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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/01/0038Betreff
1. NN und 2. MN gegen Bundesministerium für Inneres vom 4. August 1989, Zl. 273.012/2-II/9/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 230,-- (insgesamt S 460,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar polnischer Staatsangehörigkeit, reisten am 4. April 1989 legal in das Bundesgebiet ein und beantragten am gleichen Tag, ihnen Asyl zu gewähren.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 10. April 1989 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie habe in den Jahren 1980 und 1981 der Solidarität als Mitglied angehört. Im Jahre 1986 habe der Sicherheitsdienst ihren Ehemann aufgefordert, Polen zu verlassen. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer alle westlichen Botschaften in Warschau angeschrieben, doch keine Antwort erhalten. Solange die Erstbeschwerdeführerin in der Schiffswerft gearbeitet habe, sei ihr eine Dienstwohnung zur Verfügung gestanden. Beide Beschwerdeführer seien sodann in eine freie Wohnung eingezogen, ohne eine Genehmigung dazu erhalten zu haben. Da die Beschwerdeführer offiziell nirgends angemeldet gewesen seien, habe die Erstbeschwerdeführerin nur eine Arbeit als Raumpflegerin annehmen können. Wegen ihrer ukrainischen Abstammung sei sie beschimpft worden; ihre Tochter habe in der Schule keine Freundinnen gehabt, weil sie einen ukrainischen Namen trage. Sie habe ihre Kinder auch nicht in einer griechisch-katholischen Kirche taufen und sie die ukrainische Sprache erlernen lassen können, weil sie dann von anderen Kindern beschimpft worden wären. Es gebe überhaupt nur in Danzig eine griechisch-katholische Kirche, wo einmal in der Woche eine hl. Messe gelesen werde. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch am Arbeitsplatz immer als Ukrainerin beschimpft und ihr seien die schlechtesten Arbeiten zugeteilt worden. Sie wolle nach Kanada auswandern.
Der Zweitbeschwerdeführer führte zu seinem Antrag auf Asylgewährung aus, in den Jahren 1980 bis 1985 der Solidarität als aktives Mitglied angehört zu haben. Am 17. Dezember 1981 sei er von der Polizei im Zuge einer Demonstration an der rechten Hand angeschossen worden. Daraufhin habe er sich unter falschem Namen im Krankenhaus behandeln lassen und keine Anzeige erstattet, um keine Schwierigkeiten zu haben. In den Jahren 1982 bis 1985 sei er vor jedem staatlichen Feiertag von der Polizei abgeholt, für zwei Stunden festgehalten und über Solidaritätsmitglieder befragt worden. Dies habe zur Folge gehabt, daß ihm sein Vorgesetzter die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses angeraten habe. In diesem Zusammenhang habe ihm auch eine Intervention bei der Parteileitung nichts genützt. Er hätte dadurch einen finanziellen Nachteil erlitten. Bei einer polizeilichen Vernehmung habe man ihm erklärt, daß seine Familie niemals eine Wohnung erhalten werde. Er hätte dann zwar doch in einer staatlichen Wohnung, jedoch ohne Mietvertrag, mit der Genehmigung der Behörde, aber doch illegal gewohnt. Da er in Polen für seine Familie keine Zukunftschancen sehe und nicht in einem kommunistischen Land leben wolle, habe er sich zur Emigration nach Kanada entschlossen.
Mit Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. April 1989 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 796 (AsylG), sind.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufungen. Die Erstbeschwerdeführerin führte im wesentlichen aus, in den letzten drei Jahren hätte sie mit ihrer Familie in einer Mietwohnung, in der sie nicht angemeldet gewesen sei unter sehr schlechten Bedingungen gewohnt. Vorher hätte sie in einer Dienstwohnung der Schiffswerft, die 14 m2 groß und ohne Wasser gewesen sei, gewohnt. Deshalb seien ihre Kinder sehr kränklich gewesen. Danach habe man sie gezwungen, in eine staatliche Wohnung zu übersiedeln, in der es keinen Wasser- und Gasanschluß gegeben habe. Ihre Beschwerde darüber sei erfolglos gewesen. Deshalb sei ihr Ehemann Solidaritätsmitglied geworden und man habe ihn in der Folge verhört, schikaniert und als Regierungsfeind abgestempelt. Auch habe man ihr und ihrem Ehemann erklärt, daß sie niemals eine Wohnung bekämen und man habe die Erstbeschwerdeführerin zur Kündigung ihrer Arbeit gezwungen. Deshalb habe sie seit 1981 versucht, Polen zu verlassen und einen offiziellen Auswanderungsantrag gestellt. Im Jahre 1986 habe man den Beschwerdeführern eine vorläufige Erlaubnis zum Verlassen des Landes erteilt, ihren Antrag jedoch wieder zurückgelegt. Auf Grund der ukrainischen Abstammung der Erstbeschwerdeführerin sei sie überall schikaniert worden. Ihre Eltern habe man zwangsweise ausgesiedelt. Auch ihre Nachbarn seien den Beschwerdeführern negativ gegenübergestanden. Ihre Kinder hätten nicht in der ukrainischen Sprache erzogen werden können, da sie sonst absolut isoliert von anderen Kindern gelebt hätten. Da sie "keine eigene Kirche" gehabt habe und "das polnische Kirchengebäude" benutzt hätte, sei sie von polnischen Bürgern beschimpft und beleidigt worden. Laut UNO-Konvention sei sie nicht verpflichtet, übersetzte Dokomente über ihre Angaben zur Verfügung zu stellen. Die Wahrheit ihrer Angaben bezeuge eine Gerichtsverhandlung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes in Danzig, die im September 1988 stattgefunden habe. Diese Verhandlung habe sie selbst angestrebt, als sie sich über ihre Lage beschwert habe. Zwei Zeugen könnten ihre Angaben bestätigen.
Der Zweitbeschwerdeführer führte in seiner Berufung im wesentlichen aus, seit Dezember 1981 seien er und seine Familie der Verfolgung auf Grund seiner negativen Äußerungen über die kommunistische Regierung und der Verhängung des Kriegsrechtes in Polen ausgesetzt gewesen. Als Solidaritätsmitglied habe man ihn an seinem Arbeitsplatz sehr schlecht behandelt. So sei er oft zwangsbeurlaubt und mit der Entlassung bedroht worden. Bei Verhören durch die Miliz habe man ihm Angst eingejagt und er sei zum Volksfeind erklärt worden. "Wie ein Tier" sei er gejagt worden. Schließlich habe er seine Wohnung verloren und sei daher in seiner Existenz bedroht worden. Letztlich sei es ihm und seiner Familie gelungen, Pässe zu bekommen. Der Zweitbeschwerdeführer legte als Beweisstücke eine ärztliche Bestätigung, ausgestellt auf den Namen Andrzej K. vor und nannte zwei Zeugen, die seine Angaben bestätigen könnten.
Mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge. In den Begründungen der angefochtenen Bescheide ging die belangte Behörde von den Angaben der Beschwerdeführer aus und erachtete daher die Einvernahme der angebotenen beiden Zeugen als entbehrlich. Die belangte Behörde führte ferner in den beiden Bescheiden gleichlautend aus, die von den Beschwerdeführern behaupteten Beeinträchtigungen erfüllten den Tatbestand einer Verfolgung nicht. Sie gingen nicht über das hinaus, was die Bewohner ihres Heimatlandes auf Grund des herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten und stellten daher keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention dar.
Zur Berufung der Erstbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, insbesondere die von ihr angeführten Nachteile auf Grund ihrer Abstammung seien nicht geeignet, unter die Genfer Konvention subsumiert zu werden, da es sich dabei um Reibereien zwischen den Volksgruppen handle, die auf der Intoleranz der Bevölkerung beruhe, jedoch keine behördliche Verfolgung darstelle. Die in Polen allgemein herrschende Wohnungsnot und Probleme am Arbeitsplatz seien keine Gründe für die Anerkennung als Flüchtling. Ebenso sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grund langjähriger Emigrationsbestrebungen nicht statthaft.
Zur Berufung des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, die von ihm behauptete Verletzung sei bereits im Jahr 1981 erfolgt, weshalb diese mangels eines zeitlichen Naheverhältnisses zur Ausreise nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen könne. Schwierigkeiten am Arbeitsplatz seien keine Verfolgungen im Sinne der Genfer Konvention. Überdies sei die Solidarität nunmehr legalisiert, sodaß auf Grund von Aktivitäten für die Gewerkschaftsbewegung in Zukunft nicht mehr mit Nachteilen oder Problemen gerechnet werden müsse. Wiederholte Verhöre durch die Polizei seien für sich allein betrachtet keine Verfolgungen, da jene der Beweissicherung dienten. Der Wunsch nach Emigration sei kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling.
Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Feststellung, daß sie Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes sind, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden worden sind, erwogen:
Gemäß § 1 des AsylG ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Um einer Person Flüchtlingseigenschaft im Sinne der für die Beschwerdefälle in erster Linie ausschlaggebenden Bestimmung des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Flüchtlingskonvention zuzuerkennen, ist unter anderem Voraussetzung, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Beide Beschwerdeführer berufen sich zunächst auf ihre Mitgliedschaft zur "Solidarität zwischen den Jahren 1981 bis 1985, die ihnen wirtschaftliche Nachteile" gebracht hätte. Abgesehen davon, daß diese über vier Jahre zurückliegende Mitgliedschaft als solche keinen Fluchtgrund im Sinne der Konvention darstellt, liegt in ihr, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, wegen der geänderten politischen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide kein Grund zur Annahme einer Verfolgung im Sinne der Konvention.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde menschenunwürdige Wohnverhältnisse in ihrem Heimatland beklagt, ist ihr entgegenzuhalten, daß solche auch anderswo als ihrem Heimatland gegeben sind, jedenfalls aber nicht Ausdruck einer Verfolgung im Sinne der Konvention sind. Die belangte Behörde hat auch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Gründe der Verfolgung aus religiösen Gründen und Gründen der Nationalität als nicht geeignet angesehen hat, die Flüchtlingseigenschaft auf Grund der Konvention zuzuerkennen.
Da die Beschwerden sich sohin als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010037.X00Im RIS seit
03.04.2001