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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
1. O, 2. Umweltschutzverein gegen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21. November 1988, Zl. 6-13.206/101-1976, betreffend Zuerkennung der Parteistellung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer erhoben mit einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerdeschrift Beschwerde gegen 1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21. November 1988, Zl. 6-13.206/101-1976, und 2. das Berufungserkenntnis der Salzburger Landesregierung vom 13. März 1990, Zl. 12/02-1435/9-1990, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den unter 1. genannten Bescheid abgewiesen worden war. Die Beschwerden der Beschwerdeführer wurden unter hg. Zl. 90/01/0074 und 0082 protokolliert.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die Beschwerdeführer verkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof nach dieser Vorschrift lediglich dazu berufen ist, über Beschwerden zu erkennen, mit denen Rechtswidrigkeit von letztinstanzlichen Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird. Da es sich nach den eigenen Darstellungen der Beschwerdeführer beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung nicht um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt, mangelt den Beschwerdeführern das Beschwerderecht. Die Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Behandlung und Erledigung der von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. März 1990 erhobenen Beschwerde (hg. Zl. 90/01/0082) bleibt einem besonderen Vorgang vorbehalten.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010074.X00Im RIS seit
23.05.1990