in der Beschwerdeschrift wird bloß unterschiedliches Verhalten von Organwaltern genannt, von dem im einzelnen nicht ausnahmslos und hinlänglich deutlich wird, ob und inwieweit es Gegenstand der Beschwerdeführung ist:

So erwähnen die Bf., und zwar eingestreut in eine Sachverhaltsschilderung - in dieser Reihenfolge - die Genehmigung einer Kundgebung, das Filmen einer Versammlung durch Behördenvertreter, das Fotografieren und die Benützung eines Taschendiktiergerätes - anscheinend - durch Beamte, die Verweigerung der Personaldatenbekanntgabe durch einen mutmaßlichen Beamten, die Weigerung eines Gendarmeriebeamten, die Daten bestimmter Personen zu ermitteln, die Verwahrung von Filmund Fotomaterial durch Brigadier E, eine Erklärung des Bundesministers für Inneres, Ermittlungen eines Gendarmen des Postens Knittelfeld und eine Enuntiation des Bundesministers für Landesverteidigung.

2. Da also insgesamt weder der Gegenstand noch der Umfang der Anfechtung ausreichend deutlich und bestimmt angegeben und umschrieben sind und dem VfGH die selbständige Festlegung dieser Beschwerdeessentiale verwehrt ist, mußte die Beschwerde angesichts der einleitend ausgebreiteten Rechtslage - als unzulässig zurückgewiesen werden.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B457.1987

Dokumentnummer

JFT_10128995_87B00457_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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