TE Bvwg Beschluss 2016/6/9 W138 2126438-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2016
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Entscheidungsdatum

09.06.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1 Z7
BVergG 2006 §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W138 2126438-2/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX, 2. XXXX, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger und Partner Rechtsanwälte, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck betreffend das Vergabeverfahren "HVB Kinder- und Jugendlichen Rehabilitation" des Auftraggebers Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien vom 19.05.2016 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger und Partner Rechtsanwälte, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck betreffend das Vergabeverfahren "HVB Kinder- und Jugendlichen Rehabilitation" des Auftraggebers Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien vom 19.05.2016 wie folgt beschlossen:

A)

Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung durch die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX, 2. XXXX, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger und Partner Rechtsanwälte, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck mit Schriftsatz vom 08.06.2016 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2126438-2 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung durch die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger und Partner Rechtsanwälte, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck mit Schriftsatz vom 08.06.2016 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2126438-2 gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 08.06.2016 vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag, aber nach Abweisung des Antrages auf einstweilige Verfügung, zurückgezogen.

Gem. § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 308,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde.Gem. Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 308,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde.

Die Verfahren sind somit beendet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Verfahrenseinstellung,
Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung
der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2126438.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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