TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/23 87/17/0299

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3 idF 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg §16 Abs2 idF 1982/061;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 152;

Betreff

KR gegen Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 3. Juli 1987, Zl. MD/A-BBK-101/86, betreffend Beiträge für die Herstellung eines Hauptkanales und eines Hauskanalanschlusses

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der an einem näher bezeichneten Hauptkanal liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke GP. n/3, n/15, n/5, n/14 und n/4, alle KG. X, gemäß § 11 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 idF LGBl. Nr. 61/1982 (ALG), verpflichtet,

1. für die Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von

S 563.506,-- sowie

2. für die Errichtung des Hauskanalanschlusses einen Beitrag von S 21.500,-- binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu bezahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 1986 zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund eine mit 11. November 1986 datierte, fernschriftliche Berufung, die die Eingangsstampiglie "Eingelangt am 13. Nov. 1986 ..." trägt. Am 12. November 1986 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund weiters einen als "Berufungsausführung" bezeichneten Schriftsatz zur Post, der beim Magistrat Salzburg am 13. November 1986 einlangte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg die "Berufung vom 12.11.1986" als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde - soweit für vorliegendes Erkenntnis noch von Bedeutung - im wesentlichen aus, sachverhaltsmäßig sei unstrittig, daß die beiden GP. n/3 und n/4 KG. X unter EZ. nn1, die GP. n/5 KG. X unter EZ. nn3, die GP. n/14 KG. X unter EZ. nn7 und die GP. n/15 unter EZ. nn8 jeweils grundbücherlich selbständige Einheiten bildeten. Unbestritten sei auch, daß sämtliche der angeführten Grundstücksparzellen zu EINEM EINHEITLICHEN Bauplatz erklärt worden seien. Der Beschwerdeführer vermeine allerdings, daß nicht die gesamte Bauplatzfläche als Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Beitrages für die Herstellung des Hauptkanales herangezogen werden dürfe, sondern nur die Fläche der GP. n/4 KG. X; dies deshalb, weil nur diese unmittelbar am Hauptkanal liege und nur bei dem auf dieser GP. befindlichen Bauwerken Abwässer anfielen. Aus der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ALG gehe jedoch hervor, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß mehrere Grundstücksparzellen zu einem Bauplatz erklärt werden könnten und Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages für die Herstellung eines Hauptkanales einzig und allein die Bauplatzeigenschaft von Grundstücken sei. Verwiesen werde auch auf § 12 Abs.1 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968, wonach EIN Bauplatz sehr wohl auch aus mehreren Grundstücken bestehen könne. Der Gesetzgeber habe nicht normiert, daß nur jener Teil eines Bauplatzes, der UNMITTELBAR am Hauptkanal liege, beitragspflichtig sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei daher davon auszugehen, daß bei der Berechnung eines Beitrages für die Herstellung eines Hauptkanales bei einem Bauplatz, der mehrere Grundstücksparzellen umfasse, immer sämtliche Grundstücke zu berichtigen seien und nicht nur jenes Grundstück, welches unmittelbar am Hauptkanal gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid lediglich insofern verletzt, als nicht nur für das unmittelbar am Hauptkanal liegende Grundstück n/4 ein Kanalkostenbeitrag vorgeschrieben worden sei, sondern für sämtliche zum Bauplatz erklärten Grundstücke. Unbekämpft blieben ein Kanalkostenbeitrag von S 186.010,-- sowie auch die Kosten des Hauskanalanschlusses in Höhe von S 21.500,--. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung besteht zwischen dem oben dargestellten, eingeschränkten Beschwerdepunkt und dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit kein Widerspruch, als mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung gegen die Vorschreibung eines Beitrages zur Herstellung des Hauptkanales abgesprochen wurde, weil es sich insofern um einen unteilbaren Ausspruch handelt. Die Frage der Trennbarkeit dieses Ausspruches von jenem über die Vorschreibung der Kosten des Hauskanalanschlusses stellt sich jedoch nicht, weil die Beschwerde - wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls abzuweisen ist.

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 61/1982, haben folgenden Wortlaut:

"Anliegerleistungen

§ 1

(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben die Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.

...

Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Führt der Hauptkanal über ein in Betracht kommendes Grundstück, so gelten dieses sowie jenes Grundstück als am Hauptkanal gelegen, entlang dem der Hauptkanal im anderen Grundstück verlegt ist. Kann das zweite am Hauptkanal gelegene Grundstück hienach nicht bestimmt werden, so hat als solches das Grundstück zu gelten, gegen welches hin der Hauptkanal vom durchschnittenen Grundstück die geringere Fläche abtrennt.

...

(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Grundstück mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates, das den Flächeninhalt des Bauplatzes aufweist. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Grundstücke gilt jener Teil (jenes Vielfache) dieser Strecke, der (das) dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 40 v.H....

...

...

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

§ 16

...

(2) ... Wurden für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereiche des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Dies gilt auch für weitere, die Beitragspflicht begründende Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen ..."

Gemäß § 12 Abs. 1 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 69/1968, dürfen Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung). Das Verfahren kann die Erklärung von Grundflächen zu einem einzigen Bauplatz oder die Abteilung von Grundflächen auf mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, es sei unstrittig, daß nicht sämtliche Grundstücke seines Bauplatzes, sondern nur das Grundstück n/4 am Hauptkanal der Gemeinde liege. Daraus folge, daß auch nur das Flächenausmaß dieses Grundstückes der Bemessung des Errichtungsbeitrages zugrunde gelegt werden könne. Die Formulierung des Gesetzgebers, daß am Hauptkanal liegende Grundstücke zum Bauplatz erklärt sein müßten, um die Beitragspflicht auszulösen, könne nur dahin verstanden werden, daß das betreffende, am Hauptkanal liegende Grundstück selbst Bauplatz oder Teil eines Bauplatzes sein müsse. Hätte der Gesetzgeber hingegen die Absicht gehabt, für die Bemessung des Errichtungsbeitrages auf den gesamten Bauplatz abzustellen, also auch Grundstücke einzubeziehen, die nicht am Hauptkanal der Gemeinde lägen, so wäre im § 11 Abs. 1 Satz 1 ALG nicht von Eigentümern der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten GRUNDSTÜCKE, sondern von den Eigentümern der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden BAUPLÄTZE gesprochen worden. Die Einbeziehung sämtlicher zum Bauplatz erklärten Grundstücke, die noch dazu auf vier verschiedene Liegenschaften entfielen, in die Bemessungsgrundlage sei daher rechtswidrig.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer, daß die Formulierung des § 11 Abs. 1 ALG ALLEIN auch die von ihm gewünschte Deutung zuließe, nur jene (allenfalls gemeinsam mit anderen Grundstücken) zum Bauplatz erklärten Grundstücke seien bei der Ermittlung des Beitrages heranzuziehen, die unmittelbar am Hauptkanal der Gemeinde liegen. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch, liest man die zitierte Bestimmung im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit., wonach auf der Grundlage des Durchschnittspreises der Beitrag im Sinne des Abs. 1 FÜR DEN BAUPLATZ nach DESSEN Längenausdehnung zu berechnen ist. Auch in den beiden folgenden Sätzen dieser Gesetzesstelle ist vom "Flächeninhalt des BAUPLATZES" bzw. von der "Fläche des jeweiligen BAUPLATZES" die Rede. Im folgenden, vierten Satz dieser Gesetzesstelle heißt es abermals "Bei BAUPLÄTZEN ...". Dasselbe gilt schließlich für die oben zitierten Bestimmungen des § 16 Abs. 2 leg. cit. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig, daß als Bemessungsgrundlage stets der gesamte Bauplatz heranzuziehen ist, auch wenn er aus Grundstücken besteht, die als solche zum Teil nicht unmittelbar an den Hauptkanal angrenzen. Daß ein Bauplatz auch aus mehreren Grundstücken (Grundflächen) bestehen kann, geht aus § 12 Abs. 1 Bebauungsgrundlagengesetz hervor.

Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Anliegerleistungsgesetzes gestützt, auf die die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit Recht verweist. In der Vorlage der Landesregierung, Nr. 130 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 7. Wahlperiode) hatte § 11 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes noch folgenden Wortlaut:

"(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal liegenden GRUNDSTÜCKE haben, soferne diese Grundstücke als Bauland festgelegt sind, einen Beitrag ... zu leisten ..."

Auch in Abs. 3 dieser Gesetzesstelle war im Entwurf stets nur von "Grundstück" bzw. "Grundstücken" die Rede.

Im Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses, Nr. 305 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 7. Wahlperiode) heißt es hingegen unter anderem:

"... So hatte die Gesetzesvorlage die Anliegerleistungsverpflichtung bereits ab der Baulandwidmung eines bestimmten Gebietes als gegeben behandelt, dies in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage.

In den Beratungen hierüber wurde jedoch einhellig diese Anknüpfung an die Widmung ... fallengelassen und entsteht nun eine Beitragspflicht erst durch die Bauplatzerklärung eines Grundstückes ...

Zu den einzelnen Bestimmungen soll folgendes bemerkt

werden:

ZU § 1.:

Unter dem Begriff des Grundstückes ist die zum Bauplatz erklärte Fläche im Sinne des Bebauungsgrundlagengesetzes zu verstehen ..."

Eine gegenteilige Auffassung kann auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, auf die Sätze 2 und 3 des § 11 Abs. 1 ALG gestützt werden. Diese regeln nämlich nur den Fall, daß ein Hauptkanal über ein in Betracht kommendes Grundstück führt, nicht jedoch die Frage, welche Flächen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind.

Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob der belangten Behörde überhaupt eine rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers vorlag. Die zweiwöchige Berufungsfrist des (gemäß § 14 Abs. 2 ALG anzuwendenden) § 63 Abs. 5 AVG 1950 endete nämlich am 11. November 1986. Die (gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1950 zulässige) fernschriftliche Berufung, die das Datum "11.11.1986" trägt, wäre - die Richtigkeit des mit 13. November 1986 datierten Eingangsstampiglie vorausgesetzt - daher ebenso als verspätet anzusehen wie die erst am 12. November 1986 zur Post gegebene "Berufungsausführung". Eine nähere Prüfung dieser Umstände erübrigt sich jedoch, weil der Beschwerdeführer auch dann, wenn die belangte Behörde zu Unrecht über die Berufung meritorisch entschieden hätte, anstatt sie wegen Verspätung zurückzuweisen, in seinen Rechten nicht verletzt sein kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170299.X00

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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