TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/23 89/01/0429

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.1990
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;

Betreff

N gegen Bundesminister für Inneres vom 12. Juli 1989, Zl. 271.806/2-II/9/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. März 1989 ab und stellte fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, sei am 19. Februar 1989 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 21. Februar 1989 beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 24. Februar 1989 habe er angegeben, er hätte Jugoslawien verlassen, weil er als Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit den Verhältnissen in seiner Heimat nicht einverstanden gewesen sei. Am 18. November 1988 hätte er an einer Demonstration in Pristina teilgenommen und sei deswegen aus der Partei ausgeschlossen, von seinem Arbeitsplatz entlassen und vom Gemeindegericht in Serbice am 4. Jänner 1989 zu 60 Tagen Haft verurteilt worden. Die Haftstrafe hätte der Beschwerdeführer am 20. Februar 1989 in Mitrovice e Titos antreten sollen, sei jedoch, um ihr zu entgehen, nach Österreich geflüchtet. Schriftliche Nachweise über seine Verurteilung werde der Beschwerdeführer erhalten und übersetzt den österreichischen Behörden vorlegen. Diese Angaben habe der Beschwerdeführer nach Hinweis auf ihre Wichtigkeit ausdrücklich als richtig bezeichnet.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer dagegen ausgeführt, er hätte am 18. November 1988 gemeinsam mit den Arbeitern der Organisation "18. November" in Pristina gegen die beabsichtigte Änderung der Verfassung demonstriert und sei deswegen vom Arbeitsplatz entlassen und als "Hauptdemonstrant" sogar angeklagt worden. Da der Beschwerdeführer gewußt hätte, was ihm auf Grund der Anklage bei weiterem Verbleib in Jugoslawien bevorstehe, hätte er sein Heimatland verlassen.

Die belangte Behörde würdigte das widersprechende Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen dahingehend, dem gesamten Vorbringen könne die erforderliche Glaubwürdigkeit nicht beigemessen werden. Darin werde die Behörde durch die Tatsache bestärkt, daß der Beschwerdeführer entgegen der in erster Instanz erklärten Zusicherung, schriftliche Nachweise über seine Verurteilung vorzulegen, bisher nicht nachgekommen sei.

Da das Vorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei, sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 794/1964, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde ist auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahren zu dem Schluß gekommen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem die Fluchtgründe entnommen werden sollten, sei nicht glaubwürdig. Da der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Vorbringen bei der niederschriftlichen Vernehmung durch die Behörde erster Instanz in seiner Berufung einen wesentlich anderen Sachverhalt als Fluchtgrund angegeben hat, ist die Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde schlüssig. Auch ist dem Umstand, daß der Beschwerdeführer bei seiner ersten Vernehmung die Vorlage von Urkunden über seine Verurteilung angeboten, dies aber nicht getan hat, für seine Glaubwürdigkeit bedeutsam. Insgesamt kann also der belangten Behörde kein Fehler der Beweiswürdigung zum Vorwurf gemacht werden, der als solcher einen erheblichen Mangel des angefochtenen Bescheides begründen würde.

Geht man aber von der Beweiswürdigung der belangten Behörde aus, daß dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit mangelt, so ergibt sich daraus zwingend die Abweisung des Antrages. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur albanischen Volksgruppe in Jugoslawien allein ist ebensowenig wie der Umstand, daß der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen in seiner Heimat nicht einverstanden war, kein Fluchtgrund im Sinne der Konvention.

Das Beschwerdevorbringen, die Divergenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers könnten mit sprachlichen Schwierigkeiten erklärt werden, stellt eine Vermutung dar, die schon deshalb unbeachtlich ist, weil der Beschwerdeführer selbst solche Schwierigkeiten bei seiner Vernehmung, die detaillierte Angaben enthält, und auch in seiner Berufung nicht behauptet hat. Ebensowenig hat er behauptet, er könne das von ihm genannte Urteil des jugoslawischen Gerichts vom 4. Jänner 1989 aus bestimmten Gründen nicht vorlegen. Seine diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeschrift stellen gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerungen dar.

Die sich zusammenfassend als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010429.X00

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten