TE Bvwg Beschluss 2016/6/14 W210 2115778-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2016
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Entscheidungsdatum

14.06.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W210 2115778-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 BNr. römisch 40 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ römisch 40 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den spruchgegenständlichen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" bezeichneten Bescheid vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 entschieden.Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 entschieden.

Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ XXXX , änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ römisch 40 , änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ XXXX , änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erneut ab. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist zur Zahl W210 2115778-2 ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Entscheidung vom heutigen Tage wurde dieser Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit aufgrund von mangelnder Sachverhaltsermittlungen an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ römisch 40 , änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 erneut ab. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist zur Zahl W210 2115778-2 ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Entscheidung vom heutigen Tage wurde dieser Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit aufgrund von mangelnder Sachverhaltsermittlungen an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit Beschwerdevorlage-Schreiben der AMA teilte diese mit:

"Im zuletzt ergangenen Abänderungsbescheid der AMA wurde irrtümlicherweise ausgeführt, dass die Abänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch abgeändert werden können, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung des Abänderungsbescheides eingebrachte Beschwerde nicht erledigt worden. Da der Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides tritt, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid und müsste zurückgewiesen werden (vgl. VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147). Da die Frist für Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen ist, erfolgt die Vorlage an das BVwG.""Im zuletzt ergangenen Abänderungsbescheid der AMA wurde irrtümlicherweise ausgeführt, dass die Abänderung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch abgeändert werden können, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung des Abänderungsbescheides eingebrachte Beschwerde nicht erledigt worden. Da der Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides tritt, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid und müsste zurückgewiesen werden vergleiche VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147). Da die Frist für Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen ist, erfolgt die Vorlage an das BVwG."

Mit Schreiben vom 20.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, sich schriftlich dahingehend zu äußern, ob er sich hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ XXXX , zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013 durch den Abänderungsbescheid derselben Behörde vom 30.10.2014, AZ XXXX , zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013, klaglos gestellt erachtet. Der Beschwerdeführer erbat sich eine Fristerstreckung, die ihm gewährt wurde.Mit Schreiben vom 20.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, sich schriftlich dahingehend zu äußern, ob er sich hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ römisch 40 , zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013 durch den Abänderungsbescheid derselben Behörde vom 30.10.2014, AZ römisch 40 , zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013, klaglos gestellt erachtet. Der Beschwerdeführer erbat sich eine Fristerstreckung, die ihm gewährt wurde.

In der am 13.06.2016 eingelangten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass der Sachverhalt zum Antragsjahr 2013 nicht abschließend ermittelt worden sei, da außer Acht gelassen worden sei, dass er nur Auftreiber und nicht Obmann der Alm XXXX sei und die "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" zu eben dieser Alm auch nicht Eingang in das Ergebnis gefunden habe.In der am 13.06.2016 eingelangten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass der Sachverhalt zum Antragsjahr 2013 nicht abschließend ermittelt worden sei, da außer Acht gelassen worden sei, dass er nur Auftreiber und nicht Obmann der Alm römisch 40 sei und die "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" zu eben dieser Alm auch nicht Eingang in das Ergebnis gefunden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Paragraph eins, leg. cit.) geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A) zur Einstellung:

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ XXXX gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007.Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ römisch 40 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007.

§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautete:Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, lautete:

"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.""(2) Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" Paragraph 103, MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Rz 5;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3).

Der Vollständigkeit halber wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu W210 2115778-2 verwiesen, mit der der Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ XXXX , stattgegeben und die die Angelegenheit aufgrund von mangelnder Sachverhaltsermittlungen an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.Der Vollständigkeit halber wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu W210 2115778-2 verwiesen, mit der der Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ römisch 40 , stattgegeben und die die Angelegenheit aufgrund von mangelnder Sachverhaltsermittlungen an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

Das gegenständliche Verfahren ist aus den oben genannten Gründen einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist vergleiche VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

Schlagworte

Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Einstellung, Fristablauf, Gegenstandslosigkeit, Irrtum,
Klaglosstellung, mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung, Wegfall
des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2115778.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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