Entscheidungsdatum
13.06.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2116728-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Johannes ELTZ, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 08.09.2015, Zl. 1 Jv 1117/15v-33, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Johannes ELTZ, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 08.09.2015, Zl. 1 Jv 1117/15v-33, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 03.06.2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden mit der ordentlichen Revision (in eventu die außerordentliche Revision sowie verbunden mit Anträgen auf Vorlage gemäß Art. 89 B-VG und auf Vorlage gemäß Art. 276 AEUV) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.04.2015, Zl. XXXX , ein.1. Am 03.06.2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden mit der ordentlichen Revision (in eventu die außerordentliche Revision sowie verbunden mit Anträgen auf Vorlage gemäß Artikel 89, B-VG und auf Vorlage gemäß Artikel 276, AEUV) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.04.2015, Zl. römisch 40 , ein.
Auf dem Schriftsatz heißt es auf der ersten Seite über dem Datum:
"kein Gebühreneinzug!
Die Revisionswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Revisionswerberin"
2. Die Kostenbeamtin (des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) beim Bezirksgericht Graz-Ost veranlasste in weiterer Folge die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren nach TP 3 lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) - einschließlich 10 Prozent Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG - idHv EUR 224,40 vom Konto des Beschwerdevertreters, der Einziehungsauftrag konnte jedoch (wie die Buchhaltungsagentur des Bundes mit Schreiben vom 23.06.2015 mitteilte) wegen "Nichteinlösung/Nichtannahme" nicht durchgeführt werden.2. Die Kostenbeamtin (des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) beim Bezirksgericht Graz-Ost veranlasste in weiterer Folge die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren nach TP 3 Litera a, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG) - einschließlich 10 Prozent Streitgenossenzuschlag gemäß Paragraph 19 a, GGG - idHv EUR 224,40 vom Konto des Beschwerdevertreters, der Einziehungsauftrag konnte jedoch (wie die Buchhaltungsagentur des Bundes mit Schreiben vom 23.06.2015 mitteilte) wegen "Nichteinlösung/Nichtannahme" nicht durchgeführt werden.
3. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin (für den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.06.2015, Zl. 213 C 516/13z-VNR 3, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), von EUR 8,-- sowie des Mehrbetrags gemäß § 31 GGG von EUR 21,-- , somit einen Betrag von insgesamt EUR 253,40 zur Zahlung vor.3. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin (für den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.06.2015, Zl. 213 C 516/13z-VNR 3, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), von EUR 8,-- sowie des Mehrbetrags gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 21,-- , somit einen Betrag von insgesamt EUR 253,40 zur Zahlung vor.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz der Beschwerdeführerin (abermals) die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG idHv EUR 204,--, den Streitgenossenzuschlag von 10 Prozent gemäß § 19a GGG idHv EUR 20,40, die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- sowie den Mehrbetrag idHv EUR 21,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 253,40 zur Zahlung vor, wobei in der Begründung -zusammengefasst - Folgendes ausgeführt wurde: Der Mandatsbescheid sei gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), außer Kraft getreten. Weiters wird im Wesentlichen auf §§ 2 Z1 lit c und § 31 GGG, dessen TP 3 lit. a sowie auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität des Systems der Gerichtsgebühren sowie der Heranziehung des vom Kläger angegebenen Streitwertes zur Bemessung der Gerichtgebühren verwiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz der Beschwerdeführerin (abermals) die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG idHv EUR 204,--, den Streitgenossenzuschlag von 10 Prozent gemäß Paragraph 19 a, GGG idHv EUR 20,40, die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- sowie den Mehrbetrag idHv EUR 21,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 253,40 zur Zahlung vor, wobei in der Begründung -zusammengefasst - Folgendes ausgeführt wurde: Der Mandatsbescheid sei gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), außer Kraft getreten. Weiters wird im Wesentlichen auf Paragraphen 2, Z1 Litera c und Paragraph 31, GGG, dessen TP 3 Litera a, sowie auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität des Systems der Gerichtsgebühren sowie der Heranziehung des vom Kläger angegebenen Streitwertes zur Bemessung der Gerichtgebühren verwiesen.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen; durch die hohe finanzielle Belastung werde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt. Die Mittelschicht, der keine Verfahrenshilfe zustehe, könne es sich nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sei sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei - auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei - zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG, weshalb ein Antrag auf eine Maßnahmen nach Art. 140 B-VG gestellt werde. Überdies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragt werde. Schließlich würde die Begleichung des Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe; daher werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen; durch die hohe finanzielle Belastung werde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt. Die Mittelschicht, der keine Verfahrenshilfe zustehe, könne es sich nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sei sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei - auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei - zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG und Artikel 7, B-VG, weshalb ein Antrag auf eine Maßnahmen nach Artikel 140, B-VG gestellt werde. Überdies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV beantragt werde. Schließlich würde die Begleichung des Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe; daher werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.Der unter Punkt römisch eins. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.2.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2. Zu Spruchpunkt A):
2.2.1.1. Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber.
Revisionsverfahren unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG. Die Pauschalgebühr nach TP 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird (TP 3 GGG Anmerkung 2).Revisionsverfahren unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG. Die Pauschalgebühr nach TP 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird (TP 3 GGG Anmerkung 2).
Gemäß § 19a GGG erhöhen sich ua. die in TP 3 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich ua. die in TP 3 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde hat diese nochmals einen Gebühreneinzug veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassenLiegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde hat diese nochmals einen Gebühreneinzug veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts-oder Justiz Verwaltungsgebühren erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,-- zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts-oder Justiz Verwaltungsgebühren erfolglos geblieben, so ist gemäß Paragraph 31, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,-- zu erheben.
2.2.1.2. Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E2).2.2.1.2. Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die Paragraphen 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E2).
Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).
Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).
Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [...] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).
Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist:
Zunächst ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der unter Punkt I.3. dargestellte Mandatsbescheid nach der anzuwendenden Rechtslage vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist.Zunächst ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der unter Punkt römisch eins.3. dargestellte Mandatsbescheid nach der anzuwendenden Rechtslage vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten ist.
Die Beschwerde bringt nicht etwa vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet; insbesondere wird nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG oder der Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden seien oder dass die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG sowie der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Vielmehr behauptet die Beschwerdeführerin, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.Die Beschwerde bringt nicht etwa vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet; insbesondere wird nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG oder der Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden seien oder dass die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sowie der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Vielmehr behauptet die Beschwerdeführerin, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.
Durch die Beschwerdeausführungen sind jedoch beim Bundesverwaltungsgericht - vor dem Hintergrund der unter Punkt
2.2.1.2. dargestellten Rechtsprechung - derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von TP 12a idF BGBl. I Nr. 111/2010 mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 3 GGG, der auf das Revisionsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte daher zu unterbleiben.2.2.1.2. dargestellten Rechtsprechung - derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von TP 12a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157 aus 2014,, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 3 GGG, der auf das Revisionsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG hatte daher zu unterbleiben.
Sofern die Beschwerdeführerin überdies eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragte, ist Folgendes festzuhalten: Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch unter Punkt 2.4.)Sofern die Beschwerdeführerin überdies eine Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV beantragte, ist Folgendes festzuhalten: Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch unter Punkt 2.4.)
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war schließlich nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen ein solche Wirkung zukam.
2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gerichtsgebühren, Pauschalgebühren, Rechtsmittelverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2116728.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.06.2016