TE Vfgh Beschluss 1987/10/5 B471/87

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Leitsatz

Gegen Entscheidungen des VfGH, demnach auch gegen seine Beschlüsse, sind Rechtsmittel nicht zulässig

Spruch

Der Antrag vom 27. April 1987 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter stellte am 25. November 1986 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Oktober 1986.

2. Der VfGH wies den Antrag mit Beschluß vom 26. Feber 1987, B1077/86-5 ab. Unter einem erging an den Einschreiter die Aufforderung, die Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

II. Der Einschreiter begehrt mit einer Eingabe vom 27. April 1987 die Abänderung des die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages aussprechenden Beschlusses vom 26. Feber 1987.

Dieser Antrag ist - mit nach §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßtem Beschluß zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des VfGH, demnach auch gegen seine Beschlüsse, Rechtsmittel nicht zulässig sind.

Schlagworte

VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B471.1987

Dokumentnummer

JFT_10128995_87B00471_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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