TE Bvwg Beschluss 2016/6/14 W213 2124773-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2016
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Entscheidungsdatum

14.06.2016

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §40
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W213 2124773-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung von Verfahrenshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Antragsteller stellte mit Formular (ZPForm 1 der Justiz) vom 31.03.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2016, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis.

Dem Antrag lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe benötige, um gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 24.03.2016, GZ. P412548/82-SKFüKdo/J1/2016, betreffend Zurückweisung seiner Anträge vom 04.02.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorzugehen. Inhaltlich strebt der Antragsteller in letzter Konsequenz die Bekämpfung seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 an.Dem Antrag lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe benötige, um gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 24.03.2016, GZ. P412548/82-SKFüKdo/J1/2016, betreffend Zurückweisung seiner Anträge vom 04.02.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorzugehen. Inhaltlich strebt der Antragsteller in letzter Konsequenz die Bekämpfung seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 an.

Der Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 24.03.2016 wurde dem Antragsteller am 30.03.2016 persönlich zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die für den gegenständlichen Fall allenfalls in Frage kommende Bestimmung des § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) lautet wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall allenfalls in Frage kommende Bestimmung des Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) lautet wie folgt:

"Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Paragraph 40, (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.(6) In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."

Dem Antragsteller wurde der Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 am 30.03.2016 zugestellt, woraufhin er am 15.04.2016 innerhalb offener Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe einbrachte, sodass dieser gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG als rechtzeitig gestellt gilt.Dem Antragsteller wurde der Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 am 30.03.2016 zugestellt, woraufhin er am 15.04.2016 innerhalb offener Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe einbrachte, sodass dieser gemäß Paragraph 40, Absatz 2, VwGVG als rechtzeitig gestellt gilt.

Die Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten ist in § 40 VwGVG im 2. Abschnitt zum Thema "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" geregelt und kommt daher grundsätzlich nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung.Die Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten ist in Paragraph 40, VwGVG im 2. Abschnitt zum Thema "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" geregelt und kommt daher grundsätzlich nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung.

§ 40 VwGVG wurde zwar vom Verfassungsgerichtshof wegen des Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt jedoch erst mit 31.12.2016 in Kraft (VfGH vom 25.06.2015, G7/2015), sodass die Bestimmung derzeit noch maßgeblich ist.Paragraph 40, VwGVG wurde zwar vom Verfassungsgerichtshof wegen des Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt jedoch erst mit 31.12.2016 in Kraft (VfGH vom 25.06.2015, G7/2015), sodass die Bestimmung derzeit noch maßgeblich ist.

Dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller seine Versetzung in der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 bekämpfen möchte und daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte; die Anträge wurden jedoch zurückgewiesen, sodass der Antragsteller nun bestrebt ist, für sein weiteres Vorgehen Verfahrenshilfe zu erlangen. Inhaltlich handelt es sich beim gegenständlichen Fall somit um keine Verwaltungsstrafsache, sodass das VwGVG derzeit keine gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines Verfahrenshelfers bietet.Dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller seine Versetzung in der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 bekämpfen möchte und daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte; die Anträge wurden jedoch zurückgewiesen, sodass der Antragsteller nun bestrebt ist, für sein weiteres Vorgehen Verfahrenshilfe zu erlangen. Inhaltlich handelt es sich beim gegenständlichen Fall somit um keine Verwaltungsstrafsache, sodass das VwGVG derzeit keine gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines Verfahrenshelfers bietet.

Ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032), wobei die Schubhaft als Maßnahme im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG angesehen wurde.Ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032), wobei die Schubhaft als Maßnahme im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG angesehen wurde.

Im gegenständlichen Fall möchte der Antragstellung inhaltlich eine Entscheidung nach § 14 BDG 1979 bekämpfen. Dabei handelt es sich um eine innerstaatliche Norm, die sich nicht auf unionsrechtliche Vorgaben stützt, sodass der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Artikel 51 Absatz 1Im gegenständlichen Fall möchte der Antragstellung inhaltlich eine Entscheidung nach Paragraph 14, BDG 1979 bekämpfen. Dabei handelt es sich um eine innerstaatliche Norm, die sich nicht auf unionsrechtliche Vorgaben stützt, sodass der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Artikel 51 Absatz 1

Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen ist. Da die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht zur Anwendung kommt, kann die Verfahrenshilfe auch nicht auf Basis von Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt werden.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall wesentliche Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen wurden, aufgrund der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen zu den konkret erbrachten Vortragstätigkeiten des Beschwerdeführers bejaht werden konnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es lagen demnach die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall wesentliche Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen wurden, aufgrund der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen zu den konkret erbrachten Vortragstätigkeiten des Beschwerdeführers bejaht werden konnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es lagen demnach die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Gesetzesaufhebung, Rechtslage, Ruhestandsversetzungsverfahren,
Verfahrenshilfeantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2124773.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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