TE Bvwg Beschluss 2016/6/7 W213 2125324-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2016
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Entscheidungsdatum

07.06.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §20
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch

W213 2125324-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. 03.06.1958, gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Salzburg, vom 04.01.2016, GZ. PNr. 305496, und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2016, GZ. PNr 305496, betreffend Gebührlichkeit einer Aufwandsentschädigung (Lenkeraufwandsentschädigung), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. 03.06.1958, gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Salzburg, vom 04.01.2016, GZ. PNr. 305496, und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2016, GZ. PNr 305496, betreffend Gebührlichkeit einer Aufwandsentschädigung (Lenkeraufwandsentschädigung), beschlossen:

A)

Die Beschwerde des XXXX geb. 03.06.1958, gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Salzburg, vom 04.01.2016, GZ. PNr. 305496, und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2016, GZ. PNr 305496, betreffend Gebührlichkeit einer Aufwandsentschädigung (Lenkeraufwandsentschädigung), wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der Telekom Austria AG, Personalamt Salzburg, vom 16.03.2016, GZ. PNr 305496, bestätigt.Die Beschwerde des römisch 40 geb. 03.06.1958, gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Salzburg, vom 04.01.2016, GZ. PNr. 305496, und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2016, GZ. PNr 305496, betreffend Gebührlichkeit einer Aufwandsentschädigung (Lenkeraufwandsentschädigung), wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der Telekom Austria AG, Personalamt Salzburg, vom 16.03.2016, GZ. PNr 305496, bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 29.07.2015 - ergänzt durch Schreiben vom 02.09.2015 - beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm die mit ende Februar eingestellte Nebengebühr "Aufwandsentschädigung für bestimmte Kategorien von Lenkern von Kraftfahrzeugen (Lenkeraufwandsentschädigung/LAE) weiterhin zustehe.

Die belangte Behörde wies dieses Feststellungsbegehren mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.01.2016 (zugestellt am 08.01.2016) ab.

Am 05.02.2016 übergab der Beschwerdeführer die mit 05.02.2016 datierte Beschwerde dem Mitglied des Personalausschusses XXXX. Dieser wollte am Nachmittag des 05.02.2016 (Freitag) die Beschwerde beim Personalamt Salzburg abgeben. Da dieses nicht mehr besetzt war rief er um 14.59 Uhr die Sachbearbeiterin XXXX auf ihrem Mobiltelefon an. Er teilte ihr mit, dass er die Beschwerde des Beschwerdeführers habe abgeben wollen und ersuchte sie die Beschwerde am Montag dem 08.02.2016 entgegenzunehmen und die Übernahme mit 05.02.2016 zu bestätigen. Dies sagte XXXX in Unkenntnis der Rechtslage zu.Am 05.02.2016 übergab der Beschwerdeführer die mit 05.02.2016 datierte Beschwerde dem Mitglied des Personalausschusses römisch 40 . Dieser wollte am Nachmittag des 05.02.2016 (Freitag) die Beschwerde beim Personalamt Salzburg abgeben. Da dieses nicht mehr besetzt war rief er um 14.59 Uhr die Sachbearbeiterin römisch 40 auf ihrem Mobiltelefon an. Er teilte ihr mit, dass er die Beschwerde des Beschwerdeführers habe abgeben wollen und ersuchte sie die Beschwerde am Montag dem 08.02.2016 entgegenzunehmen und die Übernahme mit 05.02.2016 zu bestätigen. Dies sagte römisch 40 in Unkenntnis der Rechtslage zu.

Am 08.02.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, wobei irrtümlich der Eingangsstempel "04. FEB. 2016" angebracht wurde.

Die belangte Behörde erließ hierauf nach Durchführung ergänzender Ermittlungen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2016, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihre am 8. Februar 2016 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg vom 4. Jänner 2016 wird gemäß §§ 7 Abs. 4, 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.""Ihre am 8. Februar 2016 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg vom 4. Jänner 2016 wird gemäß Paragraphen 7, Absatz 4, 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen."

In der Begründung wurde festgestellt, dass der bekämpfte Bescheid am 08.01.2016 zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist sei am 05.202.2016 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hätte daher die Beschwerde entweder am Freitag dem 05.02.2016 zur Post geben oder bei der belangten Behörde abgeben müssen. Tatsächlich sei die Beschwerde erst am 08.02.2016 im Personalamt Salzburg abgegeben worden, wobei die zuständige Bedienstete irrtümlich mittels Eingangsstempels das Datum "04. FEB. 2016" angebracht habe.

Der Beschwerdeführer brachte dagegen fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.04.2016 einen Vorlageantrag ein, wobei er ausführte dass die Beschwerde von ihm beim Mitglied des Personalausschusses, XXXX, am 05.02.2016 eingebracht worden sei. Die Übergabe des Schriftsatzes an die belangte Behörde sei fristgerecht am 05.02.2016 versucht worden, sei aber - trotz Abgabeversuch in der Regeldienstzeit - nicht möglich gewesen. Seitens des Personalamtes sei dazu mitgeteilt worden, dass die Übergabe eines Rechtsmittels auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne. Ferner sei in § 6 Abs. 2 PBVG vorgesehen, dass sich Arbeitnehmer mit Beschwerden an jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans wenden könnten. Das könne nur so verstanden werden, dass derartige Anbringen dann eben auch als fristwahrend gelten würden.Der Beschwerdeführer brachte dagegen fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.04.2016 einen Vorlageantrag ein, wobei er ausführte dass die Beschwerde von ihm beim Mitglied des Personalausschusses, römisch 40 , am 05.02.2016 eingebracht worden sei. Die Übergabe des Schriftsatzes an die belangte Behörde sei fristgerecht am 05.02.2016 versucht worden, sei aber - trotz Abgabeversuch in der Regeldienstzeit - nicht möglich gewesen. Seitens des Personalamtes sei dazu mitgeteilt worden, dass die Übergabe eines Rechtsmittels auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne. Ferner sei in Paragraph 6, Absatz 2, PBVG vorgesehen, dass sich Arbeitnehmer mit Beschwerden an jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans wenden könnten. Das könne nur so verstanden werden, dass derartige Anbringen dann eben auch als fristwahrend gelten würden.

Mit hg. Schreiben vom 11.05.2016 wurden dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs

• die Mitteilung der belangten Behörde vom 20.04.2016

• der Aktenvermerk des Bearbeiters der belangten Behörde vom 10.03.2016

• der Aktenvermerk des Leiters des Personalamts Salzburg vom 15.03.2016

• das Protokoll vom 13.04.2016 (Aussage der Beamtin XXXX)• das Protokoll vom 13.04.2016 (Aussage der Beamtin römisch 40 )

• ein Ausdruck von http://personalamt.telekom.at betreffend Amtsstunden und Parteienverkehr und Abbildung der an der Dienststelle angebrachten Türtafel

Der Beschwerdeführer räumte hierauf mit Schreiben vom 25.05.2016 ein, dass die oben genannten Unterlagen grundsätzlich richtig seien. Die Beschwerde sei aufgrund des Telefonats mit Fr. XXXX nicht per Post oder Fax übermittelt worden. Der Aktenvermerk von Mag XXXX vom 10.03.2016 sei nicht exakt formuliert, da die Vorgangsweise schon am Freitag, 05.02.2016, mit Fr. XXXX vereinbart worden sei.Der Beschwerdeführer räumte hierauf mit Schreiben vom 25.05.2016 ein, dass die oben genannten Unterlagen grundsätzlich richtig seien. Die Beschwerde sei aufgrund des Telefonats mit Fr. römisch 40 nicht per Post oder Fax übermittelt worden. Der Aktenvermerk von Mag römisch 40 vom 10.03.2016 sei nicht exakt formuliert, da die Vorgangsweise schon am Freitag, 05.02.2016, mit Fr. römisch 40 vereinbart worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass die Amtsstunden und die Parteienverkehrszeiten des Personalamts Salzburg mit Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 14.00 Uhr, Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr festgelegt sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis der unstrittigen Aktenlage getroffen werden, wobei in tatsächlicher Hinsicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden konnte. Insbesondere stellte der Beschwerdeführer die Amts- bzw. Parteienverkehrszeiten der belangten Behörde nicht in Abrede.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die §§ 7, 12 und 20 VwGVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 7, 12 und 20 VwGVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. .....Paragraph 7, .....

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

...

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

§ 20. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen."Paragraph 20, Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen."

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 08.01.2016 zugestellt und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist von vier Wochen in Gang gesetzt, die am 05.02.2016 endete.

Am 05.02.2016 übergab der Beschwerdeführer die mit 05.02.2016 datierte Beschwerde dem Mitglied des Personalausschusses XXXX. Dieser wollte am Nachmittag des 05.02.2016 (Freitag) die Beschwerde beim Personalamt Salzburg abgeben. Da dieses nicht mehr besetzt war rief er um 14.59 Uhr die Sachbearbeiterin XXXX auf ihrem Mobiltelefon an. Er teilte ihr mit, dass er die Beschwerde des Beschwerdeführers habe abgeben wollen und ersuchte sie die Beschwerde am Montag dem 08.02.2016 entgegenzunehmen und die Übernahme mit 05.02.2016 zu bestätigen. Dies sagte XXXX in Unkenntnis der Rechtslage zu. Am 08.02.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, wobei irrtümlich der Eingangsstempel "04. FEB. 2016" angebracht wurde.Am 05.02.2016 übergab der Beschwerdeführer die mit 05.02.2016 datierte Beschwerde dem Mitglied des Personalausschusses römisch 40 . Dieser wollte am Nachmittag des 05.02.2016 (Freitag) die Beschwerde beim Personalamt Salzburg abgeben. Da dieses nicht mehr besetzt war rief er um 14.59 Uhr die Sachbearbeiterin römisch 40 auf ihrem Mobiltelefon an. Er teilte ihr mit, dass er die Beschwerde des Beschwerdeführers habe abgeben wollen und ersuchte sie die Beschwerde am Montag dem 08.02.2016 entgegenzunehmen und die Übernahme mit 05.02.2016 zu bestätigen. Dies sagte römisch 40 in Unkenntnis der Rechtslage zu. Am 08.02.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, wobei irrtümlich der Eingangsstempel "04. FEB. 2016" angebracht wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist auf die klare gesetzliche Anordnung der §§ 12 und 20 VwGVG hinzuweisen, wonach die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist, die den bekämpften Bescheid erlassen hat. Wird die Beschwerde bei der unrichtigen Einbringungsstelle eingebracht, ist sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die richtige Einbringungsstelle weiterzuleiten. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Ein bei einer unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder iSd § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, zu § 6 Rz 11).In rechtlicher Hinsicht ist auf die klare gesetzliche Anordnung der Paragraphen 12 und 20 VwGVG hinzuweisen, wonach die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist, die den bekämpften Bescheid erlassen hat. Wird die Beschwerde bei der unrichtigen Einbringungsstelle eingebracht, ist sie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auf Gefahr des Einschreiters an die richtige Einbringungsstelle weiterzuleiten. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Ein bei einer unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, zu Paragraph 6, Rz 11).

Keinesfalls kann die Übergabe der Beschwerdeschrift an ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans als fristwahrende Einbringung einer Beschwerde betrachtet werden. Dem Personalvertreter, dem die Beschwerde übergeben wurde, kam allenfalls der Charakter eines Boten zu. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 6 Abs. 2 PBVG nichts, da diese Bestimmung nicht für Dienstrechtsverfahren nach den Bestimmungen des DVG gilt. Wie oben dargestellt, ist es völlig unstrittig, dass der Personalvertreter außerhalb der Parteienverkehrszeiten versuchte die Beschwerdeschrift bei der belangten Behörde abzugeben.Keinesfalls kann die Übergabe der Beschwerdeschrift an ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans als fristwahrende Einbringung einer Beschwerde betrachtet werden. Dem Personalvertreter, dem die Beschwerde übergeben wurde, kam allenfalls der Charakter eines Boten zu. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Paragraph 6, Absatz 2, PBVG nichts, da diese Bestimmung nicht für Dienstrechtsverfahren nach den Bestimmungen des DVG gilt. Wie oben dargestellt, ist es völlig unstrittig, dass der Personalvertreter außerhalb der Parteienverkehrszeiten versuchte die Beschwerdeschrift bei der belangten Behörde abzugeben.

Soweit der Beschwerdeführer die "Vereinbarung" mit der Sachbearbeiterin ins Treffen führt, dass die Beschwerde am 08.02.2016 abgegeben und der 05.02.2016 als Eingangsstempel angebracht werden solle, geht dieses Vorbringen ins Leere. Eine derartige Vorgangsweise wäre einer falschen Beurkundung gleichgekommen, die - ungeachtet einer allfälligen strafrechtlichen Relevanz - keinesfalls die Wirkung einer fristwahrenden Einbringung der Beschwerde haben könnte. Auch der Hinweis auf die vom Personalvertreter mit der Sachbearbeiterin getroffene Vereinbarung, die Beschwerde am 08.02.2016 einzubringen und mit dem Eingangsstempel 05.02.2016 zu versehen geht wegen rechtlicher Unmöglichkeit einer solchen Vereinbarung ins Leere. Auch der an der Beschwerdeschrift angebrachte Eingangsstempel "04. FEB. 2016" vermag daran nicht zu ändern, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Beschwerde jedenfalls erst am 08.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer leicht möglich gewesen die Beschwerde noch am Freitag, dem 05.02.2016, zur Post zu geben und so fristgerecht einzubringen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit der Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2016 die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 4 und 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit der Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2016 die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, Absatz 4 und 14 Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage klar und eindeutig zu lösen.

Schlagworte

Personalvertreter, Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2125324.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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