Entscheidungsdatum
02.06.2016Norm
AVG 1950 §8Spruch
W131 2126606-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen Einschreiterin XXXX auf Aufhebung der am 27.05.2016 erlassenen einstweiligen Verfügung mit sofortiger Wirkung im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren der Auftraggeberin Wirtschaftskammer Niederösterreich (= AG oder WKNÖ) "Kücheneinrichtung (TMS-Lehrküchen 1 - 3) WIFI St. Pölten, Erneuerung Lehrküchen" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen Einschreiterin römisch 40 auf Aufhebung der am 27.05.2016 erlassenen einstweiligen Verfügung mit sofortiger Wirkung im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren der Auftraggeberin Wirtschaftskammer Niederösterreich (= AG oder WKNÖ) "Kücheneinrichtung (TMS-Lehrküchen 1 - 3) WIFI St. Pölten, Erneuerung Lehrküchen" beschlossen:
A)
Der Aufhebungsantrag wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Eine Bieterin im Vergabeverfahren gemäß Entscheidungskopf brachte am 23.05.2016 einen gemäß § 320 Abs 2 BVergG verbundenen Nachprüfungsantrag gegen eine jeweils für sie nachteilige Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung - jeweils vom 13.05.2016 - ein und begehrte zur Absicherung dieser Nachprüfungsbegehren die einstweilige Verfügung (= eV) auf Untersagung der Zuschlagserteilung.1. Eine Bieterin im Vergabeverfahren gemäß Entscheidungskopf brachte am 23.05.2016 einen gemäß Paragraph 320, Absatz 2, BVergG verbundenen Nachprüfungsantrag gegen eine jeweils für sie nachteilige Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung - jeweils vom 13.05.2016 - ein und begehrte zur Absicherung dieser Nachprüfungsbegehren die einstweilige Verfügung (= eV) auf Untersagung der Zuschlagserteilung.
2. Nachdem die nunmehrige Einschreiterin, die derzeit in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gemäß angefochtener Zuschlagsentscheidung ist, trotz Möglichkeit zur Stellungnahme fristgerecht keine Interessen gegen die eV - Erlassung vorgebracht hat und die eV danach für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen wurde, beantragte die Einschreiterin in ihrem Einwendungsschriftsatz, OZ 13 aus dem Nachprüfungsakt W131 2126606-2, nunmehr die Aufhebung der zu W131 2126606-1 erlassenen einstweiligen Verfügung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Einschreiterin gemäß Entscheidungskopf hat die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung beantragt, ohne dass diese Einschreiterin betreffend das streitgegenständliche Vergabeverfahren Nachprüfungsbzw eV - Antragstellerin oder aber Auftraggeberin wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.3.1. Gemäß Paragraph 291, BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.
Entsprechend § 292 BVergG iVm § 6 BVwGG entscheidet eV - bezüglich der Einzelrichter.Entsprechend Paragraph 292, BVergG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG entscheidet eV - bezüglich der Einzelrichter.
A) Zur Zurückweisung des Aufhebungsantrags
3.2. § 330 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.2. Paragraph 330, BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 330. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung [...].Paragraph 330, (1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung [...].
(2) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
[...]
Wenn § 330 Abs 2 BVergG aus dem systematischen Zusammenhang mit § 328 BVergG jenen Einschreiter als Antragsteller versteht, der die einstweilige Verfügung beantragt hat, ist evident, dass der Gesetzgeber das Provisorialverfahren nach dem BVergG gemäß den §§ 328ff BVergG als Zweiparteienverfahren mit diesem besagten Antragsteller und dem vergaberechtsgebundenen Auftraggeber konzipiert hat.Wenn Paragraph 330, Absatz 2, BVergG aus dem systematischen Zusammenhang mit Paragraph 328, BVergG jenen Einschreiter als Antragsteller versteht, der die einstweilige Verfügung beantragt hat, ist evident, dass der Gesetzgeber das Provisorialverfahren nach dem BVergG gemäß den Paragraphen 328 f, f, BVergG als Zweiparteienverfahren mit diesem besagten Antragsteller und dem vergaberechtsgebundenen Auftraggeber konzipiert hat.
Die einstweilige Verfügung hat damit nach dem Gesetzeskonzept insb auch für einen in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger iSd § 324 Abs 2 und Abs 3 BVergG gesetzlich nur Reflexwirkungen, ohne dass beim in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger vom BVwG wahrzunehmende subjektive Rechtsansprüche oder rechtlich geschützte Interessen iZm der Erlassung oder Aufrechterhaltung der eV iSd Gesetzes betroffen wären, die (scil: Rechte und rechtliche Interessen) über § 330 Abs 2 BVergG zu einer Parteistellung geführt hätten.Die einstweilige Verfügung hat damit nach dem Gesetzeskonzept insb auch für einen in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger iSd Paragraph 324, Absatz 2 und Absatz 3, BVergG gesetzlich nur Reflexwirkungen, ohne dass beim in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger vom BVwG wahrzunehmende subjektive Rechtsansprüche oder rechtlich geschützte Interessen iZm der Erlassung oder Aufrechterhaltung der eV iSd Gesetzes betroffen wären, die (scil: Rechte und rechtliche Interessen) über Paragraph 330, Absatz 2, BVergG zu einer Parteistellung geführt hätten.
Da die gegenständliche Einschreiterin damit maW vor dem Hintergrund des § 8 AVG iVm § 17VwGVG keine Partei des Verfahrens zur Erlassung der einstweiligen Verfügung war, hat sie nach dem Gesetzeskonzept konsequent auch kein subjektives Recht bzw kein rechtliches Interesse iSd Gesetzes auf Aufhebung der eV, womit deren Antrag mangels Parteistellung zurückzuweisen war.Da die gegenständliche Einschreiterin damit maW vor dem Hintergrund des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17 römisch fünf, w, G, römisch fünf G, keine Partei des Verfahrens zur Erlassung der einstweiligen Verfügung war, hat sie nach dem Gesetzeskonzept konsequent auch kein subjektives Recht bzw kein rechtliches Interesse iSd Gesetzes auf Aufhebung der eV, womit deren Antrag mangels Parteistellung zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, weil ausweislich des § 330 Abs 2 BVergG evident ist, dass nur der eV - Antragsteller selbst und der vergaberechtsgebundene Auftraggeber Parteien in jenen Verfahren sind, die die Erlassung und damit auch den Bestand einer einstweiligen Verfügung betreffen. Bei dieser eindeutigen Rechtslage liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor - siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, weil ausweislich des Paragraph 330, Absatz 2, BVergG evident ist, dass nur der eV - Antragsteller selbst und der vergaberechtsgebundene Auftraggeber Parteien in jenen Verfahren sind, die die Erlassung und damit auch den Bestand einer einstweiligen Verfügung betreffen. Bei dieser eindeutigen Rechtslage liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor - siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, Aufhebungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2126606.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016