Entscheidungsdatum
14.06.2016Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W149 2126959-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der ASFINAG Service GmbH, Wien, über die Nichtzulassung zur Teilnahme am an den Architekturwettbewerb anschließenden Verhandlungsverfahren sowie über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen an XXXX als Gewinner sowie an die weiteren im Protokoll der Preisgerichtssitzung vom 25.04.2016 genannten Unternehmer als Zweit- bis Sechstplazierte des Wettbewerbs betreffend den offenen, einstufigen Realisierungswettbewerb "Neubau Autobahnmeisterei Bruck an der Leitha" auf Grund des Antrages der XXXX vom 30.05.2016 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der ASFINAG Service GmbH, Wien, über die Nichtzulassung zur Teilnahme am an den Architekturwettbewerb anschließenden Verhandlungsverfahren sowie über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen an römisch 40 als Gewinner sowie an die weiteren im Protokoll der Preisgerichtssitzung vom 25.04.2016 genannten Unternehmer als Zweit- bis Sechstplazierte des Wettbewerbs betreffend den offenen, einstufigen Realisierungswettbewerb "Neubau Autobahnmeisterei Bruck an der Leitha" auf Grund des Antrages der römisch 40 vom 30.05.2016 wie folgt beschlossen:
A) Das Verfahren zur Gz. W149 2126959-2 wird eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 30.05.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, begehrte die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) die Nichtigerklärung Nichtigerklärung der Entscheidung der ASFINAG Service GmbH über die Nichtzulassung zur Teilnahme am an den Architekturwettbewerb anschließenden Verhandlungsverfahren sowie der Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen an XXXX als Gewinner sowie an die weiteren im Protokoll der Preisgerichtssitzung vom 25.04.2016 genannten Unternehmer als Zweit- bis Sechstplazierte des Wettbewerbs betreffend den offenen, einstufigen Realisierungswettbewerb "Neubau Autobahnmeisterei Bruck an der Leitha" sowie den Erlass einer einstweiligen Verfügung.Mit Schriftsatz vom 30.05.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, begehrte die römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) die Nichtigerklärung Nichtigerklärung der Entscheidung der ASFINAG Service GmbH über die Nichtzulassung zur Teilnahme am an den Architekturwettbewerb anschließenden Verhandlungsverfahren sowie der Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen an römisch 40 als Gewinner sowie an die weiteren im Protokoll der Preisgerichtssitzung vom 25.04.2016 genannten Unternehmer als Zweit- bis Sechstplazierte des Wettbewerbs betreffend den offenen, einstufigen Realisierungswettbewerb "Neubau Autobahnmeisterei Bruck an der Leitha" sowie den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Mit Beschluss vom 03.06.2016 (Gz. W149 2126959-1/3E), wurde eine einstweilige Verfügung erlassen.
Noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zog die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.06.2016 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2016) den Nachprüfungsantrag aufgrund einer außergerichtlichen Einigung zurück und beantragte unter einem Teilrückerstattung der entsprechenden Pauschalgebühr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung handelt, in Senaten.Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, Absatz 3, oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung handelt, in Senaten.
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages entscheiden. Somit liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 311, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hier war demnach mit Beschluss zu entscheiden.
1. Zur Einstellung des Verfahrens Gz. W149 2126959-2 (Spruchpunkt A)
Die Antragstellerin zog mit Schriftsatz vom 09.06.2016 den Nachprüfungsantrag in dem unter W149 2126959-2 geführten Vergabekontrollverfahren zurück, womit die Entscheidungsgrundlage in diesem Vergabekontrollverfahren entfiel. Das Vergabekontrollverfahren ist daher einzustellen.
Die mit Beschluss vom 03.06.2016 (Gz. W149 2126959-1/3E) erlassene einstweilige Verfügung verliert damit ihre Geltung.
Der Antragsgegnerin im gegenständlichen Vergabeverfahren ist es somit ohne Einschränkungen erlaubt, das gegenständliche Vergabeverfahren fortzusetzen und insbesondere die Verhandlungen mit den anderen im Verfahren verbliebenen Wettbewerbsteilnehmern im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens zu führen.
Die Rückerstattung an die Antragstellerin eines Betrages in Höhe von 513,00 € für den Nachprüfungsantrag gemäß § 318 Abs. 1 Z 1, 7 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe wurde im Wege der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes veranlasst.Die Rückerstattung an die Antragstellerin eines Betrages in Höhe von 513,00 € für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, 7, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe wurde im Wege der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes veranlasst.
2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags aufgegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags aufgegeben.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W149.2126959.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016