Entscheidungsdatum
14.06.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2013361-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Markus ORGLER, 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Postbus AG vom 08.09.2014, GZ. PA-061/14-A02, betreffend Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Markus ORGLER, 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Postbus AG vom 08.09.2014, GZ. PA-061/14-A02, betreffend Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 13e Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 GehG eine Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Erholungsurlaub hinsichtlich der Jahre 2010, 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt €Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, 3, 4, 5 und 6 GehG eine Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Erholungsurlaub hinsichtlich der Jahre 2010, 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt €
7.167,30 zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei er zuletzt bei der Österreichischen Postbus AG in Verwendung stand.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine mit Bescheid des Personalamtes vom 05.11.2012, GZ. P A-934/11/A02, wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung. Gestützt auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 sowie das hiezu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, führte er aus, dass einem in den Ruhestand versetzten Beamten eine entsprechende Vergütung zustehe, insoweit er im Ausmaß von 4 Wochen jährlich seinen Jahresurlaub nicht habe konsumieren können.
Dem Beschwerdeführer sei es in den letzten drei Jahren vor der Ruhestandsversetzung auf Grund von Krankenständen nicht möglich gewesen seinen Urlaub zu konsumieren. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 65 und im Jahr 2010 241 Krankenstandstage aufgewiesen. In der Zeit vom 31.01.2011 bis 15.11.2011 und vom 11.03.2012 bis zur Ruhestandsversetzung habe er sich durchgehend im Krankenstand befunden.
Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ruhestandsversetzung in der Zeit vom 15.02.2010 bis 19.09.2010, vom 31.01.2011 bis 15.02.2011 und vom 11.03.2011 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2012 im Krankenstand gewesen sei.
Im Jahr 2012 habe er einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt, wovon er nichts konsumiert habe. Seine Wochendienstzeit habe durchgehend 40 Stunden und sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG €Im Jahr 2012 habe er einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt, wovon er nichts konsumiert habe. Seine Wochendienstzeit habe durchgehend 40 Stunden und sein Bezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GehG €
2434,25 betragen.
Im Jahr 2011 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er ebenfalls nichts konsumiert. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG € 2301,79 betragen.Im Jahr 2011 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er ebenfalls nichts konsumiert. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GehG € 2301,79 betragen.
Im Jahr 2010 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er in der Zeit vom 20.12. bis 31.12.2010 (80 Stunden) 9,31 Stunden konsumiert, nachdem er zuvor sein restliches Urlaubskontingent aus 2009 vollständig verbraucht habe. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG € 2247,84 betragen.Im Jahr 2010 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er in der Zeit vom 20.12. bis 31.12.2010 (80 Stunden) 9,31 Stunden konsumiert, nachdem er zuvor sein restliches Urlaubskontingent aus 2009 vollständig verbraucht habe. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GehG € 2247,84 betragen.
Es sei daher beabsichtigt, ihm den Betrag von € 6143,40 als Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub zuzuerkennen. Das Mehrbegehren für weitere 9,31 Stunden nicht verbrauchten Erholungsurlaubes werde hingegen abzuweisen sein.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 04.08.2014 vor, dass der von der belangten Behörde ermittelte Betrag von € 6143,40 nicht selbsterschließend sei.
Die Monatsbezüge entsprächen 173 Stunden, vier Urlaubswochen 160 Stunden, womit sich ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen ein Betrag von € 6459,08 bzw. von € 7535,60 mit deren Berücksichtigung ergebe. Gerade weil das Gesetz keine Urlaubsersatzleistung vorsehe, sei die Ersatzleistung inklusive Sonderzahlungen zu berechnen, zumal die Urlaubsersatzleistung zur fiktiven Bezugsverlängerung führe.
Er ersuche daher um Aufschlüsselung, wie sich der Betrag von €
6143,40 berechne. Ferner ersuche er um Aufschlüsselung, welche 9,31 Stunden nicht verbrauchten Erholungsurlaubs abgewiesen würden und aus welchem Kontingent diese stammten.
Die belangte Behörde erließ hierauf den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Über Ihren Antrag vom 25. März 2014, beim Personalamt eingelangt am 27. März 2014, auf Auszahlung von Urlaubsersatzleistung eingeleiteten Verfahren nach § 13e GehG ergeht vom beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt als oberster Dienst- und Personalbehörde (§ 17 Abs. 2 PTSG, BGBl. Nr. 201/1996 idgF) für die gemäß § 17 Abs. 1a Z. 3 PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesenen und bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendeten Beamten folgender"Über Ihren Antrag vom 25. März 2014, beim Personalamt eingelangt am 27. März 2014, auf Auszahlung von Urlaubsersatzleistung eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 13 e, GehG ergeht vom beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt als oberster Dienst- und Personalbehörde (Paragraph 17, Absatz 2, PTSG, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, idgF) für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesenen und bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendeten Beamten folgender
Spruch
1. Anlässlich Ihres Ausscheidens aus dem Dienststand wird Ihnen gemäß § 13e GehG der Betrag von € 6143,40 brutto als Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub zuerkannt.1. Anlässlich Ihres Ausscheidens aus dem Dienststand wird Ihnen gemäß Paragraph 13 e, GehG der Betrag von € 6143,40 brutto als Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub zuerkannt.
2. Ihr Mehrbegehren auf Urlaubsersatzleistung für weitere 9,31 Stunden Urlaubsanspruch im Betrag von € 120,83 wird demgegenüber gemäß § 13e Abs. 4 GehG abgewiesen."2. Ihr Mehrbegehren auf Urlaubsersatzleistung für weitere 9,31 Stunden Urlaubsanspruch im Betrag von € 120,83 wird demgegenüber gemäß Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG abgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ruhestandsversetzung in der Zeit vom 15.02.2010 bis 19.09.2010, vom 31.01.2011 bis 15.02.2011 und vom 11.03.2011 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2012 im Krankenstand gewesen sei.
Im Jahr 2012 habe einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt, wovon er nichts konsumiert habe. Seine Wochendienstzeit habe durchgehend 40 Stunden und sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG €Im Jahr 2012 habe einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt, wovon er nichts konsumiert habe. Seine Wochendienstzeit habe durchgehend 40 Stunden und sein Bezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GehG €
2434,25 betragen.
Im Jahr 2011 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er ebenfalls nichts konsumiert. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG € 2301,79 betragen.Im Jahr 2011 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er ebenfalls nichts konsumiert. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GehG € 2301,79 betragen.
Im Jahr 2010 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er in der Zeit vom 20.12. bis 31.12.2010 (80 Stunden) 9,31 Stunden konsumiert, nachdem er zuvor sein restliches Urlaubskontingent aus 2009 vollständig verbraucht habe. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG € 2247,84 betragen.Im Jahr 2010 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er in der Zeit vom 20.12. bis 31.12.2010 (80 Stunden) 9,31 Stunden konsumiert, nachdem er zuvor sein restliches Urlaubskontingent aus 2009 vollständig verbraucht habe. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GehG € 2247,84 betragen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass angesichts der langen Krankenstandsdauer vor der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, dieser das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht selbst zu vertreten habe.
Nach Darstellung der durch § 13e Abs. 3 bis 6 GehG gegebenen Rechtslage wurde festgestellt, dass die Wochendienstzeit des Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2013 durchgehend 40 Stunden betragen habe. Das Vierfache seiner Wochendienstzeit betrage daher 160 Stunden. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das Jahr 2012 betrage daher angesichts seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 301.11.2012 146,67 Stunden. Im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Monatsbezug von € 2434,25 betrage daher die ihm zustehende Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2012 €Nach Darstellung der durch Paragraph 13 e, Absatz 3 bis 6 GehG gegebenen Rechtslage wurde festgestellt, dass die Wochendienstzeit des Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2013 durchgehend 40 Stunden betragen habe. Das Vierfache seiner Wochendienstzeit betrage daher 160 Stunden. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das Jahr 2012 betrage daher angesichts seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 301.11.2012 146,67 Stunden. Im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Monatsbezug von € 2434,25 betrage daher die ihm zustehende Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2012 €
2061,34.
Für das Kalenderjahr 2011 ergebe sich ebenfalls ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden. Angesichts seines Monatsbezuges von € 2301,79 ergebe sich für 2011 eine Urlaubsersatzleistung von € 2126,36.
Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer 9,31 Stunden seines Erholungsurlaubes konsumiert. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das Jahr 2010 betrage daher 150,69 Stunden. Sein Monatsbezug im Jahr 2010 habe €2247,84 betragen, woraus sich eine Urlaubsersatzleistung von € 1955,70 ergebe.
Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2009 bzw. den Jahren davor, seien, soweit sie nicht verbraucht seien, gemäß § 69 Abs. 1 BDG verfallen. Das Mehrbegehren auf Zahlung einer Urlaubsersatzleistung für weitere 9,31 Stunden für das Kalenderjahr 2010 sei gemäß § 13e Abs. 4 GehG abzuweisen gewesen, da diese bereits konsumiert gewesen seien.Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2009 bzw. den Jahren davor, seien, soweit sie nicht verbraucht seien, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, BDG verfallen. Das Mehrbegehren auf Zahlung einer Urlaubsersatzleistung für weitere 9,31 Stunden für das Kalenderjahr 2010 sei gemäß Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG abzuweisen gewesen, da diese bereits konsumiert gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung in Höhe von insgesamt € 7167,30 in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte er aus, dass bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung auch die Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 GehG) zu berücksichtigen seien. Nach der Judikatur des EuGH habe dem Beamten ein adäquater Ersatz für dasjenige Entgelt zu zukommen, das ihm aliquot während des Urlaubskonsums zugekommen wäre. Da der Beamte während des Urlaubskonsums jedoch ebenfalls aliquot Sonderzahlungen beziehe, müsse auch die Urlaubsersatzleistung unter Einbeziehung der Sonderzahlungen berechnet werden.Begründend führte er aus, dass bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung auch die Sonderzahlungen (Paragraph 3, Absatz 3, GehG) zu berücksichtigen seien. Nach der Judikatur des EuGH habe dem Beamten ein adäquater Ersatz für dasjenige Entgelt zu zukommen, das ihm aliquot während des Urlaubskonsums zugekommen wäre. Da der Beamte während des Urlaubskonsums jedoch ebenfalls aliquot Sonderzahlungen beziehe, müsse auch die Urlaubsersatzleistung unter Einbeziehung der Sonderzahlungen berechnet werden.
Mit Erkenntnis vom 23.02.2015, GZ. W 213 2013361-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Gesetzgeber mit der durch Bundesgesetzblatt I Nr. 210/2013 eingefügten Bestimmung des § 13e GehG die Erfordernisse des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt habe. Es sei daher keinesfalls davon, auszugehen, dass im vorliegenden Fall europarechtliche Vorschriften verletzt wurden. Ebenso gehe auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung Sonderzahlungen zu berücksichtigen seien ins Leere, da die Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 GehG nicht Bestandteil des in § 3 Abs. 2 GehG definierten Monatsbezuges seien.Mit Erkenntnis vom 23.02.2015, GZ. W 213 2013361-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Gesetzgeber mit der durch Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 210 aus 2013, eingefügten Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG die Erfordernisse des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt habe. Es sei daher keinesfalls davon, auszugehen, dass im vorliegenden Fall europarechtliche Vorschriften verletzt wurden. Ebenso gehe auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung Sonderzahlungen zu berücksichtigen seien ins Leere, da die Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, GehG nicht Bestandteil des in Paragraph 3, Absatz 2, GehG definierten Monatsbezuges seien.
Aufgrund der vom erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. Ra 2015/12/0017, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde - unter eingehender Auseinandersetzung mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH - festgestellt, dass bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung der Beamte so zu stellen ist, als ob er während des fraglichen Zeitraums voll gearbeitet hätte. Die Bemessung der Urlaubsersatzleistung habe daher unter Einbeziehung der - dem Beschwerdeführer gebührenden Sonderzahlungen - auf Grundlage des § 3 Abs. 3 GehG zu erfolgen.Aufgrund der vom erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. Ra 2015/12/0017, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde - unter eingehender Auseinandersetzung mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH - festgestellt, dass bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung der Beamte so zu stellen ist, als ob er während des fraglichen Zeitraums voll gearbeitet hätte. Die Bemessung der Urlaubsersatzleistung habe daher unter Einbeziehung der - dem Beschwerdeführer gebührenden Sonderzahlungen - auf Grundlage des Paragraph 3, Absatz 3, GehG zu erfolgen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 13e Abs. 1 bis 6 GehG idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:Paragraph 13 e, Absatz eins bis 6 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, lautet:
"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e, (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,
2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 3 a, oder 4 BDG 1979,
3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.
..."
In den Erläuterungen zu § 13e GehG (Initiativantrag 41/A XXV. GP, 34) heißt es (auszugsweise):In den Erläuterungen zu Paragraph 13 e, GehG (Initiativantrag 41/A römisch 25 . GP, 34) heißt es (auszugsweise):
"Das tatsächlich abzugeltende Stundenausmaß wird ermittelt, indem von diesem ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß jener tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub abgezogen wird, der diesem Kalenderjahr zuzurechnen ist. Die finanzielle Bemessungsbasis bildet dabei der letzte Monatsbezug (für die Vorjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres), die Ersatzleistung pro Urlaubsstunde entspricht der Grundvergütung für eine Überstunde."
§ 3 GehG in der im Jahr 2012 in Kraft gestandenen Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:Paragraph 3, GehG in der im Jahr 2012 in Kraft gestandenen Fassung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, lautet:
"Bezüge
§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.Paragraph 3, (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand."
In den Jahren 2010 und 2011 umfasste der Monatsbezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG darüber hinaus auch noch aus der Kinderzulage.In den Jahren 2010 und 2011 umfasste der Monatsbezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GehG darüber hinaus auch noch aus der Kinderzulage.
Die Fassung des dritten Absatzes des § 3 GehG geht auf das Bundesgesetz BGBl. Nr. 247/1959 zurück. In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung 69 BlgNR IX. GP, 1 f, heißt es:Die Fassung des dritten Absatzes des Paragraph 3, GehG geht auf das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1959, zurück. In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung 69 BlgNR römisch neun. GP, 1 f, heißt es:
"Nach § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühren dem Beamten jährlich zwei Sonderzahlungen in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges, sodaß die Beamten jährlich insgesamt 13 Monatsbezüge erhielten. Von den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes wurde unter Hinweis auf Verhältnisse in der privaten Wirtschaft schon vor längerer Zeit die Forderung nach einem 14. Monatsbezug erhoben. Bei den Beratungen über den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1960 ergab sich die Möglichkeit, den für die Auszahlung eines"Nach Paragraph 3, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 gebühren dem Beamten jährlich zwei Sonderzahlungen in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges, sodaß die Beamten jährlich insgesamt 13 Monatsbezüge erhielten. Von den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes wurde unter Hinweis auf Verhältnisse in der privaten Wirtschaft schon vor längerer Zeit die Forderung nach einem 14. Monatsbezug erhoben. Bei den Beratungen über den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1960 ergab sich die Möglichkeit, den für die Auszahlung eines
14. Monatsbezuges an die Bundesbediensteten erforderlichen Betrag von 1.2 Milliarden Schilling unterzubringen. Damit kann die Forderung der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ab dem Jahre 1960 erfüllt werden. Zur besseren Verteilung der zusätzlichen Belastung des Bundeshaushaltes sollen der 13. und der 14. Monatsbezug in vier Sonderzahlungen zu je 50 v. H. eines Monatsbezuges ausgezahlt werden."
§ 7 GehG idF BGBl. I Nr. 130/2003 lautet:Paragraph 7, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, lautet:
"Auszahlung
§ 7. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.Paragraph 7, (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird er in den Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen.
(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen."(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen."
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 20. Jänner 2009, Rs C-350/06 u.a., Schultz-Hoff, in Rz 59 bis 61 zu den unionsrechtlichen Vorgaben für die Festlegung der Urlaubsersatzleistung Folgendes ausgesprochen:
"59 Bei der Festlegung der dem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 geschuldeten finanziellen Vergütung haben die Mitgliedstaaten darauf zu achten, dass die nationalen Anwendungsmodalitäten die sich aus der Richtlinie selbst ergebenden Grenzen beachten."59 Bei der Festlegung der dem Arbeitnehmer nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 geschuldeten finanziellen Vergütung haben die Mitgliedstaaten darauf zu achten, dass die nationalen Anwendungsmodalitäten die sich aus der Richtlinie selbst ergebenden Grenzen beachten.
60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 58).60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist vergleiche Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 58).
61 Daraus folgt, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend."
Schließlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 15. September 2011, Rs C-155/10, Williams u.a., zur Frage, welche Geldleistungen als "gewöhnliches Entgelt" auch während des Erholungsurlaubes fortzuzahlen sind, in den Rz 23 bis 26 bzw. 31 (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:
"23 Hierzu ist festzustellen, dass die Struktur des gewöhnlichen Entgelts eines Arbeitnehmers als solche zwar den Vorschriften und Gepflogenheiten nach dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegt, sie jedoch keinen Einfluss auf den in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils genannten Anspruch des Arbeitnehmers haben kann, während des ihm für Erholung und Entspannung zur Verfügung stehenden Zeitraums in den Genuss wirtschaftlicher Bedingungen zu kommen, die mit denen vergleichbar sind, die die Ausübung seiner Arbeit betreffen.
24 Daher muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, wie bei Linienpiloten die geflogenen Zeiten, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.
25 Dagegen müssen Bestandteile des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, welche bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entstehen, wie Kosten, die mit dem Zeitraum verbunden sind, in dem sich die Piloten gezwungenermaßen nicht am Stützpunkt aufhalten, bei der Berechnung der für den Jahresurlaub zu entrichtenden Zahlung nicht berücksichtigt werden.
26 Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, den inneren Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers und der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu beurteilen. ...
...
31 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Klausel 3 der Europäischen Vereinbarung dahin auszulegen sind, dass ein Linienpilot während seines Jahresurlaubs nicht nur Anspruch auf die Fortzahlung seines Grundgehalts hat, sondern zum einen auch auf alle Bestandteile, die untrennbar mit der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten werden, und zum anderen auch auf alle Bestandteile, die an seine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die verschiedenen Bestandteile des Gesamtentgelts dieses Arbeitnehmers diese Kriterien erfüllen."31 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 und Klausel 3 der Europäischen Vereinbarung dahin auszulegen sind, dass ein Linienpilot während seines Jahresurlaubs nicht nur Anspruch auf die Fortzahlung seines Grundgehalts hat, sondern zum einen auch auf alle Bestandteile, die untrennbar mit der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten werden, und zum anderen auch auf alle Bestandteile, die an seine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die verschiedenen Bestandteile des Gesamtentgelts dieses Arbeitnehmers diese Kriterien erfüllen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im Beschwerdefall ergangenen Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. Ra 2015/12/0017, im Hinblick auf die oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen bzw. die einschlägige Rechtsprechung des EuGH nachstehende Rechtsauffassung entwickelt:
"Bei den in § 3 Abs. 3 GehG geregelten, für jedes Kalendervierteljahr gebührenden Sonderzahlungen handelt es sich um Geldleistungen, welche (als unmittelbare Gegenleistung) jedenfalls dem Grunde nach in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit den den Beamten treffenden gewöhnlichen und regelmäßigen Dienstpflichten (Dienstleistungen) stehen. Sie sind insbesondere nicht von bloß gelegentlich eintretenden Umständen der Dienstverrichtung und den dabei anfallenden Kosten und Nebenkosten abhängig. Der innere Zusammenhang der Sonderzahlung mit der gewöhnlichen und regelmäßigen Erfüllung der Dienstpflichten des Beamten erhellt insbesondere aus der Aliquotierungsbestimmung des § 3 Abs. 3 zweiter Satz GehG (vgl. zum Anwendungsbereich dieses Satzes Zach-Koblizek, Gehaltsgesetz 19563, Anm. 21 und 22 zu § 3). Die in den Erläuterungen zu § 3 Abs. 3 GehG behandelten Besonderheiten der Sonderzahlung (Gebührlichkeit für ein Vierteljahr, besondere Auszahlungstermine) wurden - wie die zitierten Erläuterungen zeigen - lediglich aus haushaltstechnischen Gründen vorgesehen."Bei den in Paragraph 3, Absatz 3, GehG geregelten, für jedes Kalendervierteljahr gebührenden Sonderzahlungen handelt es sich um Geldleistungen, welche (als unmittelbare Gegenleistung) jedenfalls dem Grunde nach in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit den den Beamten treffenden gewöhnlichen und regelmäßigen Dienstpflichten (Dienstleistungen) stehen. Sie sind insbesondere nicht von bloß gelegentlich eintretenden Umständen der Dienstverrichtung und den dabei anfallenden Kosten und Nebenkosten abhängig. Der innere Zusammenhang der Sonderzahlung mit der gewöhnlichen und regelmäßigen Erfüllung der Dienstpflichten des Beamten erhellt insbesondere aus der Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz GehG vergleiche zum Anwendungsbereich dieses Satzes Zach-Koblizek, Gehaltsgesetz 19563, Anmerkung 21 und 22 zu Paragraph 3,). Die in den Erläuterungen zu Paragraph 3, Absatz 3, GehG behandelten Besonderheiten der Sonderzahlung (Gebührlichkeit für ein Vierteljahr, besondere Auszahlungstermine) wurden - wie die zitierten Erläuterungen zeigen - lediglich aus haushaltstechnischen Gründen vorgesehen.
Die in der Gegenschrift hervorgehobene Abhängigkeit der Höhe der Sonderzahlung vom Monatsbezug im Auszahlungsmonat (welche in allerdings nur relativ seltenen Ausnahmsfällen, etwa bei zulagenwirksamen Verwendungsänderungen mit einem vom Vierteljahresbeginn abweichenden Wirksamkeitsbeginn, dazu führen könnten, dass die Sonderzahlung nicht exakt 50 vH des im Vierteljahr bezogenen durchschnittlichen Monatsbezuges beträgt) ändert unter Berücksichtigung des Vorgesagten nichts an ihrem Charakter als Teil des gewöhnlichen Arbeitsentgelts für die im betreffenden Kalendervierteljahr erbrachte Dienstleistung (eine gleichfalls auf Pauschalierungserwägungen beruhende Vorschrift besteht im Übrigen mit § 6 Abs. 3 GehG für den Monatsbezug im Verständnis des § 3 Abs. 2 GehG, ohne diesem den Charakter als gewöhnliches Arbeitsentgelt zu nehmen). Im gedachten Fall der Ausklammerung der Sonderzahlungen von der Entgeltfortzahlung im Falle der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub könnte keinesfalls mehr davon gesprochen werden, dass der Beamte während der Zeit seines Erholungsurlaubes in den Genuss von Bedingungen käme, die mit Zeiten der Arbeitsleistung vergleichbar wären (vgl. Rz 60 des oben erstzitierten, bzw. Rz 23 des oben zweitzitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union).Die in der Gegenschrift hervorgehobene Abhängigkeit der Höhe der Sonderzahlung vom Monatsbezug im Auszahlungsmonat (welche in allerdings nur relativ seltenen Ausnahmsfällen, etwa bei zulagenwirksamen Verwendungsänderungen mit einem vom Vierteljahresbeginn abweichenden Wirksamkeitsbeginn, dazu führen könnten, dass die Sonderzahlung nicht exakt 50 vH des im Vierteljahr bezogenen durchschnittlichen Monatsbezuges beträgt) ändert unter Berücksichtigung des Vorgesagten nichts an ihrem Charakter als Teil des gewöhnlichen Arbeitsentgelts für die im betreffenden Kalendervierteljahr erbrachte Dienstleistung (eine gleichfalls auf Pauschalierungserwägungen beruhende Vorschrift besteht im Übrigen mit Paragraph 6, Absatz 3, GehG für den Monatsbezug im Verständnis des Paragraph 3, Absatz 2, GehG, ohne diesem den Charakter als gewöhnliches Arbeitsentgelt zu nehmen). Im gedachten Fall der Ausklammerung der Sonderzahlungen von der Entgeltfortzahlung im Falle der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub könnte keinesfalls mehr davon gesprochen werden, dass der Beamte während der Zeit seines Erholungsurlaubes in den Genuss von Bedingungen käme, die mit Zeiten der Arbeitsleistung vergleichbar wären vergleiche Rz 60 des oben erstzitierten, bzw. Rz 23 des oben zweitzitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union).
Konsequenterweise entspricht es auch den - insoweit den unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragenden - inländischen Gepflogenheiten, dass die Inanspruchnahme des dem Beamten gemäß § 65 BDG 1979 zustehenden Erholungsurlaubes keine Auswirkungen auf die ihm gemäß § 3 Abs. 3 GehG gebührenden Sonderzahlungen hat. Die Entgeltfortzahlung während der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub umfasst daher nach den österreichischen nationalen Gepflogenheiten nicht nur die in § 3 Abs. 2 GehG geregelten Monatsbezüge, sondern auch die in § 3 Abs. 3 GehG geregelten Sonderzahlungen.Konsequenterweise entspricht es auch den - insoweit den unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragenden - inländischen Gepflogenheiten, dass die Inanspruchnahme des dem Beamten gemäß Paragraph 65, BDG 1979 zustehenden Erholungsurlaubes keine Auswirkungen auf die ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 3, GehG gebührenden Sonderzahlungen hat. Die Entgeltfortzahlung während der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub umfasst daher nach den österreichischen nationalen Gepflogenheiten nicht nur die in Paragraph 3, Absatz 2, GehG geregelten Monatsbezüge, sondern auch die in Paragraph 3, Absatz 3, GehG geregelten Sonderzahlungen.
Da aber - wie der Gerichtshof der Europäischen Union in Rz 61 des zitierten Urteiles Schultz-Hoff aussprach - die Urlaubsersatzleistung in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Anspruch auf Erholungsurlaub während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, sind in die Bemessung des erstgenannten Anspruches auch jene Sonderzahlungen aliquot miteinzubeziehen, die bei Inanspruchnahme des unionsrechtlich gebotenen Mindestmaßes an Erholungsurlaub von vier Wochen (aliquot) fortzuzahlen gewesen wären.
Dieses unionsrechtlich gebotene Ergebnis lässt sich hier fallbezogen erzielen, indem der Begriff "Monatsbezug" in § 13e Abs. 5 GehG gerade nicht im Verständnis des diesbezüglichen in § 3 Abs. 2 GehG definierten Begriffes verstanden wird, sondern - im Sinne der vorstehenden Ausführungen - als der gesamte, für einen bestimmten Monat unter aliquoter Anrechnung der Sonderzahlungen zustehende "Bezug" im Verständnis der Überschrift des § 3 GehG. Der Klammerausdruck "§ 3 Abs. 2" ist daher unionsrechtskonform nicht als Definition des in § 13e Abs. 5 leg. cit. gebrauchten Begriffes "Monatsbezug" zu verstehen, sondern erörtert lediglich, welche Geldleistungen in die Berechnung des auf den jeweiligen Monat entfallenden Bezuges unter aliquoter Einbeziehung der Sonderzahlungen heranzuziehen sind.Dieses unionsrechtlich gebotene Ergebnis lässt sich hier fallbezogen erzielen, indem der Begriff "Monatsbezug" in Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG gerade nicht im Verständnis des diesbezüglichen in Paragraph 3, Absatz 2, GehG definierten Begriffes verstanden wird, sondern - im Sinne der vorstehenden Ausführungen - als der gesamte, für einen bestimmten Monat unter aliquoter Anrechnung der Sonderzahlungen zustehende "Bezug" im Verständnis der Überschrift des Paragraph 3, GehG. Der Klammerausdruck "§ 3 Absatz 2, ist daher unionsrechtskonform nicht als Definition des in Paragraph 13 e, Absatz 5, leg. cit. gebrauchten Begriffes "Monatsbezug" zu verstehen, sondern erörtert lediglich, welche Geldleistungen in die Berechnung des auf den jeweiligen Monat entfallenden Bezuges unter aliquoter Einbeziehung der Sonderzahlungen heranzuziehen sind.
Selbst wenn man die eben aufgezeigte Auslegung des Klammerausdruckes für unzulässig hielte, ließe sich ein unionsrechtskonformes Ergebnis erzielen. Diesfalls wäre nämlich der in § 13e Abs. 5 GehG enthaltene Klammerausdruck (als Definition des Begriffes "Monatsbezug" verstanden) unionsrechtswidrig und daher auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht anwendbar. Der solcherart in § 13e Abs. 5 GehG verbleibende - nicht näher definierte - Begriff "Monatsbezug" müsste dann keinesfalls zwingend im Verständnis des § 3 Abs. 2 GehG ausgelegt, sondern kann eigenständig in dem bereits oben aufgezeigten unionsrechtskonformen Sinn verstanden werden.Selbst wenn man die eben aufgezeigte Auslegung des Klammerausdruckes für unzulässig hielte, ließe sich ein unionsrechtskonformes Ergebnis erzielen. Diesfalls wäre nämlich der in Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG enthaltene Klammerausdruck (als Definition des Begriffes "Monatsbezug" verstanden) unionsrechtswidrig und daher auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht anwendbar. Der solcherart in Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG verbleibende - nicht näher definierte - Begriff "Monatsbezug" müsste dann keinesfalls zwingend im Verständnis des Paragraph 3, Absatz 2, GehG ausgelegt, sondern kann eigenständig in dem bereits oben aufgezeigten unionsrechtskonformen Sinn verstanden werden.
Da, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in Rz 23 des Urteiles vom 3. Mai 2012, Rs C-337/10, Neidel, ausführte, auch Beamte unter den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG fallen, sofern sie die in dem Urteil umschriebene Definition erfüllen (Gegenteiliges ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht), sind die oben wiedergegebenen Aussagen des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Berechnung der den Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsersatzleistung auch für österreichische Beamte, die die genannte Definition erfüllen, gültig."Da, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in Rz 23 des Urteiles vom 3. Mai 2012, Rs C-337/10, Neidel, ausführte, auch Beamte unter den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG fallen, sofern sie die in dem Urteil umschriebene Definition erfüllen (Gegenteiliges ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht), sind die oben wiedergegebenen Aussagen des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Berechnung der den Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsersatzleistung auch für österreichische Beamte, die die genannte Definition erfüllen, gültig."
Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage war daher der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 insoweit folge zu geben als die dem gebührende Urlaubsersatzleistung auf Basis seiner Bezüge nach § 3 Abs. 3 GehG zu bemessen ist. Dem war daher gemäß § 13e Abs. 1 und 6 GehG eine Urlaubsersatzleistung in der von ihm beantragten Höhe von € 7167,30 zuzusprechen.Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage war daher der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 insoweit folge zu geben als die dem gebührende Urlaubsersatzleistung auf Basis seiner Bezüge nach Paragraph 3, Absatz 3, GehG zu bemessen ist. Dem war daher gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins und 6 GehG eine Urlaubsersatzleistung in der von ihm beantragten Höhe von € 7167,30 zuzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu lösende Rechtsfrage ist angesichts des im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Erholungsurlaub - Nichtverbrauch, Monatsbezug, Ruhestandsbeamter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2013361.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016