Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
N gegen Bezirksgericht Pottenstein, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Behandlung einer Strafanzeige
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der am 8. Jänner 1990 zur Post gegebenen und beim Verwaltungsgerichtshof am 9. Jänner 1990 eingelangten, zur Zl. 90/01/0067 protokollierten Eingabe führte der Einschreiter unter anderem aus, "daß meine Anzeige wegen des Fahrraddiebstahles im Akt AZ. 12 BAz 78/79 vom Bezirksgericht Pottenstein abgelegt und eingestellt wurde, ohne mir bis zum heutigen Tag eine Beschlußausfertigung oder sonstiges zuzustellen". Er erhebe daher Säumnisbeschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Art. 130 ff B-VG über Beschwerden zu erkennen, in denen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden, Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person oder die Verletzung der Entscheidungspflicht dieser Behörden behauptet wird. Da es sich bei der in der Beschwerde genannten Strafanzeige nicht um einen Antrag handelt, der von einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wäre - der Beschwerdeführer hat die Strafanzeige selbst an das Bezirksgericht Pottenstein gerichtet - unterliegen darüber etwa ergangene Entscheidungen des angerufenen ordentlichen Gerichtes nicht der Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 130 ff B-VG und kann auch eine behauptete oder tatsächliche Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vor diesem Gerichtshof mit Erfolg geltend gemacht werden. Die Beschwerde war schon aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010067.X00Im RIS seit
23.05.1990