Entscheidungsdatum
06.06.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2116476-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von XXXX vom 15. Dezember 2015 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2015, Zl. W227 2116476-1/2E, abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von römisch 40 vom 15. Dezember 2015 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2015, Zl. W227 2116476-1/2E, abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erkannt:
A)
Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 24. Juni 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass die Tochter des Wiederaufnahmewerbers gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.1. Am 24. Juni 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass die Tochter des Wiederaufnahmewerbers gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmewerber am 29. Juni 2015 zugestellt.
2. Dagegen erhob der Wiederaufnahmewerber am 30. Juni 2015 postalisch Widerspruch.
3. Mit Erkenntnis vom 14. September 2015, Zl. W227 2111466-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den - den Widerspruch - abweisenden Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich erhobene Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 lit. c, 4 und 6 SchUG als unbegründet ab.3. Mit Erkenntnis vom 14. September 2015, Zl. W227 2111466-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den - den Widerspruch - abweisenden Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,, 4 und 6 SchUG als unbegründet ab.
4. Nach den Wiederholungsprüfungen der Tochter des Wiederaufnahmewerbers entschied die Klassenkonferenz am 21. September 2015, dass sie gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei.4. Nach den Wiederholungsprüfungen der Tochter des Wiederaufnahmewerbers entschied die Klassenkonferenz am 21. September 2015, dass sie gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei.
5. Dagegen brachte der Wiederaufnahmewerber ausschließlich per E-Mail Widerspruch ein.
6. Mit Erkenntnis vom 24. November 2015, Zl. W227 2116476-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den - den Widerspruch - abweisenden Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Der Widerspruch von XXXX vom 22. September 2015 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 1f des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) XXXX vom 21. September 2015 wird gemäß § 71 Abs. 2 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2015, als unzulässig zurückgewiesen.""Der Widerspruch von römisch 40 vom 22. September 2015 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 1f des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) römisch 40 vom 21. September 2015 wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, als unzulässig zurückgewiesen."
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - als Anhang eines E-Mails und damit per E-Mail eingebracht wurde, was einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel darstelle.
Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
7. Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 1. Dezember 2015 zugestellt. Es wurde keine Revision erhoben.
8. Mit einem am 15. Dezember 2015 zur Post gegebenen und am 17. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Antrag begehrte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2015, Zl. W227 2116476-1/2E, abgeschlossenen Verfahrens. Als Wiederaufnahmegrund wird (sinngemäß) geltend gemacht, dass auch "die erste Beschwerde" (gemeint: Widerspruch) per E-Mail eingebracht wurde und dennoch vom Bundesverwaltungsgericht "angenommen" wurde.
9. Am 21. Jänner langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Wiederaufnahmewerbers ein, in der u.a. Schulunterlagen seiner Tochter vorgelegt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2015, Zl. W227 2116476-1/2E, wurde dem Wiederaufnahmewerber am 1. Dezember 2015 zugestellt.
Dagegen wurde keine Revision erhoben.
Am 15. Dezember 2015 brachte der Wiederaufnahmewerber den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag ein.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den Akteninhalten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. § 32 VwGVG (Stammfassung) lautet:3.1.1. Paragraph 32, VwGVG (Stammfassung) lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
In den Erläuterungen zu § 32 VwGVG (2009 BlgNR XXIV. GP, 7) heißt es (lediglich), die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprächen weitgehend den entsprechenden Bestimmungen des § 69 AVG mit den erforderlichen Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz.In den Erläuterungen zu Paragraph 32, VwGVG (2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) heißt es (lediglich), die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprächen weitgehend den entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 69, AVG mit den erforderlichen Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz.
3.1.2. Zunächst ist fraglich, ob die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2015, Zl. W227 2116476-1/2E, ausgesprochene außerordentliche Revision unter den Begriff der "noch zulässigen" Revision im § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG zu subsumieren ist.3.1.2. Zunächst ist fraglich, ob die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2015, Zl. W227 2116476-1/2E, ausgesprochene außerordentliche Revision unter den Begriff der "noch zulässigen" Revision im Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG zu subsumieren ist.
Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 28. April 2016, Ro 2016/12/0007, aus, dass das Gesetz sowohl die Möglichkeit einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten, als auch jene einer außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) einbeziehen wollte. Insbesondere dürfte dem Gesetzgeber bei der Formulierung "nicht mehr zulässig" vorgeschwebt sein, dass die in Rede stehende Bewilligungsvoraussetzung erst durch einen (gemessen am Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) späteren Eintritt der Unzulässigkeit der Revision eintreten soll.Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 28. April 2016, Ro 2016/12/0007, aus, dass das Gesetz sowohl die Möglichkeit einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten, als auch jene einer außerordentlichen Revision (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) einbeziehen wollte. Insbesondere dürfte dem Gesetzgeber bei der Formulierung "nicht mehr zulässig" vorgeschwebt sein, dass die in Rede stehende Bewilligungsvoraussetzung erst durch einen (gemessen am Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) späteren Eintritt der Unzulässigkeit der Revision eintreten soll.
Auch die außerordentliche Revision fällt damit unter den Begriff der "noch zulässigen" Revision (so auch Schmoll, Die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ÖJZ 2014, 104; dabei kann hier die Frage, ob die in Rede stehende Bewilligungsvoraussetzung in den vom Gesetzgeber allenfalls nicht bedachten Fällen absolut unzulässiger Revisionen gegen verfahrensbeendende Entscheidungen als lückenhaft anzusehen wäre und lediglich in Bezug auf solcherart absolut unanfechtbare Entscheidungen als "nicht oder nicht mehr zulässig" zu verstehen wäre, dahingestellt bleiben).
Weiters ist fraglich, wie das Spannungsverhältnis zwischen § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG und § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG aufzulösen ist.Weiters ist fraglich, wie das Spannungsverhältnis zwischen Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG und Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz VwGVG aufzulösen ist.
Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im Erkenntnis vom 28. April 2016, Ro 2016/12/0007, fest, dass der klare Wortlaut der Fristbestimmungen des § 32 Abs. 2 VwGVG eine Auslegung ausschließt, wonach die dort umschriebenen Fristen einen vom Gesetzeswortlaut abweichenden Beginn oder eine davon abweichende Dauer haben sollten. Da man somit von der vom Gesetzgeber angeordneten Notwendigkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags innerhalb der in § 32 Abs. 2 VwGVG geregelten subjektiven Frist auszugehen hat, ist der Eintritt der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG abzuwarten. Während des Fehlens dieser Bewilligungsvoraussetzung (und zwar unabhängig davon, ob ein sonstiger Ab- oder Zurückweisungsgrund vorliegt) besteht keine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über den Wiederaufnahmeantrag.Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im Erkenntnis vom 28. April 2016, Ro 2016/12/0007, fest, dass der klare Wortlaut der Fristbestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG eine Auslegung ausschließt, wonach die dort umschriebenen Fristen einen vom Gesetzeswortlaut abweichenden Beginn oder eine davon abweichende Dauer haben sollten. Da man somit von der vom Gesetzgeber angeordneten Notwendigkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags innerhalb der in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geregelten subjektiven Frist auszugehen hat, ist der Eintritt der Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG abzuwarten. Während des Fehlens dieser Bewilligungsvoraussetzung (und zwar unabhängig davon, ob ein sonstiger Ab- oder Zurückweisungsgrund vorliegt) besteht keine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über den Wiederaufnahmeantrag.
Da im vorliegenden Verfahren mittlerweile die Revisionsfrist abgelaufen ist, kann nun über den Wiederaufnahmeantrag abgesprochen werden:
Dazu ist vorerst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 31. 8. 2015, Ro 2015/11/0012; 23.2.2016, Ra 2015/01/0116 m.w.N.).Dazu ist vorerst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 31. 8. 2015, Ro 2015/11/0012; 23.2.2016, Ra 2015/01/0116 m.w.N.).
So sind ausschließlich jene Gründe maßgeblich, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden. Die Behörde ist nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen.
Auch stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt hätten.
Mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Eine gerichtliche (oder verwaltungsbehördliche) Entscheidung kommt als solche als "Beweismittel" nicht in Frage, weil sie nur das Ergebnis eines Denkprozesses über ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis und dessen rechtliche Beurteilung darstellt.
(Vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 34, 42 und 73 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).(Vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 34, 42 und 73 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Im vorliegenden Verfahren wird als Wiederaufnahmegrund innerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG vorgebracht, dass auch der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24. Juni 2015 per E-Mail eingebracht wurde und dennoch vom Bundesverwaltungsgericht "angenommen" wurde.Im vorliegenden Verfahren wird als Wiederaufnahmegrund innerhalb der Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG vorgebracht, dass auch der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24. Juni 2015 per E-Mail eingebracht wurde und dennoch vom Bundesverwaltungsgericht "angenommen" wurde.
Dieses Vorbringen stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar:
Abgesehen davon, dass - wie oben ausgeführt - eine gerichtliche Entscheidung als "Beweismittel" nicht in Betracht kommt, wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24. Juni 2015 am 30. Juni 2015 postalisch und damit formgerecht eingebracht, weshalb das Verfahren inhaltlich abgehandelt wurde.
Der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. September 2015 wurde hingegen ausschließlich per E-Mail eingebracht, was einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel darstellte, weshalb es zu keiner inhaltlichen Abhandlung kam.
Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2015, Zl. W227 2116476-1/2E, abgeschlossene Verfahren ist daher nicht wieder aufzunehmen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers keinen Wiederaufnahmegrund darstellt, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers keinen Wiederaufnahmegrund darstellt, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweismittel, elektronischer Rechtsverkehr, Klassenkonferenz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2116476.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016