TE Bvwg Beschluss 2016/6/6 W131 2126606-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2016
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Entscheidungsdatum

06.06.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1 Z7
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2126606-2/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter bezüglich der Anträge der XXXX vom 23.05.2016 betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin Wirtschaftskammer Niederösterreich "Kücheneinrichtung ( XXXX , Erneuerung Lehrküchen beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter bezüglich der Anträge der römisch 40 vom 23.05.2016 betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin Wirtschaftskammer Niederösterreich "Kücheneinrichtung ( römisch 40 , Erneuerung Lehrküchen beschlossen:

A)

Das Nachprüfungsverfahren gegen die Ausscheidens- und die Zuschlagsentscheidung aus dem Vergabeverfahren, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zu obiger Geschäftszahl W131 2126606-2, wird ebenso wie das diesbezügliche Gebührenersatzverfahren gemäß § 319 BVergG nach den diesbezüglichen Antragszurückziehungen eingestellt.Das Nachprüfungsverfahren gegen die Ausscheidens- und die Zuschlagsentscheidung aus dem Vergabeverfahren, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zu obiger Geschäftszahl W131 2126606-2, wird ebenso wie das diesbezügliche Gebührenersatzverfahren gemäß Paragraph 319, BVergG nach den diesbezüglichen Antragszurückziehungen eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Antragstellerin (ASt) brachte am 23.05.2016 einen Nachprüfungsantrag beim BVwG ein, mit welchem eindeutig gegen eine Ausscheidensentscheidung und gegen eine Zuschlagsentscheidung in dem im Entscheidungskopf konkretisierten Vergabeverfahren vorgegangen werden sollte. Mit diesen Anträgen waren ein bereits erledigter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Beschluss zu W131 2126606-1/3E) und ein Gebührenersatzantrag gemäß § 319 BVergG verbunden.Die Antragstellerin (ASt) brachte am 23.05.2016 einen Nachprüfungsantrag beim BVwG ein, mit welchem eindeutig gegen eine Ausscheidensentscheidung und gegen eine Zuschlagsentscheidung in dem im Entscheidungskopf konkretisierten Vergabeverfahren vorgegangen werden sollte. Mit diesen Anträgen waren ein bereits erledigter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Beschluss zu W131 2126606-1/3E) und ein Gebührenersatzantrag gemäß Paragraph 319, BVergG verbunden.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2016, der dem gefertigten Richter aus nicht in seinem Verantwortungsbereich liegenden Gründen erstmalig am 06.06.2016 zur Kenntnis gelangte, zog die ASt ihre sämtlichen noch unerledigten Anträge zurück, wie dies in einem Telefonat zur definitiven Abklärung des Parteiwillens hinsichtlich der Zurückziehungseingabe OZ 14Z aus dem Akt W131 2126606-2 mit der Rechtsanwaltskanzlei der Antragstellerin bestätigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die zu erledigenden Anträge betreffend Nachprüfung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung und auch der Gebührenersatzantrag wurden zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt und dem vorstehend zitierten Abklärungstelefonat des Richters mit der Rechtsvertretung der Antragstellerin vom 06.06.2016.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG idF BGBl I 2016/7 liegt insoweit für die Verfahrenseinstellung bei Zurückziehung von Nachprüfungsanträgen und iZm Gebührenersatzverfahren nach § 319 BVergG Einzelrichterzuständigkeit vorGemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 liegt insoweit für die Verfahrenseinstellung bei Zurückziehung von Nachprüfungsanträgen und iZm Gebührenersatzverfahren nach Paragraph 319, BVergG Einzelrichterzuständigkeit vor

Nach § 311 BVergG wendet das BVwG iZm Nachprüfungsverfahren mangels Sonderverfahrensvorschriften im BVergG das VwGVG und subsidiär das Verfahrensrecht des AVG an.Nach Paragraph 311, BVergG wendet das BVwG iZm Nachprüfungsverfahren mangels Sonderverfahrensvorschriften im BVergG das VwGVG und subsidiär das Verfahrensrecht des AVG an.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung von Verfahren nach Zurückziehung einer Beschwerde (bzw hier eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Parteierklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG die Einstellung von Verfahren nach Zurückziehung einer Beschwerde (bzw hier eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Parteierklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.

Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation, zumal die Auftraggeberin dadurch formal Kenntnis davon erhält, dass die für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassene einstweilige Verfügung damit gemäß § 328 Abs 4 BVergG zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt (der Zurückziehung) ipso iure außer Kraft getreten ist.Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation, zumal die Auftraggeberin dadurch formal Kenntnis davon erhält, dass die für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassene einstweilige Verfügung damit gemäß Paragraph 328, Absatz 4, BVergG zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt (der Zurückziehung) ipso iure außer Kraft getreten ist.

Betreffend die nunmehr als Rechtsfolge der Zurückziehung teilweise gebotene Rückzahlung der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag ergeht eine gesonderte Mitteilung an die Verrechnungsstelle des BVwG - § 318 Abs 1 Z 7 BVergGBetreffend die nunmehr als Rechtsfolge der Zurückziehung teilweise gebotene Rückzahlung der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag ergeht eine gesonderte Mitteilung an die Verrechnungsstelle des BVwG - Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Außerkrafttreten, Ausscheidensentscheidung,
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung,
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Untersagung der
Zuschlagserteilung, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,
Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2126606.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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