TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/13 W204 2103747-1

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Veröffentlicht am 13.06.2016
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Entscheidungsdatum

13.06.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
BWG §42 Abs1
BWG §42 Abs2
BWG §42 Abs6
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §42
VwGVG §48
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
WAG 2007 §1
WAG 2007 §20
WAG 2007 §21 Abs1
WAG 2007 §35 Abs1
WAG 2007 §91
WAG 2007 §95 Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 42 heute
  2. BWG § 42 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
  3. BWG § 42 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  4. BWG § 42 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. BWG § 42 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  6. BWG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  7. BWG § 42 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. BWG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  9. BWG § 42 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  10. BWG § 42 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  11. BWG § 42 gültig von 01.04.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  12. BWG § 42 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  13. BWG § 42 gültig von 23.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  14. BWG § 42 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  15. BWG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997
  1. BWG § 42 heute
  2. BWG § 42 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
  3. BWG § 42 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  4. BWG § 42 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. BWG § 42 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  6. BWG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  7. BWG § 42 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. BWG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  9. BWG § 42 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  10. BWG § 42 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  11. BWG § 42 gültig von 01.04.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  12. BWG § 42 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  13. BWG § 42 gültig von 23.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  14. BWG § 42 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  15. BWG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997
  1. BWG § 42 heute
  2. BWG § 42 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
  3. BWG § 42 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  4. BWG § 42 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. BWG § 42 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  6. BWG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  7. BWG § 42 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. BWG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  9. BWG § 42 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  10. BWG § 42 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  11. BWG § 42 gültig von 01.04.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  12. BWG § 42 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  13. BWG § 42 gültig von 23.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  14. BWG § 42 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  15. BWG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. WAG 2007 § 1 gültig von 20.07.2015 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  3. WAG 2007 § 1 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  4. WAG 2007 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  5. WAG 2007 § 1 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  6. WAG 2007 § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.03.2009
  1. WAG 2007 § 21 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 35 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 91 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 91 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016
  3. WAG 2007 § 91 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  4. WAG 2007 § 91 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  5. WAG 2007 § 91 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  6. WAG 2007 § 91 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  7. WAG 2007 § 91 gültig von 01.09.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  8. WAG 2007 § 91 gültig von 11.06.2010 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  9. WAG 2007 § 91 gültig von 01.05.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009
  10. WAG 2007 § 91 gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  11. WAG 2007 § 91 gültig von 15.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
  12. WAG 2007 § 91 gültig von 01.11.2007 bis 14.12.2007
  1. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  3. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  4. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  6. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. WAG 2007 § 95 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. WAG 2007 § 95 gültig von 11.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  9. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009
  10. WAG 2007 § 95 gültig von 15.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
  11. WAG 2007 § 95 gültig von 01.11.2007 bis 14.12.2007

Spruch

W204 2103679-1/7E

W204 2103747-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL sowie Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde vom 16.03.2015 1.) des Mag. XXXX und 2.) der XXXX AG, XXXX, beide vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.02.2015, Zl. FMA-KL28 2205.100/0002-LAW/2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL sowie Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde vom 16.03.2015 1.) des Mag. römisch 40 und 2.) der römisch 40 AG, römisch 40 , beide vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.02.2015, Zl. FMA-KL28 2205.100/0002-LAW/2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Strafnorm lautet § 95 Abs. 2 Z 2 zweiter Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 184/2013, iVm § 20 WAG 2007, BGBl. I 60/2007 idF. BGBl. I Nr. 37/2010.Die Strafnorm lautet Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Strafsatz WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 20, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,.

Der Erstbeschwerdeführer hat gem. § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag von € 300,00 zum Verfahren vor dem BVwG zu leisten, das sind 20% der durch die FMA verhängten Strafe.Der Erstbeschwerdeführer hat gem. Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag von € 300,00 zum Verfahren vor dem BVwG zu leisten, das sind 20% der durch die FMA verhängten Strafe.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Am 07.10.2014 fand in den Räumlichkeiten der XXXX AG (Beschwerdeführerin zu 2.; in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) ein "Company Visit" statt. Da die Zusammenlegung der Funktionen der internen Revision und Compliance aufgrund von Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie Art und Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten aus Sicht der Fachabteilung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) nicht verhältnismäßig sei, wurde durch diese die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens angeregt.römisch eins.1. Am 07.10.2014 fand in den Räumlichkeiten der römisch 40 AG (Beschwerdeführerin zu 2.; in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) ein "Company Visit" statt. Da die Zusammenlegung der Funktionen der internen Revision und Compliance aufgrund von Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie Art und Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten aus Sicht der Fachabteilung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) nicht verhältnismäßig sei, wurde durch diese die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens angeregt.

I.2. Mit Schreiben vom 17.12.2014, zugestellt am 18.12.2014, wurde der Beschwerdeführer zu 1. als Vorstand der beschwerdeführenden Gesellschaft seit 20.09.2003 und damit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991 idgF, nach außen vertretungsbefugtes Organ (bis zum 27.09.2011) sowie ab wirksamer Bestellung am 27.09.2011 als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Rechtfertigung dieser Funktionszusammenlegung aufgefordert, worauf der Beschwerdeführer zu 1. mit Schreiben vom 12.01.2015 antwortete.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 17.12.2014, zugestellt am 18.12.2014, wurde der Beschwerdeführer zu 1. als Vorstand der beschwerdeführenden Gesellschaft seit 20.09.2003 und damit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, idgF, nach außen vertretungsbefugtes Organ (bis zum 27.09.2011) sowie ab wirksamer Bestellung am 27.09.2011 als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Rechtfertigung dieser Funktionszusammenlegung aufgefordert, worauf der Beschwerdeführer zu 1. mit Schreiben vom 12.01.2015 antwortete.

I.3. Mit Straferkenntnis der FMA, Abteilung Verfahren und Recht, vom 16.02.2015, zugestellt am 17.02.2015, wurde gegen den Beschwerdeführer zu 1. als Beschuldigten ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.11.2007 (Beginn der gesetzlichen Verpflichtung) bis zum 30.09.2014 unterlassen habe, eine von ihren übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, obwohl dies "angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität deren Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach angemessen und verhältnismäßig gewesen wäre." Dies dadurch, dass in der beschwerdeführenden Gesellschaft ein namentlich genannter Mitarbeiter zumindest vom 01.11.2007 bis zum 30.09.2014 sowohl als Compliance-Beauftragter als auch als Leiter der Innenrevision tätig gewesen sei. Die Zusammenlegung der Funktionen Compliance und interne Revision im genannten Zeitraum sei im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft bzw. die erforderlichen unabhängigen Prüfungshandlungen der internen Revision im Rahmen einer ordentlichen, redlichen und professionellen Aufgabenerfüllung gemäß § 20 WAG 2007 nicht verhältnismäßig gewesen (Spruchpunkt I.). Die beschwerdeführende Gesellschaft hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand (Spruchpunkt II.).römisch eins.3. Mit Straferkenntnis der FMA, Abteilung Verfahren und Recht, vom 16.02.2015, zugestellt am 17.02.2015, wurde gegen den Beschwerdeführer zu 1. als Beschuldigten ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.11.2007 (Beginn der gesetzlichen Verpflichtung) bis zum 30.09.2014 unterlassen habe, eine von ihren übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, obwohl dies "angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität deren Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach angemessen und verhältnismäßig gewesen wäre." Dies dadurch, dass in der beschwerdeführenden Gesellschaft ein namentlich genannter Mitarbeiter zumindest vom 01.11.2007 bis zum 30.09.2014 sowohl als Compliance-Beauftragter als auch als Leiter der Innenrevision tätig gewesen sei. Die Zusammenlegung der Funktionen Compliance und interne Revision im genannten Zeitraum sei im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft bzw. die erforderlichen unabhängigen Prüfungshandlungen der internen Revision im Rahmen einer ordentlichen, redlichen und professionellen Aufgabenerfüllung gemäß Paragraph 20, WAG 2007 nicht verhältnismäßig gewesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die beschwerdeführende Gesellschaft hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Beschwerdeführer zu 1. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I 2007/60 idF BGBl. I 2013/184, iVm

§ 20 WAG 2007, BGBl. I 2007/60 idF. BGBl. I 2010/37, weshalb eine

Geldstrafe von 1.500,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden, über ihn verhängt werde.

Ferner habe er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 150,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, mindestens jedoch 10,-- Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,-- Euro) zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 1.650,-- Euro.Ferner habe er gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 150,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, mindestens jedoch 10,-- Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,-- Euro) zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 1.650,-- Euro.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis der FMA richtet sich die am 16.03.2015 durch den bekanntgegebenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wird und als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.römisch eins.2. Gegen dieses Straferkenntnis der FMA richtet sich die am 16.03.2015 durch den bekanntgegebenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wird und als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Eine unabhängige und objektive Innenrevision sei während des gesamten Tatzeitraums in der beschwerdeführenden Gesellschaft eingerichtet gewesen. Die Mischverwendung eines Mitarbeiters als Innenrevisor wie auch als Compliance-Beauftragter entspreche dem WAG. Durch die Pflicht zur Einrichtung einer internen Revision solle der jeweilige Rechtsträger selbst geschützt werden, die Interessen der Kunden habe diese Bestimmung nicht im Auge. Auf personeller Ebene würden keine Anforderungen an die Mitarbeiter der internen Revision gestellt, vielmehr sei § 20 WAG 2007 als reine Organisationsvorschrift für die einzurichtende Einheit bzw. die Funktion "interne Revision" zu verstehen, die über die Zulässigkeit der Mischverwendung von Revisionsmitarbeitern keine Aussage treffe, weshalb Revisionsmitarbeiter innerhalb des jeweiligen Rechtsträgers auch andere, nicht die interne Revision betreffende Aufgaben übernehmen dürften. Ein generelles Verbot einer Mischverwendung für Revisionsmitarbeiter finde im Wortlaut des § 20 WAG 2007 keine Deckung. Damit sei es zulässig und in Hinblick auf die Synergiehebung bei der Prüftätigkeit eines Compliance-Beauftragten und eines Innenrevisors sogar geboten, eine Mischverwendung vorzusehen. Es müsse nur organisatorisch sichergestellt sein, dass dieser Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht selbst prüfe (Verbot der Selbstkontrolle) und die Kontrolle durch eine andere für die Innenrevision tätige oder einem Revisionsmitarbeiter funktional gleichgestellte Person erfolge. Eine Mischverwendung sei aber nur dann mit dem Normzweck vereinbar, wenn dadurch die Unabhängigkeit der internen Revision nicht gefährdet werde.Eine unabhängige und objektive Innenrevision sei während des gesamten Tatzeitraums in der beschwerdeführenden Gesellschaft eingerichtet gewesen. Die Mischverwendung eines Mitarbeiters als Innenrevisor wie auch als Compliance-Beauftragter entspreche dem WAG. Durch die Pflicht zur Einrichtung einer internen Revision solle der jeweilige Rechtsträger selbst geschützt werden, die Interessen der Kunden habe diese Bestimmung nicht im Auge. Auf personeller Ebene würden keine Anforderungen an die Mitarbeiter der internen Revision gestellt, vielmehr sei Paragraph 20, WAG 2007 als reine Organisationsvorschrift für die einzurichtende Einheit bzw. die Funktion "interne Revision" zu verstehen, die über die Zulässigkeit der Mischverwendung von Revisionsmitarbeitern keine Aussage treffe, weshalb Revisionsmitarbeiter innerhalb des jeweiligen Rechtsträgers auch andere, nicht die interne Revision betreffende Aufgaben übernehmen dürften. Ein generelles Verbot einer Mischverwendung für Revisionsmitarbeiter finde im Wortlaut des Paragraph 20, WAG 2007 keine Deckung. Damit sei es zulässig und in Hinblick auf die Synergiehebung bei der Prüftätigkeit eines Compliance-Beauftragten und eines Innenrevisors sogar geboten, eine Mischverwendung vorzusehen. Es müsse nur organisatorisch sichergestellt sein, dass dieser Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht selbst prüfe (Verbot der Selbstkontrolle) und die Kontrolle durch eine andere für die Innenrevision tätige oder einem Revisionsmitarbeiter funktional gleichgestellte Person erfolge. Eine Mischverwendung sei aber nur dann mit dem Normzweck vereinbar, wenn dadurch die Unabhängigkeit der internen Revision nicht gefährdet werde.

Der besagte Mitarbeiter sei in der beschwerdeführenden Gesellschaft ausschließlich im Bereich der Marktfolge tätig gewesen und nicht im Kundengeschäft. Damit sei das Verbot der Selbstkontrolle stets eingehalten worden und der Mitarbeiter keinen Interessenkonflikten unterlegen. In der beschwerdeführenden Gesellschaft sei seit jeher eine eigenständige organisatorische Einheit "Innenrevision" dauerhaft eingerichtet und von den Funktionen und Tätigkeiten anderer Organisationseinheiten getrennt gewesen. Sie unterstehe unmittelbar dem Vorstand. Damit werde den gesetzlichen Anforderungen vollständig entsprochen und sei der objektive Tatbestand nicht verletzt.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre der Beschwerdeführer zu

1. nicht angehalten gewesen, die organisatorischen Vorschriften des § 20 WAG 2007 zu beachten, was er jedoch freiwillig gemacht habe. Diesen treffe überdies kein Verschulden. Die belangte Behörde hätte das Verfahren jedenfalls einstellen oder es bei einer Ermahnung bewenden lassen, zumindest aber eine weit niedrigere Strafe verhängen müssen. Der belangten Behörde seien gravierende Verfahrensfehler unterlaufen. An der Verfassungskonformität des § 20 WAG 2007 bestünden zudem erhebliche Zweifel.1. nicht angehalten gewesen, die organisatorischen Vorschriften des Paragraph 20, WAG 2007 zu beachten, was er jedoch freiwillig gemacht habe. Diesen treffe überdies kein Verschulden. Die belangte Behörde hätte das Verfahren jedenfalls einstellen oder es bei einer Ermahnung bewenden lassen, zumindest aber eine weit niedrigere Strafe verhängen müssen. Der belangten Behörde seien gravierende Verfahrensfehler unterlaufen. An der Verfassungskonformität des Paragraph 20, WAG 2007 bestünden zudem erhebliche Zweifel.

Folglich würden die Beschwerdeführer die Anträge stellen, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellen; in eventu es gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bei einer Ermahnung bewenden lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.Folglich würden die Beschwerdeführer die Anträge stellen, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen; in eventu es gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bei einer Ermahnung bewenden lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

I.3. Am 09.03.2016 hielt der entscheidende Senat eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W204 2103679-1 und W204 2103747-1 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der der Beschwerdeführer zu 1., der gemeinsame Rechtsvertreter beider Beschwerdeführer (im Folgenden: BFV) sowie die belangte Behörde gehört wurden und die am 30.03.2016 insbesondere mit der Befragung jenes Mitarbeiters als Zeuge, der als Interner Revisor und Compliance-Beauftragter in Mischverwendung eingesetzt worden war, fortgesetzt wurde.römisch eins.3. Am 09.03.2016 hielt der entscheidende Senat eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W204 2103679-1 und W204 2103747-1 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der der Beschwerdeführer zu 1., der gemeinsame Rechtsvertreter beider Beschwerdeführer (im Folgenden: BFV) sowie die belangte Behörde gehört wurden und die am 30.03.2016 insbesondere mit der Befragung jenes Mitarbeiters als Zeuge, der als Interner Revisor und Compliance-Beauftragter in Mischverwendung eingesetzt worden war, fortgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer zu 1. hielt seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und führte aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Jahr 2005 den Geldwäschebeauftragten neu zu bestellen hatte, weshalb die aktuellen Leitlinien überprüft worden seien. Dabei sei man auf ein Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004 gestoßen, das Mischverwendungen erwähne und die Vereinbarkeit im Titel führe. Auf dieser Basis sei beim XXXXverband angefragt worden, ob die Vereinbarkeit der internen Revision mit dem Geldwäschebeauftragten zulässig sei. Es sei daraufhin mitgeteilt worden, dass im Falle der beschwerdeführenden Gesellschaft die Kriterien für eine Mischverwendung vorlägen. Da das erwähnte Rundschreiben ohne Unterscheidung sowohl die Funktion des Geldwäschebeauftragten als auch des Compliance-Beauftragten und des internen Revisors beinhaltet habe, sei man ohne Zweifel davon ausgegangen, dass eine Mischverwendung auch mit dem Compliance-Beauftragten zulässig sei. Es sei auch laufend geprüft worden, ob neue Richtlinien vorlägen, und regelmäßig evaluiert worden, ob die beschwerdeführende Gesellschaft sich in Hinblick auf Kennzahlen und Richtwerte verändert habe. Man sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nach wie vor eine kleine regionale, in einen Sektor eingebundene XXXX sei, die ein einfaches und nicht komplexes Geschäft abwickle, weswegen keine Änderungen vorgenommen worden seien. Insbesondere habe man diesen Sachverhalt auch anhand eines Rundschreibens der FMA vom 18.02.2005 geprüft, das auf das Rundschreiben aus dem Jahr 2004 verweise. Ein weiteres Rundschreiben aus dem Jahr 2009 sei bis zum Vorjahr auf der Homepage der FMA abrufbar gewesen; auch dieses habe noch auf das Rundschreiben aus dem Jahr 2004 bzw. auf jenes aus 2005 verwiesen. Die Ausführungen der FMA in diesen Rundschreiben zur Mischverwendung seien detailliert gelesen und interpretiert worden. Darüber hinausgehende Erläuterungen im Rahmen einer Anfrage bei der FMA habe man sich von dieser nicht erwartet.Der Beschwerdeführer zu 1. hielt seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und führte aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Jahr 2005 den Geldwäschebeauftragten neu zu bestellen hatte, weshalb die aktuellen Leitlinien überprüft worden seien. Dabei sei man auf ein Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004 gestoßen, das Mischverwendungen erwähne und die Vereinbarkeit im Titel führe. Auf dieser Basis sei beim XXXXverband angefragt worden, ob die Vereinbarkeit der internen Revision mit dem Geldwäschebeauftragten zulässig sei. Es sei daraufhin mitgeteilt worden, dass im Falle der beschwerdeführenden Gesellschaft die Kriterien für eine Mischverwendung vorlägen. Da das erwähnte Rundschreiben ohne Unterscheidung sowohl die Funktion des Geldwäschebeauftragten als auch des Compliance-Beauftragten und des internen Revisors beinhaltet habe, sei man ohne Zweifel davon ausgegangen, dass eine Mischverwendung auch mit dem Compliance-Beauftragten zulässig sei. Es sei auch laufend geprüft worden, ob neue Richtlinien vorlägen, und regelmäßig evaluiert worden, ob die beschwerdeführende Gesellschaft sich in Hinblick auf Kennzahlen und Richtwerte verändert habe. Man sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nach wie vor eine kleine regionale, in einen Sektor eingebundene römisch 40 sei, die ein einfaches und nicht komplexes Geschäft abwickle, weswegen keine Änderungen vorgenommen worden seien. Insbesondere habe man diesen Sachverhalt auch anhand eines Rundschreibens der FMA vom 18.02.2005 geprüft, das auf das Rundschreiben aus dem Jahr 2004 verweise. Ein weiteres Rundschreiben aus dem Jahr 2009 sei bis zum Vorjahr auf der Homepage der FMA abrufbar gewesen; auch dieses habe noch auf das Rundschreiben aus dem Jahr 2004 bzw. auf jenes aus 2005 verwiesen. Die Ausführungen der FMA in diesen Rundschreiben zur Mischverwendung seien detailliert gelesen und interpretiert worden. Darüber hinausgehende Erläuterungen im Rahmen einer Anfrage bei der FMA habe man sich von dieser nicht erwartet.

Der Abteilungsleiter der Internen Revision (im Folgenden: Abteilungsleiter bzw. Zeuge) sei im vorgeworfenen Tatzeitraum auch Compliance-Beauftragter gewesen. Dieser habe in seiner Funktion als Innenrevisor zwar auch Themenbereiche zum § 20 WAG 2007 geprüft, eine Selbstprüfung habe dadurch aber nicht stattgefunden. Die Compliance-Funktion sei nämlich ausschließlich vom anderen Mitarbeiter der Abteilung (im Folgenden: Mitarbeiter) überprüft worden. Es habe Innenrevisionsberichte gegeben, die ausschließlich von diesem anderen Mitarbeiter an den Vorstand erstattet worden seien.Der Abteilungsleiter der Internen Revision (im Folgenden: Abteilungsleiter bzw. Zeuge) sei im vorgeworfenen Tatzeitraum auch Compliance-Beauftragter gewesen. Dieser habe in seiner Funktion als Innenrevisor zwar auch Themenbereiche zum Paragraph 20, WAG 2007 geprüft, eine Selbstprüfung habe dadurch aber nicht stattgefunden. Die Compliance-Funktion sei nämlich ausschließlich vom anderen Mitarbeiter der Abteilung (im Folgenden: Mitarbeiter) überprüft worden. Es habe Innenrevisionsberichte gegeben, die ausschließlich von diesem anderen Mitarbeiter an den Vorstand erstattet worden seien.

Die Prüfthemen der internen Revision seien von den beiden Mitarbeitern aufgeteilt und auseinandergehalten, der Prüfplan für die Themengebiete gemeinsam erstellt worden. Die Leitungsfunktion des Abteilungsleiters habe sich lediglich auf organisatorische Themen (Bsp. Abwesenheiten) bezogen. Der Mitarbeiter habe seine Themenbereiche, die insbesondere im Bereich der Kreditrevision und der Compliance- und Geldwäscheprüfung bestanden hätten, selbständig geplant, geprüft und an den Vorstand berichtet. Es habe keine gemeinsamen Berichte der internen Revision gegeben. Auch gegenseitige Vertretungen habe es an und für sich nicht gegeben. Bei Abwesenheiten seien die Arbeiten aufgeschoben worden. Das Verbot der Selbstkontrolle sei innerhalb der beschwerdeführenden Gesellschaft beachtet worden und der Mitarbeiter des Abteilungsleiters der internen Revision direkt dem Vorstand unterstellt gewesen.

Die FMA führte aus, in ihrem Straferkenntnis von einem Ertrag aus dem Wertpapiergeschäft von rund 19,6 % gemessen am Gesamtertrag auszugehen, diesen Wert jedoch gemäß den Beschwerdeausführungen auf 7 % anzupassen. Bei einer potentiellen Selbstprüfung habe der Anteil des Wertpapiergeschäfts aus Sicht der FMA jedoch keinen Einfluss. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei eine Universalbank mit Vollkonzession und dadurch zu jeglicher Wertpapierdienstleistung berechtigt. Dementsprechend seien auch Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.

In der am 30.03.2016 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der von den Beschwerdeführern beantragte Zeuge als im Tatzeitraum bestellter Leiter der Revisionsabteilung gehört. Dieser gab an, im Zeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.09.2014 gleichzeitig Leiter der Internen Revision, Compliance-Beauftragter und Geldwäschebeauftragter in der beschwerdeführenden Gesellschaft gewesen zu sein. Derzeit sei er nach wie vor Leiter der Internen Revision sowie auch stellvertretender Compliance-Beauftragter und stellvertretender Geldwäschebeauftragter.

Im vorgeworfenen Tatzeitraum sei er als Leiter der Abteilung und Stabstellenorganisator der Ansprechpartner des Vorstandes, der Haftungsverbundrevision, des XXXXverbands, der FMA und für Behörden allgemein gewesen. Damit sei er Informationsempfänger gewesen und habe die Informationen immer an seinen Kollegen in der Revisionsabteilung weitergegeben. Es habe jedoch keine "große Hierarchie" zwischen ihnen gegeben. Jeder habe seinen Teilbereich gehabt, sein Kollege insbesondere den Kreditbereich, die Compliance und die Geldwäsche. Der Zeuge selbst habe alle Nicht-Kreditthemen bearbeitet. Mit Ausnahme der Prüfungen zur Compliance und Geldwäsche sei er der Vorgesetzte seines Kollegen gewesen. In diesen Prüfungen sei dieser nämlich direkt dem Vorstand unterstellt gewesen.

An Sitzungen hätten er und sein Mitarbeiter nicht gemeinsam teilgenommen. Wenn es sich um ein "direktes Kreditthema" gehandelt habe, habe sein Mitarbeiter an den Sitzungen teilgenommen, sonst er selbst. Wenn es sich insbesondere um Themen wie Compliance und Geldwäsche gehandelt habe, habe ebenfalls der Zeuge teilgenommen und seinen Kollegen danach informiert.

Die Arbeiten in der internen Revision seien zwischen den beiden Mitarbeitern bereits im Vorfeld aufgeteilt und im Prüfungsplan festgelegt worden. Im Falle eines Urlaubs sei der Teil des jeweiligen Mitarbeiters nicht bearbeitet worden. Der Zeuge habe auch keinen Einfluss auf die Berichte seines Kollegen gehabt. Er sei zwar der Leiter der Abteilung gewesen und habe als solche die Letztverantwortung gehabt, berichtet sei jedoch immer getrennt worden. Der Prüfplan sei in der Form erstellt worden, dass - nachdem die Arbeitsbereiche aufgeteilt worden seien - der Mitarbeiter seinen Bereich erstellt habe und der Zeuge die restlichen Aufgaben. Dies habe man dann zusammengeführt und dem Vorstand vorgelegt. In seltenen Fällen habe es Änderungen durch den Vorstand gegeben. Der Zeuge und sein Kollege hätten sich ein Zimmer geteilt und im Kreditbereich seien Entwürfe gegenseitig zum Durchsehen vorgelegt worden, nicht jedoch in den anderen Bereichen, in denen der Zeuge selbst der Geprüfte gewesen sei.

§ 20 WAG 2007 betreffe aus Sicht des Zeugen die interne Revision und die Compliance, weshalb es hier verschiedene Betrachtungsweisen gebe. Als Compliance-Beauftragter überprüfe er, ob die Interessen des Kunden gewahrt würden, als interner Revisor prüfe er, ob die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit gemäß dem WAG [2007] gewahrt seien. Der Mitarbeiter habe mit seinem Prüfauftrag "Compliance" den Zeugen als Compliance-Beauftragten überprüft, die Compliance-Organisation und inhaltlich die Prüftätigkeit, die der Zeuge als Compliance Beauftragter unter dem Jahr durchgeführt habe. Auf die Frage, wie die Trennung zwischen Compliance-Organisation und Compliance-Aufgaben in den Prüfungen mit einbezogen worden sein, führte der Zeuge aus, dass es seine Aufgabe als Compliance-Beauftragter gewesen sei, die inhaltliche Umsetzung der an die Mitarbeiter ausgegebenen Leitlinien zu überprüfen. Konkret in seinen Aufgabenbereich seien Transaktionen von eigenen Mitarbeitern, Großorders, die Erstellung einer Risikoanalyse, das Führen der Beobachtungs- und Sperrliste, Insiderinformationen, Marktmanipulation, Interessenskonflikte zwischen Kunden und Mitarbeitern sowie Kunden und XXXX gefallen. Die Interessenskonflikt-Matrix habe er erstellt. Diese beinhalte auch das Kundenwertpapiergeschäft und die dortigen allfälligen Risiken. Im Kundenwertpapierbereich habe er die Kundenprofile, Risikohinweise und die bestmögliche Durchführung geprüft. Berichte an den Vorstand bzw. Aufsichtsrat habe er als Compliance-Beauftragter einmal jährlich erstattet. Ob die Richtlinien zum Kundenwertpapiergeschäft aktuell und wirksam seien, habe der Zeuge zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit als Innenrevisor geprüft.Paragraph 20, WAG 2007 betreffe aus Sicht des Zeugen die interne Revision und die Compliance, weshalb es hier verschiedene Betrachtungsweisen gebe. Als Compliance-Beauftragter überprüfe er, ob die Interessen des Kunden gewahrt würden, als interner Revisor prüfe er, ob die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit gemäß dem WAG [2007] gewahrt seien. Der Mitarbeiter habe mit seinem Prüfauftrag "Compliance" den Zeugen als Compliance-Beauftragten überprüft, die Compliance-Organisation und inhaltlich die Prüftätigkeit, die der Zeuge als Compliance Beauftragter unter dem Jahr durchgeführt habe. Auf die Frage, wie die Trennung zwischen Compliance-Organisation und Compliance-Aufgaben in den Prüfungen mit einbezogen worden sein, führte der Zeuge aus, dass es seine Aufgabe als Compliance-Beauftragter gewesen sei, die inhaltliche Umsetzung der an die Mitarbeiter ausgegebenen Leitlinien zu überprüfen. Konkret in seinen Aufgabenbereich seien Transaktionen von eigenen Mitarbeitern, Großorders, die Erstellung einer Risikoanalyse, das Führen der Beobachtungs- und Sperrliste, Insiderinformationen, Marktmanipulation, Interessenskonflikte zwischen Kunden und Mitarbeitern sowie Kunden und römisch 40 gefallen. Die Interessenskonflikt-Matrix habe er erstellt. Diese beinhalte auch das Kundenwertpapiergeschäft und die dortigen allfälligen Risiken. Im Kundenwertpapierbereich habe er die Kundenprofile, Risikohinweise und die bestmögliche Durchführung geprüft. Berichte an den Vorstand bzw. Aufsichtsrat habe er als Compliance-Beauftragter einmal jährlich erstattet. Ob die Richtlinien zum Kundenwertpapiergeschäft aktuell und wirksam seien, habe der Zeuge zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit als Innenrevisor geprüft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09. und 20.03.2016.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt aufgrund des durchgeführten

Beweisverfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer zu 1. ist seit 20.09.2003 Vorstand der XXXX AG (Beschwerdeführerin zu 2.; in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft), einem konzessionierten Kreditinstitut nach dem Bankwesengesetz, mit Sitz in XXXXDer Beschwerdeführer zu 1. ist seit 20.09.2003 Vorstand der römisch 40 AG (Beschwerdeführerin zu 2.; in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft), einem konzessionierten Kreditinstitut nach dem Bankwesengesetz, mit Sitz in römisch 40

Mit Vorstandsbeschluss vom 27.09.2011 wurde der Beschwerdeführer zu

1. zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG für § 20 WAG 2007 bestellt.1. zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG für Paragraph 20, WAG 2007 bestellt.

Die XXXX war und ist eine Universalbank, sie betreut primär Retailkunden in der Region. Im Zeitraum vom 01.11.2007, dem Tag des Inkrafttretens des WAG 2007, bis zum 30.09.2014 schwankte die Mitarbeiterzahl der beschwerdeführenden Gesellschaft zwischen 66 und 72 Mitarbeitern an fünf bis sechs Standorten. Unter Heranziehung der Vollbeschäftigungsäquivalente ergibt sich dazu ein Minus von jeweils ca. 6 Mitarbeitern. Die Bilanzsumme belief sich in diesem Zeitraum zwischen 354,27 und 387,23 Millionen Euro. Mit 31.12.2013 wies die beschwerdeführende Gesellschaft eine Bilanzsumme von 366,19 Mio. Euro aus. Das Volumen der etwa 1.800 Kundenwertpapierdepots belief sich auf ca. 130 Millionen Euro, wobei seitens der Kunden zu über 50% in festverzinsliche Wertpapiere angelegt wurde. Der Ertrag aus dem Wertpapiergeschäft betrug im vorgeworfenen Tatzeitraum zwischen 6 und 9 % des Gesamtertrags des Unternehmens.Die römisch 40 war und ist eine Universalbank, sie betreut primär Retailkunden in der Region. Im Zeitraum vom 01.11.2007, dem Tag des Inkrafttretens des WAG 2007, bis zum 30.09.2014 schwankte die Mitarbeiterzahl der beschwerdeführenden Gesellschaft zwischen 66 und 72 Mitarbeitern an fünf bis sechs Standorten. Unter Heranziehung der Vollbeschäftigungsäquivalente ergibt sich dazu ein Minus von jeweils ca. 6 Mitarbeitern. Die Bilanzsumme belief sich in diesem Zeitraum zwischen 354,27 und 387,23 Millionen Euro. Mit 31.12.2013 wies die beschwerdeführende Gesellschaft eine Bilanzsumme von 366,19 Mio. Euro aus. Das Volumen der etwa 1.800 Kundenwertpapierdepots belief sich auf ca. 130 Millionen Euro, wobei seitens der Kunden zu über 50% in festverzinsliche Wertpapiere angelegt wurde. Der Ertrag aus dem Wertpapiergeschäft betrug im vorgeworfenen Tatzeitraum zwischen 6 und 9 % des Gesamtertrags des Unternehmens.

In der beschwerdeführenden Gesellschaft war eine Interne Revision gemäß § 42 BWG eingerichtet, die auch die Aufgaben einer internen Revision nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 wahrzunehmen hatte. Seit dem Jahr 2002 und jedenfalls im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.09.2014 war Herr XXXX in der beschwerdeführenden Gesellschaft Leiter dieser Internen Revision (Abteilungsleiter) sowie gleichzeitig zum Compliance-Beauftragten und Geldwäschebeauftragten berufen. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Mischverwendung im vorgeworfenen Tatzeitraum hat die beschwerdeführende Gesellschaft keine Anfrage an die FMA gestellt und lag auch keine Aussage des XXXXverbands vor.In der beschwerdeführenden Gesellschaft war eine Interne Revision gemäß Paragraph 42, BWG eingerichtet, die auch die Aufgaben einer internen Revision nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 wahrzunehmen hatte. Seit dem Jahr 2002 und jedenfalls im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.09.2014 war Herr römisch 40 in der beschwerdeführenden Gesellschaft Leiter dieser Internen Revision (Abteilungsleiter) sowie gleichzeitig zum Compliance-Beauftragten und Geldwäschebeauftragten berufen. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Mischverwendung im vorgeworfenen Tatzeitraum hat die beschwerdeführende Gesellschaft keine Anfrage an die FMA gestellt und lag auch keine Aussage des XXXXverbands vor.

Es fand im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.09.2014 keine klare organisatorische Trennung der Aufgaben des Internen Revisors und des Compliance-Beauftragten statt. Der interne Revisor überprüfte das Wertpapiergeschäft im Rahmen des § 20 WAG 2007 und damit seine Aufgabenwahrnehmung als Compliance Beauftragter, also sich selbst. Es bestand keine räumliche Trennung insofern, als sich der in Mischverwendung stehende Leiter der Internen Revision das Büro mit seinem Mitarbeiter teilte. Mit Vorstandbeschluss vom 01.10.2014 wurde eine Trennung der Funktionen vorgenommen.Es fand im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.09.2014 keine klare organisatorische Trennung der Aufgaben des Internen Revisors und des Compliance-Beauftragten statt. Der interne Revisor überprüfte das Wertpapiergeschäft im Rahmen des Paragraph 20, WAG 2007 und damit seine Aufgabenwahrnehmung als Compliance Beauftragter, also sich selbst. Es bestand keine räumliche Trennung insofern, als sich der in Mischverwendung stehende Leiter der Internen Revision das Büro mit seinem Mitarbeiter teilte. Mit Vorstandbeschluss vom 01.10.2014 wurde eine Trennung der Funktionen vorgenommen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Oben stehende Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt gründet sich hinsichtlich der Feststellungen zum Beschwerdeführer zu 1. und den Unternehmensdaten der beschwerdeführenden Gesellschaft wie Bilanzsumme, Mitarbeiteranzahl und sonstigen Kennzahlen auf den im FMA-Akt einliegenden Firmenbuchauszug vom 24.11.2014 (Verwaltungsakt ON2), die Zusammenfassung des "Company Visit" vom 14.10.2014 (ON1 des Verwaltungsaktes, insbesondere dessen Beilagen mit Unternehmenskennzahlen der Österreichischen Nationalbank [OeNB]), die Vereinbarung über die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (Verwaltungsakt ON5), die Rechtfertigung vom 12.01.2015 (Verwaltungsakt ON4) und das Straferkenntnis (Seite 3 und 4) sowie die Beschwerde (insbesondere Beilagen 7 bis 9). Diese Feststellungen wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von allen Parteien des Verfahrens als unstrittig erachtet bzw. in Hinblick auf das Verhältnis des Ertrags aus dem Wertpapiergeschäft zum Gesamtertrag durch die FMA in Einklang mit dem Beschwerdevorbringen richtig gestellt. Es ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Hinweise, weshalb dieser Sachverhalt nicht der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden könnte.

Die Funktionen bzw. die Mischverwendung Herrn XXXX im Zeitraum vom 01.11.2007 (Inkrafttreten des WAG 2007) bis zum 30.09.2014 wurden vom Beschwerdeführer zu 1. wie auch durch Hrn. XXXX Zeugenaussage in der Beschwerdeverhandlung bekräftigt sowie im gesamten Verfahren und auch in der Beschwerde vorgebracht. Sie sind unstrittig und ergeben sich auch aus der Zusammenfassung des "Company Visit" vom 14.10.2014 (ON 1 des Verwaltungsaktes, insbesondere Beilagen 5 bis 10 mit den Unternehmenskennzahlen der OeNB), der Rechtfertigung vom 12.01.2015 (Beschwerde Beilage 1, Verwaltungsakt ON4), den Feststellungen des Bankprüfers (Beschwerde Beilage 2) sowie den durch die Beschwerdeführer vorgelegten Vorstandsbeschlüssen vom 07.02.2012 und vom 04.02.2014. Diese Mischverwendung war folglich dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen.Die Funktionen bzw. die Mischverwendung Herrn römisch 40 im Zeitraum vom 01.11.2007 (Inkrafttreten des WAG 2007) bis zum 30.09.2014 wurden vom Beschwerdeführer zu 1. wie auch durch Hrn. römisch 40 Zeugenaussage in der Beschwerdeverhandlung bekräftigt sowie im gesamten Verfahren und auch in der Beschwerde vorgebracht. Sie sind unstrittig und ergeben sich auch aus der Zusammenfassung des "Company Visit" vom 14.10.2014 (ON 1 des Verwaltungsaktes, insbesondere Beilagen 5 bis 10 mit den Unternehmenskennzahlen der OeNB), der Rechtfertigung vom 12.01.2015 (Beschwerde Beilage 1, Verwaltungsakt ON4), den Feststellungen des Bankprüfers (Beschwerde Beilage 2) sowie den durch die Beschwerdeführer vorgelegten Vorstandsbeschlüssen vom 07.02.2012 und vom 04.02.2014. Diese Mischverwendung war folglich dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Gesellschaft hinsichtlich der gewählten Mischverwendung Herrn XXXX im angegebenen Tatzeitraum keine Erkundigungen bei der FMA eingeholt hat, gründet auf den eigenen und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zuDie Feststellung, dass die beschwerdeführende Gesellschaft hinsichtlich der gewählten Mischverwendung Herrn römisch 40 im angegebenen Tatzeitraum keine Erkundigungen bei der FMA eingeholt hat, gründet auf den eigenen und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zu

1. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Laut diesen habe man lediglich beim XXXXverband angefragt, dies im Jahr 2005 und dies nicht konkret auf den Compliance-Beauftragten bezogen, sondern hinsichtlich der Mischverwendung der Funktionen des Geldwäschebeauftragten und des internen Revisors. Auf Basis der Ausführungen des XXXXverbands und einer unternehmensinternen Prüfung der Richtlinien der FMA habe man sodann auch die Mischverwendung der Funktionen des Compliance-Beauftragten mit jener des internen Revisors für zulässig erachtet.

Die Feststellung, wonach sich aus dem Schreiben des XXXXverbands vom 10.02.2005 keine Zulässigkeitserklärung der gewählten Mischverwendung Interner Revisor - Compliance-Beauftragter ergibt, beruht auf dem vorgelegten Schreiben, das in Hinblick auf den Innenrevisor lediglich zur zusätzlichen Funktion des Geldwäschebeauftragten Bezug nimmt.

Die Prüfungspläne der Internen Revision der Jahre 2013 und 2014 wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der FMA in das Verfahren eingebracht und durch die Beschwerdeführer als echt und richtig bewertet (Protokoll der mündlichen Verhandlung Beilagen ./1 und ./2). Da im Verfahren hervorgekommen ist, dass im gesamten Tatzeitraum die gleiche Vorgehensweise und Art der Zusammenarbeit bzw. Arbeitsaufteilung zwischen dem Leiter der Internen Revision und dessen für die interne Revision über die Compliance zuständigem Mitarbeiter bestand und auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, ist es zulässig, anhand dieser Prüfpläne Schlüsse auf den gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum zu ziehen. Demgemäß hatte der Leiter der Internen Revision im Bereich Retailgeschäft, Teilprüfungsbereich Wertpapiergeschäft, jährlich die gesetzlichen Prüfpflichten des § 20 WAG [2007] zu übernehmen. Dies war im Jahr 2013 die WAG-Prüfung laut HRV- u.a. Ausführungsplatz, Konditionen und Wertpapier-Depotauszüge, während der Mitarbeiter in der Revisionsabteilung den Hauptprüfungsbereich Recht & Compliance, Teilprüfungsbereich Compliance, jährlich die gesetzlichen Prüfpflichten des § 20 WAG [2007] in Hinblick auf das Prüffeld der Compliance-Organisation wahrgenommen hat (Prüfungsplan 2013). Im Prüfungsplan 2014 war hierzu detaillierter in Retailgeschäft, 1.3. Wertpapiergeschäft, festgehalten, dass der Leiter der Internen Revision ua die Prüfthemen Kundenberatung, Kunden- und Produktdaten, Verträge, Geschäftsabwicklung, Umsätze, Kundenprofil, Risikohinweise, Pouvoireinhaltung, Mündelgelder, Konditionen, anonymes Wertpapier-Geschäft, Verlust-/Kraftloserklärung prüft, während sein Mitarbeiter in der Revisionsabteilung unter Recht & Compliance,Die Prüfungspläne der Internen Revision der Jahre 2013 und 2014 wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der FMA in das Verfahren eingebracht und durch die Beschwerdeführer als echt und richtig bewertet (Protokoll der mündlichen Verhandlung Beilagen ./1 und ./2). Da im Verfahren hervorgekommen ist, dass im gesamten Tatzeitraum die gleiche Vorgehensweise und Art der Zusammenarbeit bzw. Arbeitsaufteilung zwischen dem Leiter der Internen Revision und dessen für die interne Revision über die Compliance zuständigem Mitarbeiter bestand und auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, ist es zulässig, anhand dieser Prüfpläne Schlüsse auf den gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum zu ziehen. Demgemäß hatte der Leiter der Internen Revision im Bereich Retailgeschäft, Teilprüfungsbereich Wertpapiergeschäft, jährlich die gesetzlichen Prüfpflichten des Paragraph 20, WAG [2007] zu übernehmen. Dies war im Jahr 2013 die WAG-Prüfung laut HRV- u.a. Ausführungsplatz, Konditionen und Wertpapier-Depotauszüge, während der Mitarbeiter in der Revisionsabteilung den Hauptprüfungsbereich Recht & Compliance, Teilprüfungsbereich Compliance, jährlich die gesetzlichen Prüfpflichten des Paragraph 20, WAG [2007] in Hinblick auf das Prüffeld der Compliance-Organisation wahrgenommen hat (Prüfungsplan 2013). Im Prüfungsplan 2014 war hierzu detaillierter in Retailgeschäft, 1.3. Wertpapiergeschäft, festgehalten, dass der Leiter der Internen Revision ua die Prüfthemen Kundenberatung, Kunden- und Produktdaten, Verträge, Geschäftsabwicklung, Umsätze, Kundenprofil, Risikohinweise, Pouvoireinhaltung, Mündelgelder, Konditionen, anonymes Wertpapier-Geschäft, Verlust-/Kraftloserklärung prüft, während sein Mitarbeiter in der Revisionsabteilung unter Recht & Compliance,

13.2. Compliance, als Prüfthemen ua Insiderrichtlinien, § 48b iVm § 82 (5) BörseG, § 18 WAG [2007], Standard Compliance Code, Marktmissbrauchs- und Insiderrichtlinien, Immobilien-Compliance und Geschenkannahme wahrnahm. Dass der Leiter der Internen Revision die Umsetzung der Compliance-Richtlinie im Wertpapierbereich selbst geprüft hatte, ergibt sich auch aus dessen Ausführungen wonach er als Compliance-Beauftragter Transaktionen von eigenen Mitarbeitern, Großorders, Erstellung einer Risikoanalyse, das Führen der Beobachtungs- und Sperrliste, Insiderinformationen, Marktmanipulation, Interessenskonflikte zwischen Kunden und Mitarbeitern sowie Kunden und XXXX zu überprüfen hatte und die Interessenskonflikt-Matrix selbst erstellte. Dies habe auch das Kundenwertpapiergeschäft und die dortigen allfälligen Risiken beinhaltet. Als Compliance-Beauftragter habe er im Wertpapierbereich die Kundenprofile, Risikohinweise und die bestmögliche Durchführung geprüft sowie Berichte an den Vorstand bzw. Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich erstattet. Gem. Prüfplan 1.3. (Prüfplan aus 2014) habe er als Interner Revisor überprüft, ob Mitarbeiter das Pouvoir eingehalten hatten und ob die entsprechenden Legitimationen für das Wertpapierdepot der Kunden vorhanden waren. Er habe auch "als Interne Revision zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit" geprüft, ob die Richtlinien, zum Beispiel zum Kundenwertpapiergeschäft, aktuell und wirksam seien. Daraus ergibt sich eine Überschneidung des Prüfbereichs, weil ua die Einhaltung des Pouvoirs der Mitarbeiter im Wertpapierbereich zum Bereich der Interessenskonflikte zu zählen ist.13.2. Compliance, als Prüfthemen ua Insiderrichtlinien, Paragraph 48 b, in Verbindung mit Paragraph 82, (5) BörseG, Paragraph 18, WAG [2007], Standard Compliance Code, Marktmissbrauchs- und Insiderrichtlinien, Immobilien-Compliance und Geschenkannahme wahrnahm. Dass der Leiter der Internen Revision die Umsetzung der Compliance-Richtlinie im Wertpapierbereich selbst geprüft hatte, ergibt sich auch aus dessen Ausführungen wonach er als Compliance-Beauftragter Transaktionen von eigenen Mitarbeitern, Großorders, Erstellung einer Risikoanalyse, das Führen der Beobachtungs- und Sperrliste, Insiderinformationen, Marktmanipulation, Interessenskonflikte zwischen Kunden und Mitarbeitern sowie Kunden und römisch 40 zu überprüfen hatte und die Interessenskonflikt-Matrix selbst erstellte. Dies habe auch das Kundenwertpapiergeschäft und die dortigen allfälligen Risiken beinhaltet. Als Compliance-Beauftragter habe er im Wertpapierbereich die Kundenprofile, Risikohinweise und die bestmögliche Durchführung geprüft sowie Berichte an den Vorstand bzw. Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich erstattet. Gem. Prüfplan 1.3. (Prüfplan aus 2014) habe er als Interner Revisor überprüft, ob Mitarbeiter das Pouvoir eingehalten hatten und ob die entsprechenden Legitimationen für das Wertpapierdepot der Kunden vorhanden waren. Er habe auch "als Interne Revision zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit" geprüft, ob die Richtlinien, zum Beispiel zum Kundenwertpapiergeschäft, aktuell und wirksam seien. Daraus ergibt sich eine Überschneidung des Prüfbereichs, weil ua die Einhaltung des Pouvoirs der Mitarbeiter im Wertpapierbereich zum Bereich der Interessenskonflikte zu zählen ist.

Die Feststellung, dass mit 01.11.2014 diese Art der Mischverwendung beendet worden ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu 1. und des Zeugen sowie dem Vorstandsbeschluss vom 01.10.2014 (Beschwerde Beilage 6). Damit wurde Frau Mag. XXXX zur Compliance-Beauftragten bestellt. Für Ihre Funktion steht ihr eine eigene Büroräumlichkeit einschließlich eines eigenen Druckers zur Verfügung. Sie hat Zugriff auf sämtliche im Unternehmen verwendete Systeme. Herr XXXX wurde mit selbigem Beschluss zum Compliance-Beauftragten-Stellvertreter bestellt. Zudem wurde festgelegt, dass Herr XXXX in Mischverwendung Leiter der Internen Revision bleibt. Die Zulässigkeit dieser neuen Art der Mischverwendung wurde vor Bestellung mit der FMA abgeklärt. Die Revisionstätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Compliance-Beauftragten wurde an den weiteren Mitarbeiter in der Internen Revision, Herrn XXXX, übertragen, der in dieser Funktion nunmehr laut Vorstandsbeschluss vom 01.10.2014 weisungsfrei und direkt dem Vorstand berichtspflichtig gestellt wurde.Die Feststellung, dass mit 01.11.2014 diese Art der Mischverwendung beendet worden ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu 1. und des Zeugen sowie dem Vorstandsbeschluss vom 01.10.2014 (Beschwerde Beilage 6). Damit wurde Frau Mag. römisch 40 zur Compliance-Beauftragten bestellt. Für Ihre Funktion steht ihr eine eigene Büroräumlichkeit einschließlich eines eigenen Druckers zur Verfügung. Sie hat Zugriff auf sämtliche im Unternehmen verwendete Systeme. Herr römisch 40 wurde mit selbigem Beschluss zum Compliance-Beauftragten-Stellvertreter bestellt. Zudem wurde festgelegt, dass Herr römisch 40 in Mischverwendung Leiter der Internen Revision bleibt. Die Zulässigkeit dieser neuen Art der Mischverwendung wurde vor Bestellung mit der FMA abgeklärt. Die Revisionstätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Compliance-Beauftragten wurde an den weiteren Mitarbeiter in der Internen Revision, Herrn römisch 40 , übertragen, der in dieser Funktion nunmehr laut Vorstandsbeschluss vom 01.10.2014 weisungsfrei und direkt dem Vorstand berichtspflichtig gestellt wurde.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und der Zulässigkeit der Beschwerde.römisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und der Zulässigkeit der Beschwerde.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn bei Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn bei Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Folglich liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zulässige Beschwerde datiert vom 16.03.2015 und wurde am gleichen Tag binnen offener Beschwerdefrist bei der FMA eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 48 VwGVG hat nur all das in ein Erkenntnis Einzug zu finden, was ua. in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 50, VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 48, VwGVG hat nur all das in ein Erkenntnis Einzug zu finden, was ua. in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A):römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A):

II.3.2.1. Relevante Rechtsvorschriften:römisch zwei.3.2.1. Relevante Rechtsvorschriften:

Auf den Beschwerdefall ist der § 20 WAG 2007 in seiner Stammfassung, BGBl. I Nr. 60/2007 (gültig bis zum 30.06.2010), bzw. in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 37/2010 anzuwenden, der lautet wie folgt:Auf den Beschwerdefall ist der Paragraph 20, WAG 2007 in seiner Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, (gültig bis zum 30.06.2010), bzw. in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, anzuwenden, der lautet wie folgt:

"Interne Revision

§ 20. Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:Paragraph 20, Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:

1. Die Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten;

2. die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Z 1 ausgeführten Aufgaben;2. die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Ziffer eins, ausgeführten Aufgaben;

3. die Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen und

4. die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß § 21 Abs. 2 und4. die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, und

5. die Einhaltung der §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG [Anmerkung: Novelle BGBl. I Nr. 37/2010 ergänzte § 20 WAG 2007 um die Ziffer 5];5. die Einhaltung der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d und 41 BWG [Anmerkung: Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, ergänzte Paragraph 20, WAG 2007 um die Ziffer 5];

Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß § 42 BWG eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden."Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß Paragraph 42, BWG eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden."

§ 42 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 59/2014, besagt mit Relevanz für den Beschwerdefall:Paragraph 42, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,, besagt mit Relevanz für den Beschwerdefall:

"XI. Interne Revision

§ 42. (1) Kreditinstitute und Finanzinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.Paragraph 42, (1) Kreditinstitute und Finanzinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

[...]

(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,

1. deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro nicht übersteigt oder

2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder

3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist;3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Absatz 2, ausgestattet und organisiert ist;

4. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden.4. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Absatz 2, ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

[...]"

§ 20 WAG 2007 setzt Art. 8 MiFID-DRL (Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.08.2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie) um, der wiederum Art. 13 Abs. 5 Unterabs. 2 MiFID (Richtlinie 2004/39/EG vom 21.04.2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates) durchführt.Paragraph 20, WAG 2007 setzt Artikel 8, MiFID-DRL (Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.08.2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie) um, der wiederum Artikel 13, Absatz 5, Unterabs. 2 MiFID (Richtlinie 2004/39/EG vom 21.04.2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates) durchführt.

Art. 13 Abs. 5 MiFID lautet:Artikel 13, Absatz 5, MiFID lautet:

"Eine Wertpapierfirma stellt sicher, dass beim Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufrieden stellende Erbringung bzw. Ausübung von Dienstleistungen für Kunden und Anlagetätigkeiten ausschlaggebend sind, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der beaufsichtigenden Stelle zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

Eine Wertpapierfirma muss über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügen."

Art. 8 MiFID -DRL lautet folgendermaßen:Artikel 8, MiFID -DRL lautet folgendermaßen:

"(Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Innenrevision

Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen - soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist - die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Wertpapierfirma getrennten und unabhängigen Innenrevisionsfunktion vor, die folgende Aufgaben hat:

a) Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Wertpapierfirma zu prüfen und zu bewerten;

b) Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;

c) Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;

d) Erstellung von Revisionsberichten gemäß Artikel 9 Absatz 2."

§ 95 Abs. 2 Z 2 zweiter Strafsatz WAG 2007 lautet in seiner für das vorliegende Verfahren anzuwendenden Fassung, BGBl. I. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 184/2013, in Kraft seit dem 01.01.2014:Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Strafsatz WAG 2007 lautet in seiner für das vorliegende Verfahren anzuwendenden Fassung, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, in Kraft seit dem 01.01.2014:

"Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers"Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers

[...]

2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;2. gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 26, Absatz 3, 68, Absatz 3, oder 68 Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

[...] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [...] mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen."

Bereits mit Novelle BGBl. I Nr. 35/2012 war der seit der Stammfassung geltende Strafrahmen von 30.000 Euro mit 01.05.2012 auf 60.000 Euro erhöht worden.Bereits mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, war der seit der Stammfassung geltende Strafrahmen von 30.000 Euro mit 01.05.2012 auf 60.000 Euro erhöht worden.

II.3.2.2. Objektive Tatseite:römisch zwei.3.2.2. Objektive Tatseite:

Gemäß den Vorgaben des § 20 WAG 2007 haben Rechtsträger grundsätzlich eine von ihren übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten. Die interne Revision hat ihre Aufgaben prozessunabhängig und auch sonst unbeeinflusst und objektiv wahrzunehmen. Die Unabhängigkeit und Objektivität der internen Revision, die als Kernmerkmale einer ordnungsgemäß funktionierenden internen Revision angesehen werden, sind gemäß WAG 2007 ausdrücklich vorzusehen und sicherzustellen. Wesentlich ist, dass die Unabhängigkeit und Objektivität insbesondere durch Trennung der internen Revision von anderen Tätigkeiten und Funktionen abgesichert wird. Diese Trennung ist sowohl gesamtorganisatorisch als auch auf der Ebene des einzelnen Revisionsmitarbeiters zu erfüllen. So darf ein solcher grundsätzlich nicht mit revisionsfremden Aufgaben betraut werden (Kapfer/Resch in Gruber/N. Raschauer (Hrsg): Wertpapieraufsichtsgesetz, Kommentar, Band I, LexisNexis Verlag, 2009, Rz 9ff zu § 20 WAG).Gemäß den Vorgaben des Paragraph 20, WAG 2007 haben Rechtsträger grundsätzlich eine von ihren übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten. Die interne Revision hat ihre Aufgaben prozessunabhängig und auch sonst unbeeinflusst und objektiv wahrzunehmen. Die Unabhängigkeit und Objektivität der internen Revision, die als Kernmerkmale einer ordnungsgemäß funktionierenden internen Revision angesehen werden, sind gemäß WAG 2007 ausdrücklich vorzusehen und sicherzustellen. Wesentlich ist, dass die Unabhängigkeit und Objektivität insbesondere durch Trennung der internen Revision von anderen Tätigkeiten und Funktionen abgesichert wird. Diese Trennung ist sowohl gesamtorganisatorisch als auch auf der Ebene des einzelnen Revisionsmitarbeiters zu erfüllen. So darf ein solcher grundsätzlich nicht mit revisionsfremden Aufgaben betraut werden (Kapfer/Resch in Gruber/N. Raschauer (Hrsg): Wertpapieraufsichtsgesetz, Kommentar, Band römisch eins, LexisNexis Verlag, 2009, Rz 9ff zu Paragraph 20, WAG).

Die Ausführungen der FMA in ihrem Rundschreiben vom 30.03.2004, wonach grundsätzlich eine derartige Funktionstrennung vorzunehmen ist, stehen im Einklang mit den Vorgaben des § 20 WAG 2007, wonach Rechtsträger eine unabhängige von ihren anderen Funktionen und Tätigkeiten getrennte interne Revision nur unter dem Vorbehalt dauerhaft einzurichten haben, wenn dies angemessen und verhältnismäßig erscheint. Bereits aus dem Wortlaut des § 20 WAG 2007 geht somit hervor, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob eine mit den oben angeführten Eigenschaften ausgestattete Revision einzurichten ist, ein Angemessenheits- bzw. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Um die organisatorische Erleichterung, keine Funktionstrennung der internen Revision mit anderen Bereichen (bspw. wie im vorliegenden Fall mit dem Bereich der Compliance) vornehmen zu müssen, in Anspruch nehmen zu können, gilt es gemäß § 20 WAG 2007 Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie Art und Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten des jeweiligen Rechtsträgers zu berücksichtigen.Die Ausführungen der FMA in ihrem Rundschreiben vom 30.03.2004, wonach grundsätzlich eine derartige Funktionstrennung vorzunehmen ist, stehen im Einklang mit den Vorgaben des Paragraph 20, WAG 2007, wonach Rechtsträger eine unabhängige von ihren anderen Funktionen und Tätigkeiten getrennte interne Revision nur unter dem Vorbehalt dauerhaft einzurichten haben, wenn dies angemessen und verhältnismäßig erscheint. Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 20, WAG 2007 geht somit hervor, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob eine mit den oben angeführten Eigenschaften ausgestattete Revision einzurichten ist, ein Angemessenheits- bzw. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Um die organisatorische Erleichterung, keine Funktionstrennung der internen Revision mit anderen Bereichen (bspw. wie im vorliegenden Fall mit dem Bereich der Compliance) vornehmen zu müssen, in Anspruch nehmen zu können, gilt es gemäß Paragraph 20, WAG 2007 Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie Art und Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten des jeweiligen Rechtsträgers zu berücksichtigen.

In der Frage, ob im Einzelfall keine mit den in § 20 WAG 2007 angeführten Eigenschaften ausgestattete interne Revision dauerhaft einzurichten ist, sondern die Zusammenlegung der Funktion der internen Revision mit anderen Funktionen - wie der des Compliance-Verantwortlichen - für zulässig zu erachten ist, sind das Geschäftsfeld des Kreditinstitutes, die Bilanzsumme, die Mitarbeiteranzahl, Umfang und Komplexität der Compliance relevanten Geschäfte, die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe und die internen Strukturen und die interne Organisation zu berücksichtigen (vgl. Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004).In der Frage, ob im Einzelfall keine mit den in Paragraph 20, WAG 2007 angeführten Eigenschaften ausgestattete interne Revision dauerhaft einzurichten ist, sondern die Zusammenlegung der Funktion der internen Revision mit anderen Funktionen - wie der des Compliance-Verantwortlichen - für zulässig zu erachten ist, sind das Geschäftsfeld des Kreditinstitutes, die Bilanzsumme, die Mitarbeiteranzahl, Umfang und Komplexität der Compliance relevanten Geschäfte, die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe und die internen Strukturen und die interne Organisation zu berücksichtigen vergleiche Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004).

Vor dem Hintergrund des Verweises des § 20 WAG 2007 auf § 42 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014, wie auch gemäß § 1 WAG 2007 sind die Begriffsbestimmungen des BWG heranzuziehen, sofern das WAG 2007 nichts Anderes bestimmt. Nach § 42 Abs. 6 BWG sind Kreditinstitute von der Pflicht zur Betrauung einer eigenen Organisationseinheit - darunter versteht man eine unmittelbar den Geschäftsleitern unterstehende Stelle, die mit zumindest einem ausschließlich für die interne Revision tätigen Mitarbeiter ausgestattet ist - mit den Aufgaben der internen Revision nur dann befreit, wenn die Bilanzsumme des Kreditinstitutes 150 Millionen Euro nicht übersteigt oder der Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder die Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und das Kreditinstitut einem Zentralinstitut angeschlossen ist oder einer Kreditinstitutsgruppe angehört, wenn im Rahmen des Sektorenverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von § 42 Abs. 2 BWG ausgestattet und organisiert ist (vgl. § 42 Abs. 1 BWG; vgl. auch FMA Mindeststandards für die interne Revision vom 18.02.2005). Ungeachtet dessen ist es angesichts der umfangreichen Aufgaben, die im Rahmen des WAG 2007 durch die interne Revision wahrzunehmen sind, in der Praxis für die meisten Rechtsträger notwendig und sinnvoll, eine solche einzurichten bzw. allenfalls auszulagern (Kapfer/Resch Rz 26ff zu § 20 WAG).Vor dem Hintergrund des Verweises des Paragraph 20, WAG 2007 auf Paragraph 42, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,, wie auch gemäß Paragraph eins, WAG 2007 sind die Begriffsbestimmungen des BWG heranzuziehen, sofern das WAG 2007 nichts Anderes bestimmt. Nach Paragraph 42, Absatz 6, BWG sind Kreditinstitute von der Pflicht zur Betrauung einer eigenen Organisationseinheit - darunter versteht man eine unmittelbar den Geschäftsleitern unterstehende Stelle, die mit zumindest einem ausschließlich für die interne Revision tätigen Mitarbeiter ausgestattet ist - mit den Aufgaben der internen Revision nur dann befreit, wenn die Bilanzsumme des Kreditinstitutes 150 Millionen Euro nicht übersteigt oder der Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder die Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und das Kreditinstitut einem Zentralinstitut angeschlossen ist oder einer Kreditinstitutsgruppe angehört, wenn im Rahmen des Sektorenverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Paragraph 42, Absatz 2, BWG ausgestattet und organisiert ist vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, BWG; vergleiche auch FMA Mindeststandards für die interne Revision vom 18.02.2005). Ungeachtet dessen ist es angesichts der umfangreichen Aufgaben, die im Rahmen des WAG 2007 durch die interne Revision wahrzunehmen sind, in der Praxis für die meisten Rechtsträger notwendig und sinnvoll, eine solche einzurichten bzw. allenfalls auszulagern (Kapfer/Resch Rz 26ff zu Paragraph 20, WAG).

Bei einem Kreditinstitut, dessen interne Revision nach dem WAG 2007 (wie im vorliegenden Fall) gleichzeitig als Interne Revision nach dem BWG eingerichtet wurde (§ 20 letzter Satz WAG 2007) kann der Ausnahmekatalog des § 42 Abs. 6 BWG als Orientierungsmaßstab für die Frage herangezogen werden, in welchem Ausmaß eine organisatorische und personelle Trennung der Revisionsfunktion von den übrigen Funktionen des Rechtsträgers "nach Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit angemessen und verhältnismäßig" ist.Bei einem Kreditinstitut, dessen interne Revision nach dem WAG 2007 (wie im vorliegenden Fall) gleichzeitig als Interne Revision nach dem BWG eingerichtet wurde (Paragraph 20, letzter Satz WAG 2007) kann der Ausnahmekatalog des Paragraph 42, Absatz 6, BWG als Orientierungsmaßstab für die Frage herangezogen werden, in welchem Ausmaß eine organisatorische und personelle Trennung der Revisionsfunktion von den übrigen Funktionen des Rechtsträgers "nach Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit angemessen und verhältnismäßig" ist.

Wie bereits die FMA im angefochtenen Straferkenntnis ausführt und als unstrittig festgestellt worden ist, war die beschwerdeführende Gesellschaft während des gesamten Tatzeitraums unter Berücksichtigung der Bilanzsumme und der Mitarbeiteranzahl bereits im Hinblick auf die in § 42 Abs. 6 BWG statuierten Größenkriterien nicht zu den Kleinstinstituten des österreichischen Kapitalmarkts zu zählen, sondern lag vielmehr klar über den dortigen Größenkriterien. Sie hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die interne Revision auszulagern, sondern vielmehr eine eigene Abteilung Interne Revision in der beschwerdeführenden Gesellschaft nach § 42 BWG dauerhaft eingerichtet, die auch für die Aufgaben nach dem WAG 2007 herangezogen worden ist und der zwei Mitarbeiter zugeteilt waren.Wie bereits die FMA im angefochtenen Straferkenntnis ausführt und als unstrittig festgestellt worden ist, war die beschwerdeführende Gesellschaft während des gesamten Tatzeitraums unter Berücksichtigung der Bilanzsumme und der Mitarbeiteranzahl bereits im Hinblick auf die in Paragraph 42, Absatz 6, BWG statuierten Größenkriterien nicht zu den Kleinstinstituten des österreichischen Kapitalmarkts zu zählen, sondern lag vielmehr klar über den dortigen Größenkriterien. Sie hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die interne Revision auszulagern, sondern vielmehr eine eigene Abteilung Interne Revision in der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Paragraph 42, BWG dauerhaft eingerichtet, die auch für die Aufgaben nach dem WAG 2007 herangezogen worden ist und der zwei Mitarbeiter zugeteilt waren.

Den Beschwerdeausführungen, die beschwerdeführende Gesellschaft sei eine kleine, einfache und nicht komplexe Regionalbank, womit eine Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Vorgaben des § 20 WAG 2007 geltend gemacht wird, ist entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Gesellschaft schon aufgrund dieser Kriterien nicht als ein kleines Institut zu bezeichnen ist. Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine Universalbank mit Vollkonzession, die hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit und Art und Umfang der Wertpapierleistungen im Tatzeitraum unbeschränkt tätig werden konnte und zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd die in § 42 BWG festgelegten Größen unterschritten hat. Dabei wird nicht verkannt, dass der Ertrag aus dem Wertpapiergeschäft mit dem einstelligen Prozentsatz nur einen geringen Teilbereich des Gesamtertrages ausgemacht hat und es sich primär um Retailkunden sowie standardisierte Produkte handelte. Die ins Treffen geführte Geringfügigkeit des relativen Anteils des Wertpapiergeschäfts an den Gesamterträgen sagt zudem nichts darüber aus, ob eine von sonstigen Funktionen organisatorisch und personell getrennte Revision unangemessen und verhältnismäßig ist, zumal die in Betracht zu ziehende Risikoquelle ("nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit" - des Wertpapiergeschäfts) nicht je nach dem relativen Anteil an den Gesamttätigkeiten eines Rechtsträgers variabel erscheint, sondern von der absoluten Größe des Wertpapiergeschäftsbereichs abhängig ist.Den Beschwerdeausführungen, die beschwerdeführende Gesellschaft sei eine kleine, einfache und nicht komplexe Regionalbank, womit eine Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Vorgaben des Paragraph 20, WAG 2007 geltend gemacht wird, ist entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Gesellschaft schon aufgrund dieser Kriterien nicht als ein kleines Institut zu bezeichnen ist. Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine Universalbank mit Vollkonzession, die hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit und Art und Umfang der Wertpapierleistungen im Tatzeitraum unbeschränkt tätig werden konnte und zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd die in Paragraph 42, BWG festgelegten Größen unterschritten hat. Dabei wird nicht verkannt, dass der Ertrag aus dem Wertpapiergeschäft mit dem einstelligen Prozentsatz nur einen geringen Teilbereich des Gesamtertrages ausgemacht hat und es sich primär um Retailkunden sowie standardisierte Produkte handelte. Die ins Treffen geführte Geringfügigkeit des relativen Anteils des Wertpapiergeschäfts an den Gesamterträgen sagt zudem nichts darüber aus, ob eine von sonstigen Funktionen organisatorisch und personell getrennte Revision unangemessen und verhältnismäßig ist, zumal die in Betracht zu ziehende Risikoquelle ("nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit" - des Wertpapiergeschäfts) nicht je nach dem relativen Anteil an den Gesamttätigkeiten eines Rechtsträgers variabel erscheint, sondern von der absoluten Größe des Wertpapiergeschäftsbereichs abhängig ist.

Die für die beschwerdeführende Gesellschaft in Betracht kommende Möglichkeit, eine vollständige Trennung allenfalls durch eine Auslagerung im Verbund (etwa durch Inanspruchnahme der Revision eines verschwesterten Rechtsträgers oder wechselseitiger Bereitstellung der Revisionsmitarbeiter) gemäß § 42 Abs. 6 Z 4 BWG herzustellen, wurde von dieser offenbar nicht ernsthaft in Betracht gezogen, ohne dass jedoch hervorgekommen wäre, warum dies ein unzumutbarer und völlig außer Verhältnis stehender Weg gewesen wäre.Die für die beschwerdeführende Gesellschaft in Betracht kommende Möglichkeit, eine vollständige Trennung allenfalls durch eine Auslagerung im Verbund (etwa durch Inanspruchnahme der Revision eines verschwesterten Rechtsträgers oder wechselseitiger Bereitstellung der Revisionsmitarbeiter) gemäß Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 4, BWG herzustellen, wurde von dieser offenbar nicht ernsthaft in Betracht gezogen, ohne dass jedoch hervorgekommen wäre, warum dies ein unzumutbarer und völlig außer Verhältnis stehender Weg gewesen wäre.

Im Hinblick auf die Eigenschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft als Kreditinstitut mit Vollkonzession und den vorliegenden Unternehmensfakten (Bilanzsumme, Mitarbeiteranzahl) teilt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt daher die Ansicht der FMA, wonach unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes iSd § 20 WAG 2007 eine von ihren übrigen Funktionen und Tätigkeiten (auch personell) getrennte und unabhängige interne Revision in der beschwerdeführenden Gesellschaft einzurichten gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Zusammenlegung der Funktionen des Internen Revisors und des Compliance-Beauftragten in einer Person waren daher unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 20 WAG 2007 auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben.Im Hinblick auf die Eigenschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft als Kreditinstitut mit Vollkonzession und den vorliegenden Unternehmensfakten (Bilanzsumme, Mitarbeiteranzahl) teilt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt daher die Ansicht der FMA, wonach unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes iSd Paragraph 20, WAG 2007 eine von ihren übrigen Funktionen und Tätigkeiten (auch personell) getrennte und unabhängige interne Revision in der beschwerdeführenden Gesellschaft einzurichten gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Zusammenlegung der Funktionen des Internen Revisors und des Compliance-Beauftragten in einer Person waren daher unter Berücksichtigung der Vorgaben des Paragraph 20, WAG 2007 auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Unvorgreiflich der Ausführungen zur subjektiven Tatseite (II.3.2.3) ist im Rahmen des Verhältnismäßigkeits- und Angemessenheitsgrundsatzes auch Folgendes anzumerken: Wenn sich die Beschwerdeführer darauf berufen, im Jahr 2005 hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zusammenlegung der Funktion des Geldwäschebeauftragten und der des Internen Revisors - die gemäß dem Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004 mit der Zusammenlegung der Funktion des Compliance-Beauftragten und des Internen Revisors gleichzusetzen sei - beim XXXXverband erkundigt zu haben, so gilt es hervorzuheben, dass die damalige Auskunft des XXXXverbands sich nicht auf die geplante Mischverwendung der drei Funktionen Interner Revisor, Compliance-Beauftragter und Geldwäschebeauftragter bezog, sondern lediglich jene des Internen Revisors und des Geldwäschebeauftragten umfasste. Im Schreiben stellte der XXXXverband klar, dass sich aus dem Gesetzestext ergebe, dass die Mitarbeiter der internen Revision eines Kreditinstituts nur für die interne Revision tätig sein und nicht mit anderen Aufgaben betraut werden dürften. Keinesfalls dürften sie Bereiche prüfen, in denen sie selbst tätig seien. Überdies ist im Schreiben klar festgehalten, dass nur unter dem Gesichtspunkt, dass die Organisationseinheit "Interne Revision" der beschwerdeführenden Gesellschaft zwei Mitarbeiter umfasse, die Funktion des Geldwäschebeauftragten durch den internen Revisor ausgeübt werden könne, wobei das Selbstüberprüfungsverbot dadurch einzuhalten sei, dass die Überwachung des Geldwäschereibeauftragten durch den anderen Mitarbeiter der internen Revision sichergestellt werde. Im Hinblick auf die im Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004 angeführten Kriterien werde empfohlen, dass der Vorstand seine Vorgangsweise umfassend begründe und ebenso ausreichend dokumentiere.Unvorgreiflich der Ausführungen zur subjektiven Tatseite (römisch zwei.3.2.3) ist im Rahmen des Verhältnismäßigkeits- und Angemessenheitsgrundsatzes auch Folgendes anzumerken: Wenn sich die Beschwerdeführer darauf berufen, im Jahr 2005 hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zusammenlegung der Funktion des Geldwäschebeauftragten und der des Internen Revisors - die gemäß dem Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004 mit der Zusammenlegung der Funktion des Compliance-Beauftragten und des Internen Revisors gleichzusetzen sei - beim XXXXverband erkundigt zu haben, so gilt es hervorzuheben, dass die damalige Auskunft des XXXXverbands sich nicht auf die geplante Mischverwendung der drei Funktionen Interner Revisor, Compliance-Beauftragter und Geldwäschebeauftragter bezog, sondern lediglich jene des Internen Revisors und des Geldwäschebeauftragten umfasste. Im Schreiben stellte der XXXXverband klar, dass sich aus dem Gesetzestext ergebe, dass die Mitarbeiter der internen Revision eines Kreditinstituts nur für die interne Revision tätig sein und nicht mit anderen Aufgaben betraut werden dürften. Keinesfalls dürften sie Bereiche prüfen, in denen sie selbst tätig seien. Überdies ist im Schreiben klar festgehalten, dass nur unter dem Gesichtspunkt, dass die Organisationseinheit "Interne Revision" der beschwerdeführenden Gesellschaft zwei Mitarbeiter umfasse, die Funktion des Geldwäschebeauftragten durch den internen Revisor ausgeübt werden könne, wobei das Selbstüberprüfungsverbot dadurch einzuhalten sei, dass die Überwachung des Geldwäschereibeauftragten durch den anderen Mitarbeiter der internen Revision sichergestellt werde. Im Hinblick auf die im Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004 angeführten Kriterien werde empfohlen, dass der Vorstand seine Vorgangsweise umfassend begründe und ebenso ausreichend dokumentiere.

Folglich zeigt sich bereits daraus eindeutig, dass der XXXXverband sich nicht auf die Mischverwendung des Internen Revisors als Compliance-Beauftragtem bezogen hat, weshalb dieses Schreiben auch unter Hinweis der Beschwerdeführer auf das FMA-Rundschreiben, das alle drei Funktionen beinhaltet, nicht herangezogen werden kann, weil es jeweils einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Gesamtbewertung bedarf und gerade im Bereich der regional tätigen beschwerdeführenden Gesellschaft mit überwiegend Retailkunden der Umfang und die Komplexität der geldwäscherelevanten Geschäfte mit Sicherheit in die Beurteilung der Mischverwendung als Geldwäschebeauftragtem eingeflossen sind. Selbst auf die Mischverwendung mit dem Geldwäschebeauftragten zeigt sich der XXXXverband aber durchaus zurückhaltend und verweist besonders auf die gesetzmäßige Ausgestaltung der internen Revision und das Selbstprüfungsverbot.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Gesellschaft ihre interne Revision jedoch weder getrennt noch unabhängig eingerichtet, obwohl diese durch die Beschäftigung zweier Mitarbeiter in der Abteilung Interne Revision hierzu die Möglichkeit gehabt hätte. Auch in jenen Fällen, in denen aufgrund der Inanspruchnahme des Verhältnismäßigkeitsprinzips organisatorische Erleichterungen als gerechtfertigt angesehen werden, ist innerorganisatorisch zu gewährleisten, dass die Mitarbeiter in der Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit unabhängig agieren und sich nicht selbst überprüfen (Verbot der Selbstüberprüfung; vgl. auch das Rundschreiben der FMA betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision aus 2009). Vor allem im Hinblick darauf, dass die interne Revision auch die Compliance-Organisation zu überprüfen hat, ist infolge des bestehenden und von den Beschwerdeführern selbst vorgebrachten Selbstprüfungsverbotes grundsätzlich eine Funktionstrennung zwischen der internen Revision einerseits und den Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen andererseits vorzusehen (vgl. Rundschreiben der FMA betreffend die Vereinbarkeit internen Revision/Geldwäschebeauftragter/Compliance-Verantwortlicher vom 30.03.2004). Nur so kann die Interne Revision ihre Aufgabe, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten, erfüllen.Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Gesellschaft ihre interne Revision jedoch weder getrennt noch unabhängig eingerichtet, obwohl diese durch die Beschäftigung zweier Mitarbeiter in der Abteilung Interne Revision hierzu die Möglichkeit gehabt hätte. Auch in jenen Fällen, in denen aufgrund der Inanspruchnahme des Verhältnismäßigkeitsprinzips organisatorische Erleichterungen als gerechtfertigt angesehen werden, ist innerorganisatorisch zu gewährleisten, dass die Mitarbeiter in der Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit unabhängig agieren und sich nicht selbst überprüfen (Verbot der Selbstüberprüfung; vergleiche auch das Rundschreiben der FMA betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision aus 2009). Vor allem im Hinblick darauf, dass die interne Revision auch die Compliance-Organisation zu überprüfen hat, ist infolge des bestehenden und von den Beschwerdeführern selbst vorgebrachten Selbstprüfungsverbotes grundsätzlich eine Funktionstrennung zwischen der internen Revision einerseits und den Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen andererseits vorzusehen vergleiche Rundschreiben der FMA betreffend die Vereinbarkeit internen Revision/Geldwäschebeauftragter/Compliance-Verantwortlicher vom 30.03.2004). Nur so kann die Interne Revision ihre Aufgabe, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten, erfüllen.

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sich jedoch klar gezeigt, dass der Leiter der Internen Revision, der gleichzeitig auch Compliance-Beauftragter war, sich mit dem für die Prüfung der Compliance zuständigen Mitarbeiter der internen Revision das Büro geteilt hat, der Drucker stand überhaupt zugänglich auch für andere Mitarbeiter außerhalb des Büros. Der als Zeuge befragte Leiter der Internen Revision gab durch die Beschwerdeführer unwidersprochen und glaubwürdig an, dass er als Stabstellenorganisator der Ansprechpartner des Vorstandes, des Haftungsverbunds, des XXXXverbands, der FMA und für Behörden allgemein gewesen sei. Damit sei er Informationsempfänger gewesen und habe die Informationen in weiterer Folge an seinen Mitarbeiter weitergeleitet. An Sitzungen hätten sie überdies nicht gemeinsam teilgenommen, sein Mitarbeiter habe den Kreditbereich abgedeckt, an anderen Sitzungen, insbesondere zu Themen wie Compliance und Geldwäsche, habe er als Abteilungsleiter teilgenommen und den Mitarbeiter anschließend informiert. Dadurch mangelte es in der beschwerdeführenden Gesellschaft bereits an einer entsprechenden räumlichen und organisatorischen Trennung.

Insbesondere hat sich aber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung herausgestellt, dass auch inhaltlich nicht die geforderte Trennung der Tätigkeiten eingehalten worden ist. So hat der Leiter der Internen Revision zwar angegeben, dass er und der weitere Mitarbeiter in der Abteilung jeweils den eigenen Teilbereich des Prüfungsplans verfasst und dem Vorstand auch getrennte Prüfberichte vorgelegt hätten. Der Mitarbeiter habe dabei neben dem Kreditbereich den Geldwäschebereich und die Compliance überprüft. Es hat sich jedoch auch gezeigt, dass in der beschwerdeführenden Gesellschaft der Bereich "Compliance" zu eng ausgelegt wurde, wenn der zuständige Mitarbeiter lediglich die Compliance-Organisation und deren Berichte etc., nicht jedoch auch innerhalb der beschwerdeführenden Gesellschaft die Aktualität und Wirksamkeit sowie die Umsetzung der festgelegten Compliance-Richtlinien geprüft hat (vgl. zur weiten Auslegung des Compliance-Begriffes des WAG unter anderem BVwG W204 2000418-1 vom 11.06.2014; s. auch Muther-Pradler/Ortner in Brandl/Saria Hrsg: Wertpapieraufsichtsgesetz, WAG-Kommentar, 2. Auflage, Springer Verlag, 2010, Rz 5 zu § 18 WAG; Kapfer/Resch in Gruber/N. Raschauer Hrsg: Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I-Kommentar, LexisNexis Verlag, 2009, Rz 36 zu § 18 WAG). Vielmehr ist festzuhalten, dass der Leiter der Internen Revision in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass er selbst zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit als interner Revisor überprüft habe, ob die Richtlinien zum Kundenwertpapiergeschäft aktuell und wirksam waren. Als Compliance-Beauftragter überprüfe er, ob die Interessen des Kunden gewahrt würden, als interner Revisor prüfe er, ob die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit gemäß dem WAG [2007] gewahrt seien. Konkret habe er als Compliance-Beauftragter die Transaktionen von eigenen Mitarbeitern, Großorders, Erstellung einer Risikoanalyse, das Führen der Beobachtungs- und Sperrliste, Insiderinformationen, Marktmanipulation, Interessenskonflikte zwischen Kunden und Mitarbeitern sowie zwischen Kunden und XXXX überprüft und eine Interessenskonflikt-Matrix erstellt, die auch das Kundenwertpapiergeschäft und die dortigen allfälligen Risiken beinhaltet habe. Auch habe er im Kundenwertpapierbereich die Kundenprofile, Risikohinweise und die bestmögliche Durchführung geprüft, Berichte an den Vorstand bzw. Aufsichtsrat seien mindestens einmal jährlich ergangen. Als interner Revisor habe er im Wertpapierbereich überprüft, ob Mitarbeiter das Pouvoir eingehalten hätten, ob die entsprechenden Legitimationen für das Wertpapierdepot der Kunden vorhanden seien etc. Es wurde nicht im Verfahren vorgebracht, dass dem Mitarbeiter des Leiters der internen Revision im Wertpapierbereich Kompetenzen zugefallen wären.Insbesondere hat sich aber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung herausgestellt, dass auch inhaltlich nicht die geforderte Trennung der Tätigkeiten eingehalten worden ist. So hat der Leiter der Internen Revision zwar angegeben, dass er und der weitere Mitarbeiter in der Abteilung jeweils den eigenen Teilbereich des Prüfungsplans verfasst und dem Vorstand auch getrennte Prüfberichte vorgelegt hätten. Der Mitarbeiter habe dabei neben dem Kreditbereich den Geldwäschebereich und die Compliance überprüft. Es hat sich jedoch auch gezeigt, dass in der beschwerdeführenden Gesellschaft der Bereich "Compliance" zu eng ausgelegt wurde, wenn der zuständige Mitarbeiter lediglich die Compliance-Organisation und deren Berichte etc., nicht jedoch auch innerhalb der beschwerdeführenden Gesellschaft die Aktualität und Wirksamkeit sowie die Umsetzung der festgelegten Compliance-Richtlinien geprüft hat vergleiche zur weiten Auslegung des Compliance-Begriffes des WAG unter anderem BVwG W204 2000418-1 vom 11.06.2014; s. auch Muther-Pradler/Ortner in Brandl/Saria Hrsg: Wertpapieraufsichtsgesetz, WAG-Kommentar, 2. Auflage, Springer Verlag, 2010, Rz 5 zu Paragraph 18, WAG; Kapfer/Resch in Gruber/N. Raschauer Hrsg: Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I-Kommentar, LexisNexis Verlag, 2009, Rz 36 zu Paragraph 18, WAG). Vielmehr ist festzuhalten, dass der Leiter der Internen Revision in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass er selbst zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit als interner Revisor überprüft habe, ob die Richtlinien zum Kundenwertpapiergeschäft aktuell und wirksam waren. Als Compliance-Beauftragter überprüfe er, ob die Interessen des Kunden gewahrt würden, als interner Revisor prüfe er, ob die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit gemäß dem WAG [2007] gewahrt seien. Konkret habe er als Compliance-Beauftragter die Transaktionen von eigenen Mitarbeitern, Großorders, Erstellung einer Risikoanalyse, das Führen der Beobachtungs- und Sperrliste, Insiderinformationen, Marktmanipulation, Interessenskonflikte zwischen Kunden und Mitarbeitern sowie zwischen Kunden und römisch 40 überprüft und eine Interessenskonflikt-Matrix erstellt, die auch das Kundenwertpapiergeschäft und die dortigen allfälligen Risiken beinhaltet habe. Auch habe er im Kundenwertpapierbereich die Kundenprofile, Risikohinweise und die bestmögliche Durchführung geprüft, Berichte an den Vorstand bzw. Aufsichtsrat seien mindestens einmal jährlich ergangen. Als interner Revisor habe er im Wertpapierbereich überprüft, ob Mitarbeiter das Pouvoir eingehalten hätten, ob die entsprechenden Legitimationen für das Wertpapierdepot der Kunden vorhanden seien etc. Es wurde nicht im Verfahren vorgebracht, dass dem Mitarbeiter des Leiters der internen Revision im Wertpapierbereich Kompetenzen zugefallen wären.

Dieses Bild spiegelt sich in den vorgelegten und für echt und richtig befundenen Prüfungsplänen der internen Revision aus den Jahren 2013 und 2014 wider, wonach ausschließlich der Leiter der Internen Revision im Hauptprüfungsbereich "Retail Geschäft" den Teilprüfungsbereich "Wertpapiergeschäft" zu prüfen hatte. Entgegen dem Grundsatz des Verbots der Selbstkontrolle hat folglich im angegebenen Tatzeitraum eine Selbstüberprüfung durch den in Mischverwendung eingesetzten Leiter der Internen Revision und Compliance-Beauftragten stattgefunden und zwar dadurch, dass er als interner Revisor mit dem Wertpapierbereich einen Bereich überprüft hat, in dem er als Compliance-Beauftragter Risiken zu definieren sowie Richtlinien zu erstellen und deren Einhaltung zu überwachen hatte. Damit war die interne Revision in der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht gemäß § 20 WAG 2007 getrennt von ihren übrigen Funktionen und Tätigkeiten eingerichtet und wäre bereits der objektive Tatbestand verwirklicht.Dieses Bild spiegelt sich in den vorgelegten und für echt und richtig befundenen Prüfungsplänen der internen Revision aus den Jahren 2013 und 2014 wider, wonach ausschließlich der Leiter der Internen Revision im Hauptprüfungsbereich "Retail Geschäft" den Teilprüfungsbereich "Wertpapiergeschäft" zu prüfen hatte. Entgegen dem Grundsatz des Verbots der Selbstkontrolle hat folglich im angegebenen Tatzeitraum eine Selbstüberprüfung durch den in Mischverwendung eingesetzten Leiter der Internen Revision und Compliance-Beauftragten stattgefunden und zwar dadurch, dass er als interner Revisor mit dem Wertpapierbereich einen Bereich überprüft hat, in dem er als Compliance-Beauftragter Risiken zu definieren sowie Richtlinien zu erstellen und deren Einhaltung zu überwachen hatte. Damit war die interne Revision in der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht gemäß Paragraph 20, WAG 2007 getrennt von ihren übrigen Funktionen und Tätigkeiten eingerichtet und wäre bereits der objektive Tatbestand verwirklicht.

Aber auch die Unabhängigkeit des Mitarbeiters in der Internen Revision, der für den Bereich Compliance zuständig war, wird durch das Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Dessen Weisungsfreiheit gegenüber dem Vorgesetzten, der gleichzeitig Innenrevisor, Compliance-Beauftragter und Geldwäschebeauftragter war, war nämlich nicht formell festgeschrieben. Auch aus den mit der Beschwerde vorgelegten Vorstandsbeschlüssen oder anderen Unterlagen geht nicht hervor, dass der besagte zweite Revisionsmitarbeiter - wie im FMA-Rundschreiben vom 30.03.2004 empfohlen wurde - hinsichtlich der Erfüllung dieser Aufgaben direkt der Geschäftsleitung unterstellt und von sämtlichen Weisungen anderer Vorgesetzter freigestellt war. Erstmals im Vorstandsbeschluss vom 01.10.2014 wird dies explizit festgehalten, weshalb durch die FMA auch zu Recht das Ende des Tatvorwurfs mit Ablauf des 30.09.2014 begründet worden ist.

Bereits organisatorisch bestand eine Hierarchie, auch wenn der Leiter der Internen Revision angab, dass diese eher flach gewesen sei und in der Beschwerdeverhandlung durchaus vom "Kollegen" sprach. Dennoch war er der Leiter der Internen Revision und Vorgesetzter des für Compliance zuständigen Mitarbeiters der Internen Revision, auch wenn ausschließlich dieser für seinen Teilbereich direkt dem Vorstand einberichtet habe. Der Leiter der Internen Revision trat als Vorgesetzter mit Ausnahme des Kreditbereichs als Ansprechpartner nach außen auf und nahm an entsprechenden Sitzungen teil. Der Mitarbeiter unterstand ihm im Kreditbereich und saß mit ihm gemeinsam im Büro, die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit waren nicht explizit festgeschrieben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht von der notwendigen Unabhängigkeit des Mitarbeiters ausgehen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine getrennte und unabhängige interne Revision in der beschwerdeführenden Gesellschaft einzurichten gewesen. Zudem wurde in der beschwerdeführenden Gesellschaft im vorgeworfenen Tatzeitraum trotz gewählter Mischverwendung auch nicht gewährleistet, dass es beim betroffenen Leiter der Internen Revision bei der Überprüfung der Compliance (insbesondere im Wertpapierbereich) nicht zu einer Selbstüberprüfung kam.

Durch den Verstoß gegen § 20 WAG 2007 ist der objektive Tatbestand in Hinblick auf die Sanktionsnorm des § 95 Abs. 2 Z 2 zweiter Strafsatz WAG erfüllt.Durch den Verstoß gegen Paragraph 20, WAG 2007 ist der objektive Tatbestand in Hinblick auf die Sanktionsnorm des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Strafsatz WAG erfüllt.

In Hinblick auf die obigen Ausführungen stellten sich einerseits organisatorische Anforderungen an die Einrichtung einer solchen getrennten und unabhängigen internen Revision in der beschwerdeführenden Gesellschaft, die in weiterer Folge zweifellos inhaltlich zu prüfen hat (vgl. hierzu die Aufgaben der internen Revision in § 20 WAG 2007; vgl. zur inhaltlichen Prüfung auch VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0116). Die Eignung des (förmlichen) Aufbaus einer Organisation richtet sich auch nach den (inhaltlichen) Erfordernissen der Zweckerfüllung. Jede andere Auslegung würde die Norm zahnlos machen und es wäre nicht plausibel, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er wolle eine interne Revision mit derart hohen Ansprüchen einrichten, wenn er dieser gleichermaßen keine inhaltlichen Aufgaben zugedacht hätte und keine Anforderungen an die Mitarbeiter stellen würde (was im Übrigen auch im Widerspruch zu anderen Normen des WAG 2007, wie bspw. § 17 WAG 2007, stünde). Das Vorbringen in der Beschwerde, es handle sich ausschließlich um eine organisatorische Norm zur Einrichtung einer internen Revision, einer "reinen Organisationsvorschrift für die einzurichtende Einheit", weshalb § 20 WAG 2007 die personelle Ausstattung der internen Revision keiner Regelung unterwerfe und es daher zulässig sei, dass Revisionsmitarbeiter auch andere Aufgaben übernehmen, muss im Sinne der obigen Ausführungen auch schon deshalb ins Leere gehen, weil der Internen Revision in § 20 WAG 2007 eine Reihe an wichtigen Aufgaben zukommt, zumal sie die Wirksamkeit der bankinternen Systeme gewährleisten soll. Auch dient der Zweck der Norm entgegen den Beschwerdeausführungen nicht ausschließlich einem unternehmensinternen Nutzen, vielmehr kommen die unternehmensinterne Kontrolle, das dadurch gewährleistete Frühwarnsystem wie auch der Effizienzgedanke letztlich erneut dem Anlegerschutz zugute.In Hinblick auf die obigen Ausführungen stellten sich einerseits organisatorische Anforderungen an die Einrichtung einer solchen getrennten und unabhängigen internen Revision in der beschwerdeführenden Gesellschaft, die in weiterer Folge zweifellos inhaltlich zu prüfen hat vergleiche hierzu die Aufgaben der internen Revision in Paragraph 20, WAG 2007; vergleiche zur inhaltlichen Prüfung auch VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0116). Die Eignung des (förmlichen) Aufbaus einer Organisation richtet sich auch nach den (inhaltlichen) Erfordernissen der Zweckerfüllung. Jede andere Auslegung würde die Norm zahnlos machen und es wäre nicht plausibel, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er wolle eine interne Revision mit derart hohen Ansprüchen einrichten, wenn er dieser gleichermaßen keine inhaltlichen Aufgaben zugedacht hätte und keine Anforderungen an die Mitarbeiter stellen würde (was im Übrigen auch im Widerspruch zu anderen Normen des WAG 2007, wie bspw. Paragraph 17, WAG 2007, stünde). Das Vorbringen in der Beschwerde, es handle sich ausschließlich um eine organisatorische Norm zur Einrichtung einer internen Revision, einer "reinen Organisationsvorschrift für die einzurichtende Einheit", weshalb Paragraph 20, WAG 2007 die personelle Ausstattung der internen Revision keiner Regelung unterwerfe und es daher zulässig sei, dass Revisionsmitarbeiter auch andere Aufgaben übernehmen, muss im Sinne der obigen Ausführungen auch schon deshalb ins Leere gehen, weil der Internen Revision in Paragraph 20, WAG 2007 eine Reihe an wichtigen Aufgaben zukommt, zumal sie die Wirksamkeit der bankinternen Systeme gewährleisten soll. Auch dient der Zweck der Norm entgegen den Beschwerdeausführungen nicht ausschließlich einem unternehmensinternen Nutzen, vielmehr kommen die unternehmensinterne Kontrolle, das dadurch gewährleistete Frühwarnsystem wie auch der Effizienzgedanke letztlich erneut dem Anlegerschutz zugute.

Wenngleich § 20 WAG 2007 eine Angemessenheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässt, ist der in der Beschwerde geäußerte Umkehrschluss nicht zulässig, wonach aufgrund der Aufgaben des WAG 2007 eine Mischverwendung in Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision aufgrund der gegebenen Synergien geradezu geboten sei. Vielmehr ist auf den unterschiedlichen Prüfgegenstand und -maßstab dieser Funktionen und die klar zu unterscheidenden Gesichtspunkte deren - zudem wechselseitiger - Kontrolle hinzuweisen und erneut das Verbot der Selbstüberprüfung und Selbstkontrolle zu betonen.Wenngleich Paragraph 20, WAG 2007 eine Angemessenheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässt, ist der in der Beschwerde geäußerte Umkehrschluss nicht zulässig, wonach aufgrund der Aufgaben des WAG 2007 eine Mischverwendung in Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision aufgrund der gegebenen Synergien geradezu geboten sei. Vielmehr ist auf den unterschiedlichen Prüfgegenstand und -maßstab dieser Funktionen und die klar zu unterscheidenden Gesichtspunkte deren - zudem wechselseitiger - Kontrolle hinzuweisen und erneut das Verbot der Selbstüberprüfung und Selbstkontrolle zu betonen.

Wenn letztlich in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Bestimmung zu wenig konkret und verfassungswidrig sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel an der hinreichenden Determiniertheit des § 20 WAG 2007 hat. Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits hinsichtlich der - in ihrer Regelungsstruktur vergleichbaren - Bestimmung des § 35 WAG 2007 mit einer behaupteten Verfassungswidrigkeit auseinandergesetzt und festgehalten, dass sich derartige Bestimmungen an eine Personengruppe richteten, von der angenommen werden könne, dass sie nicht nur wisse, was unter einem Begriff zu verstehen sei, sondern die betroffenen Personen wüssten auch, welche Verfahren und Maßnahmen zu ergreifen seien. Davon ausgehend könne der betroffenen Personengruppe auch unterstellt werden, dass sie bei der Festlegung und laufenden Anwendung der - hier von § 35 Abs. 1 WAG 2007 geforderten - Leitlinien beurteilen könne, welche (geeigneten) Verfahren und Maßnahmen der "Größe und Organisation" des Rechtsträgers sowie "der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte" angemessen seien (vgl. VfSlg. 19.771/2013). Somit war dieses Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, das Bundesverwaltungsgericht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.Wenn letztlich in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Bestimmung zu wenig konkret und verfassungswidrig sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel an der hinreichenden Determiniertheit des Paragraph 20, WAG 2007 hat. Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits hinsichtlich der - in ihrer Regelungsstruktur vergleichbaren - Bestimmung des Paragraph 35, WAG 2007 mit einer behaupteten Verfassungswidrigkeit auseinandergesetzt und festgehalten, dass sich derartige Bestimmungen an eine Personengruppe richteten, von der angenommen werden könne, dass sie nicht nur wisse, was unter einem Begriff zu verstehen sei, sondern die betroffenen Personen wüssten auch, welche Verfahren und Maßnahmen zu ergreifen seien. Davon ausgehend könne der betroffenen Personengruppe auch unterstellt werden, dass sie bei der Festlegung und laufenden Anwendung der - hier von Paragraph 35, Absatz eins, WAG 2007 geforderten - Leitlinien beurteilen könne, welche (geeigneten) Verfahren und Maßnahmen der "Größe und Organisation" des Rechtsträgers sowie "der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte" angemessen seien vergleiche VfSlg. 19.771 aus 2013,). Somit war dieses Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, das Bundesverwaltungsgericht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

II.3.2.3. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu 1.:römisch zwei.3.2.3. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu 1.:

Verstöße gegen § 95 Abs. 2 Z 2 iVm § 20 WAG 2007 werden als Verstöße gegen Verpflichtungen - im vorliegenden Fall die unterlassene Einrichtung von unabhängigen Funktionen gemäß WAG als Verstoß gegen die Organisationspflicht - und als Unterlassungsdelikte qualifiziert (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 95 RN 8). Fahrlässigkeit genügt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VStG; vgl. ebenso Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rn 5 und 6). Gegenständlich liegt ein Dauerdelikt vor. Dieser Deliktstypus besteht im Unterschied zu einem einmaligen Unterlassen, das damit abgeschlossen ist, in der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes (im gegenständlichen Fall die Mischverwendung der Funktion des Compliance-Beauftragten mit der des internen Revisors). Das Delikt wird so lange begangen, wie der rechtswidrige Zustand andauert (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004 und 24.04.2014, 2014/02/0014 mwN sowie Lewisch § 22 Rn 19 mit weiteren Nachweisen). Strafbar ist im gegenständlichen Fall nicht die Schaffung eines Zustandes, sondern die Strafbarkeit der Verletzung der Verpflichtung nach § 20 WAG 2007. Der Lauf der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfrist wird in der Regel durch die Beendigung des strafbaren Verhaltens ausgelöst (N. Raschauer, § 96 WAG Rn 2). Das gegenständliche Dauerdelikt wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass die FMA von der in Rede stehenden Mischverwendung erfahren hat, sondern dauerte bis zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes mit Vorstandsbeschluss vom 01.10.2014 an.Verstöße gegen Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20, WAG 2007 werden als Verstöße gegen Verpflichtungen - im vorliegenden Fall die unterlassene Einrichtung von unabhängigen Funktionen gemäß WAG als Verstoß gegen die Organisationspflicht - und als Unterlassungsdelikte qualifiziert (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band römisch eins, Paragraph 95, RN 8). Fahrlässigkeit genügt (Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG; vergleiche ebenso Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) Paragraph 5, Rn 5 und 6). Gegenständlich liegt ein Dauerdelikt vor. Dieser Deliktstypus besteht im Unterschied zu einem einmaligen Unterlassen, das damit abgeschlossen ist, in der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes (im gegenständlichen Fall die Mischverwendung der Funktion des Compliance-Beauftragten mit der des internen Revisors). Das Delikt wird so lange begangen, wie der rechtswidrige Zustand andauert vergleiche VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004 und 24.04.2014, 2014/02/0014 mwN sowie Lewisch Paragraph 22, Rn 19 mit weiteren Nachweisen). Strafbar ist im gegenständlichen Fall nicht die Schaffung eines Zustandes, sondern die Strafbarkeit der Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 20, WAG 2007. Der Lauf der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfrist wird in der Regel durch die Beendigung des strafbaren Verhaltens ausgelöst (N. Raschauer, Paragraph 96, WAG Rn 2). Das gegenständliche Dauerdelikt wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass die FMA von der in Rede stehenden Mischverwendung erfahren hat, sondern dauerte bis zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes mit Vorstandsbeschluss vom 01.10.2014 an.

Den Materialien zu § 95 WAG 2007 ist zu entnehmen, dass als Strafsubjekt immer eine verantwortliche Person im Sinne des § 9 VStG angesprochen ist (Erl RV 143 BlgNR 23. GP; vgl. auch Sedlak in Brandl/Saria aaO § 95 Rn 3f). Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu 1. mit Vorstandsbeschluss vom 27.09.2011 zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG für § 20 WAG [2007] bestellt wurde. Zuvor war er als Vorstand der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Vertretung nach außen befugt. Der Beschwerdeführer ist somit für die Verwaltungsübertretungen des Kreditinstitutes, des Rechtsträgers zu dessen Vertretung nach außen er im gesamten Tatzeitraum befugt war, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies entspricht auch den Vorgaben des § 21 Abs. 1 WAG 2007, wonach für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten die Geschäftsleitung verantwortlich und insbesondere verpflichtet ist, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen.Den Materialien zu Paragraph 95, WAG 2007 ist zu entnehmen, dass als Strafsubjekt immer eine verantwortliche Person im Sinne des Paragraph 9, VStG angesprochen ist (Erl Regierungsvorlage 143 BlgNR 23. GP; vergleiche auch Sedlak in Brandl/Saria aaO Paragraph 95, Rn 3f). Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu 1. mit Vorstandsbeschluss vom 27.09.2011 zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG für Paragraph 20, WAG [2007] bestellt wurde. Zuvor war er als Vorstand der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Vertretung nach außen befugt. Der Beschwerdeführer ist somit für die Verwaltungsübertretungen des Kreditinstitutes, des Rechtsträgers zu dessen Vertretung nach außen er im gesamten Tatzeitraum befugt war, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies entspricht auch den Vorgaben des Paragraph 21, Absatz eins, WAG 2007, wonach für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten die Geschäftsleitung verantwortlich und insbesondere verpflichtet ist, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen.

§ 9 Abs. 1 VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschuldigten, nunmehr des Beschwerdeführers zu 1., liegt und dieser darzulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148, vom 19.09.1989, 89/08/0221). Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (vgl. ständige Rspr des VwGH, ua Erkenntnisse vom 14.10.1976, 1497/75 und vom 19.01.1994, 93/03/0220; N. Raschauer § 95 Rz 4; Lewisch § 5 Rz 9ff). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen müssen dazu begründet die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für die [...] eintretende Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch § 9 RN 6).Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschuldigten, nunmehr des Beschwerdeführers zu 1., liegt und dieser darzulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148, vom 19.09.1989, 89/08/0221). Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet vergleiche ständige Rspr des VwGH, ua Erkenntnisse vom 14.10.1976, 1497/75 und vom 19.01.1994, 93/03/0220; N. Raschauer Paragraph 95, Rz 4; Lewisch Paragraph 5, Rz 9ff). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen müssen dazu begründet die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für die [...] eintretende Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch Paragraph 9, RN 6).

Die Einhaltung der hinreichend determinierten Bestimmungen des WAG 2007 (vgl. insbesondere VfSlg. 19771/2013) liegt beim jeweiligen Rechtsträger und damit in der Verantwortung des Vorstands der beschwerdeführenden Gesellschaft. Dieser hat mit 01.10.2014 den rechtswidrigen Zustand damit beendet, dass er die Aufgaben- und Funktionsverteilung unter Rücksprache mit der FMA neu geregelt hat. Dadurch ist keine derartige Mischverwendung des in Personalunion - jeweils hauptverantwortlich mit der Funktion betrauten - eingesetzten Internen Revisors, des Compliance-Beauftragten und Geldwäschebeauftragten in der beschwerdeführenden Gesellschaft mehr vorgesehen. Es wurde zudem eine räumliche Trennung vorgenommen und insbesondere der weitere Mitarbeiter der Abteilung Interne Revision nunmehr mit Vorstandsbeschluss nachweislich weisungsfrei und unabhängig gestellt.Die Einhaltung der hinreichend determinierten Bestimmungen des WAG 2007 vergleiche insbesondere VfSlg. 19771 aus 2013,) liegt beim jeweiligen Rechtsträger und damit in der Verantwortung des Vorstands der beschwerdeführenden Gesellschaft. Dieser hat mit 01.10.2014 den rechtswidrigen Zustand damit beendet, dass er die Aufgaben- und Funktionsverteilung unter Rücksprache mit der FMA neu geregelt hat. Dadurch ist keine derartige Mischverwendung des in Personalunion - jeweils hauptverantwortlich mit der Funktion betrauten - eingesetzten Internen Revisors, des Compliance-Beauftragten und Geldwäschebeauftragten in der beschwerdeführenden Gesellschaft mehr vorgesehen. Es wurde zudem eine räumliche Trennung vorgenommen und insbesondere der weitere Mitarbeiter der Abteilung Interne Revision nunmehr mit Vorstandsbeschluss nachweislich weisungsfrei und unabhängig gestellt.

Das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. mit Verweis auf die Richtlinien der FMA und das Schreiben des XXXXverbands reicht nicht aus, ihn hinsichtlich des vorgeworfenen Unterlassungsdeliktes - im Zeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.09.2014 in der beschwerdeführenden Gesellschaft keine von ihren übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte unabhängige interne Revision dauerhaft eingerichtet zu haben - zu entschuldigen.

Wenn sich die Beschwerdeführer darauf berufen, sich im Jahr 2005 hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zusammenlegung der Funktion des Geldwäschebeauftragten und des Internen Revisors - die gemäß dem Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004 mit der Zusammenlegung der Funktion des Compliance-Beauftragten und des Internen Revisors gleichzusetzten sei - beim XXXXverband erkundigt zu haben, so gilt es zudem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, nach der lediglich die Auskunft der zuständigen Behörde zu einem bestimmten Sachverhalt ein Verschulden ausschließt, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt (vgl. VwGH vom 27.06.2014, Zl. Ro 2014/02/0062, mit weiteren Nachweisen, oder die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 5 VStG, E 239, 240a, 251 und 257). Es reicht folglich nicht aus, selbst die Richtlinien der FMA auszulegen, den XXXXverband zu befragen und entgegen dessen klarer Mitteilung keine klare Trennung der Aufgaben der Mitarbeiter vorzusehen, damit eine Selbstüberprüfung in Teilbereichen der Compliance zu dulden und überdies den zuständigen Mitarbeiter nicht nachweislich und dokumentiert weisungsfrei und unabhängig zu stellen. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens findet entgegen den Beschwerdeausführungen keine Deckung im Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004, zudem hat die Bedeutung dieses Bereichs in den vergangenen Jahren laufend zugenommen, was in der beschwerdeführenden Gesellschaft verkannt wurde, wenn diese auf ihre gleichbleibenden Kennzahlen hinweist.Wenn sich die Beschwerdeführer darauf berufen, sich im Jahr 2005 hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zusammenlegung der Funktion des Geldwäschebeauftragten und des Internen Revisors - die gemäß dem Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004 mit der Zusammenlegung der Funktion des Compliance-Beauftragten und des Internen Revisors gleichzusetzten sei - beim XXXXverband erkundigt zu haben, so gilt es zudem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, nach der lediglich die Auskunft der zuständigen Behörde zu einem bestimmten Sachverhalt ein Verschulden ausschließt, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt vergleiche VwGH vom 27.06.2014, Zl. Ro 2014/02/0062, mit weiteren Nachweisen, oder die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 5, VStG, E 239, 240a, 251 und 257). Es reicht folglich nicht aus, selbst die Richtlinien der FMA auszulegen, den XXXXverband zu befragen und entgegen dessen klarer Mitteilung keine klare Trennung der Aufgaben der Mitarbeiter vorzusehen, damit eine Selbstüberprüfung in Teilbereichen der Compliance zu dulden und überdies den zuständigen Mitarbeiter nicht nachweislich und dokumentiert weisungsfrei und unabhängig zu stellen. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens findet entgegen den Beschwerdeausführungen keine Deckung im Rundschreiben der FMA vom 30.03.2004, zudem hat die Bedeutung dieses Bereichs in den vergangenen Jahren laufend zugenommen, was in der beschwerdeführenden Gesellschaft verkannt wurde, wenn diese auf ihre gleichbleibenden Kennzahlen hinweist.

Der Beschwerdeführer hätte zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und nachzuweisen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, die Normen des WAG 2007 und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Dies ist ihm mit seinem gesamten Vorbringen jedoch nicht gelungen, hat er doch selbst entschieden, den in Rede stehenden Mitarbeiter gleichzeitig als internen Revisor und Compliance-Beauftragten einzusetzen und nicht die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen vorgenommen, um eine Entlastung vom Vorwurf erreichen zu können.

Wenn der Beschwerdeführer zu 1. letztlich ausführt, dass § 20 WAG 2007 einen erheblichen Unbestimmtheitsgrad aufweise, im vorgeworfenen Tatzeitraum auch auf keine höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden konnte und auch ein fachkundiger Personenkreis nicht hätte beurteilen können, ab wann die organisatorischen Anforderungen des § 20 WAG 2007 im Einzelfall hätten eingehalten werden müssen, so gilt es darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. - trotz der von ihm empfundenen Unklarheiten bei der Auslegung der angeführten Norm - bezüglich der gewählten Vorgangsweise auch nicht die FMA als die zuständige Aufsichtsbehörde um ihre Rechtsansicht ersucht hat. Dass er - durch Interpretation der Rechtsauffassung der FMA mittels diverser Rundschreiben - fälschlicherweise von einer Zustimmung der FMA zur gewählten Mischverwendung ausgegangen ist, kann ihn von seiner Schuld nicht entbinden. Ebenso wenig das in den Raum gestellte Vorbringen, die Auskunftseinholung bei der FMA stelle in der Regel kein probates Mittel zur Klärung von Interpretationsfragen dar, zumal eine solche nicht einmal versucht wurde. Auch mit den Ausführungen, der unabhängige Bankprüfer habe die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu 1. in dessen Prüfbericht im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2013 bestätigt, kann der Beschwerdeführer zuWenn der Beschwerdeführer zu 1. letztlich ausführt, dass Paragraph 20, WAG 2007 einen erheblichen Unbestimmtheitsgrad aufweise, im vorgeworfenen Tatzeitraum auch auf keine höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden konnte und auch ein fachkundiger Personenkreis nicht hätte beurteilen können, ab wann die organisatorischen Anforderungen des Paragraph 20, WAG 2007 im Einzelfall hätten eingehalten werden müssen, so gilt es darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. - trotz der von ihm empfundenen Unklarheiten bei der Auslegung der angeführten Norm - bezüglich der gewählten Vorgangsweise auch nicht die FMA als die zuständige Aufsichtsbehörde um ihre Rechtsansicht ersucht hat. Dass er - durch Interpretation der Rechtsauffassung der FMA mittels diverser Rundschreiben - fälschlicherweise von einer Zustimmung der FMA zur gewählten Mischverwendung ausgegangen ist, kann ihn von seiner Schuld nicht entbinden. Ebenso wenig das in den Raum gestellte Vorbringen, die Auskunftseinholung bei der FMA stelle in der Regel kein probates Mittel zur Klärung von Interpretationsfragen dar, zumal eine solche nicht einmal versucht wurde. Auch mit den Ausführungen, der unabhängige Bankprüfer habe die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu 1. in dessen Prüfbericht im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2013 bestätigt, kann der Beschwerdeführer zu

1. mangelndes Verschulden nicht darlegen. Wenn der Beschwerdeführer zu 1. nämlich darauf verweist, dass sich der Bankprüfer stets an der höchstgerichtlichen Judikatur und der Meinung der zuständigen Behörde orientiere, so gilt es anzumerken, dass der dortige Prüfmaßstab sich primär am BWG und nicht am WAG 2007 und den Themen der Compliance ausgerichtet hat und dem Bankprüfer unter anderem durch die beschwerdeführende Gesellschaft mitgeteilt worden ist, dass ausreichende organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung der Selbstüberprüfung vorgenommen worden seien, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht vorlag. Im Übrigen ist auf die oben angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

Somit ist es dem Beschwerdeführer zu 1. gerade nicht gelungen, der von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens (Lewisch § 5 Rz 9 und 10) nachzukommen und er konnte den Nachweis nicht erbringen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (zB. Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1991, Zl 91/09/0132).Somit ist es dem Beschwerdeführer zu 1. gerade nicht gelungen, der von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens (Lewisch Paragraph 5, Rz 9 und 10) nachzukommen und er konnte den Nachweis nicht erbringen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (zB. Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1991, Zl 91/09/0132).

Da Gründe für ein mangelndes subjektives Verschulden nicht vorliegen, ist dem Beschwerdeführer zu 1. die Tathandlung auch subjektiv vorwerfbar.

II.3.2.4. Zur Strafbemessung:römisch zwei.3.2.4. Zur Strafbemessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs. 1 VStG). Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Hervorzuheben ist, dass im Verwaltungsstrafrecht, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden ist, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 19 RN 7).Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Hervorzuheben ist, dass im Verwaltungsstrafrecht, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden ist, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) Paragraph 19, RN 7).

Das Verschulden des Beschwerdeführers zu 1. konnte entgegen den Beschwerdeausführungen im gegenständlichen Fall nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie vor allem am Schutz der Anleger (vgl. § 91 WAG 2007) nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Bestimmungen des WAG 2007 und dessen organisatorische Anforderungen zielen darauf ab, das Vertrauen der Anleger sowohl in die angebotenen Dienstleistungen als auch die Finanzinstrumente zu stärken und den Anlegern ein höheres Schutzniveau zu gewähren.Das Verschulden des Beschwerdeführers zu 1. konnte entgegen den Beschwerdeausführungen im gegenständlichen Fall nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie vor allem am Schutz der Anleger vergleiche Paragraph 91, WAG 2007) nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Bestimmungen des WAG 2007 und dessen organisatorische Anforderungen zielen darauf ab, das Vertrauen der Anleger sowohl in die angebotenen Dienstleistungen als auch die Finanzinstrumente zu stärken und den Anlegern ein höheres Schutzniveau zu gewähren.

Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, dass der Beschwerdeführer zu 1. unbescholten sei, seinen Beitrag zur Beseitigung der rechtswidrigen Zustandes geleistet habe und auch sonst kein weiterer Schaden entstanden sei, gilt es festzuhalten, dass die FMA diese Gründe bereits als mildernd berücksichtigt hat.

Die FMA hielt zudem fest, dass die verhängte Strafe bei einem Strafrahmen von 60.000 Euro tat- und schuldangemessen und die Verhängung aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig sei, weil der Beschwerdeführer zu 1. nach wie vor Vorstand der beschwerdeführenden Gesellschaft sei und die Strafe auch dazu diene, von weiteren kapitalmarktrechtlichen Verstößen abzuhalten. Damit brachte die FMA zum Ausdruck, dass sie nach Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen von der Verhängung einer Strafe im Ausmaß von lediglich 2,5 Prozent des von ihr angenommenen Strafrahmens ausging. Dass der überwiegende Teil des Tatzeitraumes mit einem niedrigeren Strafrahmen (30.000 Euro) versehen war, sei zudem seitens der FMA bereits entsprechend berücksichtigt worden.

Die Strafbemessung hat den Unrechtsgehalt der Tat zu spiegeln. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Interessen der Anleger, vgl. § 91 WAG 2007) nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Die Durchführung einer vollständigen und sorgfältigen Prüfung durch die interne Revision unter jeglicher Vermeidung einer Selbstüberprüfung ist von besonderer Wichtigkeit für einen Rechtsträger nach dem WAG 2007. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes war - entgegen der Auffassung in den Beschwerdeausführungen - als hoch anzusetzen.Die Strafbemessung hat den Unrechtsgehalt der Tat zu spiegeln. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Interessen der Anleger, vergleiche Paragraph 91, WAG 2007) nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Die Durchführung einer vollständigen und sorgfältigen Prüfung durch die interne Revision unter jeglicher Vermeidung einer Selbstüberprüfung ist von besonderer Wichtigkeit für einen Rechtsträger nach dem WAG 2007. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes war - entgegen der Auffassung in den Beschwerdeausführungen - als hoch anzusetzen.

Im konkreten Fall führt die belangte Behörde somit zu Recht aus, dass bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen ist, dass durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger, hier Privatkunden, vgl. § 91 WAG 2007) nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden. Die Beschwerdeausführungen, wonach dem Beschwerdeführer zu 1. - wenn überhaupt - nur ein äußerst geringes Verschulden angelastet werden könne, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsgutes, des langen Tatzeitraumes und der seither konkretisierten Richtlinien der FMA nicht geteilt werden.Im konkreten Fall führt die belangte Behörde somit zu Recht aus, dass bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen ist, dass durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger, hier Privatkunden, vergleiche Paragraph 91, WAG 2007) nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden. Die Beschwerdeausführungen, wonach dem Beschwerdeführer zu 1. - wenn überhaupt - nur ein äußerst geringes Verschulden angelastet werden könne, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsgutes, des langen Tatzeitraumes und der seither konkretisierten Richtlinien der FMA nicht geteilt werden.

Auch bei Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe - wie einerseits insbesondere der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter, dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers zu 1., der Dauer der fortgesetzten Tathandlung und andererseits der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu 1. und dessen Bereitschaft den gesetzmäßigen Zustand herzustellen - kann das Bundesverwaltungsgericht nicht auf eine geringere als die durch die belangte Behörde verhängte Strafe kommen. Unter Berücksichtigung der geringen Höhe der ausgesprochenen Strafe im Verhältnis zum Strafmaß und den offen gelegten überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers zu 1. fallen auch die gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Sorgepflichten nicht derart ins Gewicht, dass sie eine Reduktion der Strafe bewirken könnten.

Die durch die FMA konkret verhängte Strafe erscheint daher in Abwägung aller Gründe und in Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert vor dem Hintergrund des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu 60.000 Euro (unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum großteils gültigen Strafhöhe von nur 30.000 Euro) keinesfalls als unangemessen, sie ist jedenfalls mit Verweis auf § 42 VwGVG tat- und schuldangemessen und war durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.Die durch die FMA konkret verhängte Strafe erscheint daher in Abwägung aller Gründe und in Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert vor dem Hintergrund des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu 60.000 Euro (unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum großteils gültigen Strafhöhe von nur 30.000 Euro) keinesfalls als unangemessen, sie ist jedenfalls mit Verweis auf Paragraph 42, VwGVG tat- und schuldangemessen und war durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

Auch aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers war folglich von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG abzusehen.Auch aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers war folglich von einem Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, bzw. Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG abzusehen.

II.3.2.4. Zum Kostenausspruch:römisch zwei.3.2.4. Zum Kostenausspruch:

Da sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite erfüllt sind und die Strafbemessung unbeanstandet blieb, war das Straferkenntnis der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG auch ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von 20% der verhängten Strafe aufzuerlegen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist (vgl. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG).Da sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite erfüllt sind und die Strafbemessung unbeanstandet blieb, war das Straferkenntnis der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis war gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG auch ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von 20% der verhängten Strafe aufzuerlegen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist vergleiche Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG).

II.3.2.5. Zur Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaftrömisch zwei.3.2.5. Zur Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft

Die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft zur ungeteilten Hand für die über ihren zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG.Die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft zur ungeteilten Hand für die über ihren zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten stützt sich auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere liegt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil die Verletzung des § 20 WAG 2007 - auch wenn diese Bestimmung im Randbereich Unschärfen aufweisen mag - jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt hinreichend klar feststeht und die Rechtslage insofern eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0035). Ebenso stellt sich die Judikatur zu § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 dar. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 5 und 9 VStG ist zudem ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen (vgl. die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere liegt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil die Verletzung des Paragraph 20, WAG 2007 - auch wenn diese Bestimmung im Randbereich Unschärfen aufweisen mag - jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt hinreichend klar feststeht und die Rechtslage insofern eindeutig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0035). Ebenso stellt sich die Judikatur zu Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 dar. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 5 und 9 VStG ist zudem ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen vergleiche die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung).

Schlagworte

Angemessenheit, Anlegerschutz, Auskunfterteilung, Compliance,
Dauerdelikt, Erkundigungspflicht, Ermahnung, Finanzmarktaufsicht,
Funktionsausübung, funktionsfähiger Börsehandel, Funktionstrennung,
Geldstrafe, geringfügiges Verschulden, Glaubhaftmachung,
Interessengefährdung, Interessenskonflikt, interne Revision,
Konzession, Kreditinstitut, Mindestanforderung, Objektivität,
öffentliches Interesse, Organisationsänderung, Organisationsmängel,
Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Richtlinienkonformität,
Schwellenwert, Selbstprüfungsverbot, Selbstüberwachung,
Strafbemessung, Unabhängigkeit, Unterlassungsdelikt,
verantwortlicher Beauftragter, Verhältnismäßigkeit, Verschulden,
Vertrauensschutz, Weisungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2103747.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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