Entscheidungsdatum
15.06.2016Norm
B-VG Art.133 Abs9Spruch
W122 2117371-1/8Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die am 07.09.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.06.2015, Zl. P6/47647/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die am 07.09.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.06.2015, Zl. P6/47647/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur EntscheidungA) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl Ro 2015/12/0022 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, ohne Verlängerung der Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre und allfällige Nachzahlung von Bezügen.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, ohne Verlängerung der Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre und allfällige Nachzahlung von Bezügen.
I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG), mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.römisch eins.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2015 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (GehG), mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde mit der wesentlichen Begründung, dass die Bundesbesoldungsreform 2015 eine Überleitung auf Basis der zuletzt im alten System gegebenen Einstufung vorsehe (§ 169c GehG). Darunter könne nur die nach der Sach- und Rechtslage richtige (gesetzeskonforme) Einstufung im Überleitungsmonat gemäß den (seinerzeitigen) §§ 12 und 113 Abs. 10 ff GehG verstanden werden, alles andere wäre gleichheitswidrig und mit dem Unionsrecht unvereinbar.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde mit der wesentlichen Begründung, dass die Bundesbesoldungsreform 2015 eine Überleitung auf Basis der zuletzt im alten System gegebenen Einstufung vorsehe (Paragraph 169 c, GehG). Darunter könne nur die nach der Sach- und Rechtslage richtige (gesetzeskonforme) Einstufung im Überleitungsmonat gemäß den (seinerzeitigen) Paragraphen 12 und 113 Absatz 10, ff GehG verstanden werden, alles andere wäre gleichheitswidrig und mit dem Unionsrecht unvereinbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu Paragraph 34,, S 360).
Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGVG idgF lautet:Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG idgF lautet:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."
Mit dem am 11. Februar 2015 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse regelt § 169c leg.cit. idF dieses Bundesgesetzes.Mit dem am 11. Februar 2015 kundgemachten Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse regelt Paragraph 169 c, leg.cit. in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Das Bundesverwaltungsgericht ist beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.09.2015, GZ W122 2001789-1/5E, zum Ergebnis gelangt, dass (auch) durch die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdrängt werde und das Altrecht über den Überleitungsbetrag (§ 169c Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956) weiter wirke.Das Bundesverwaltungsgericht ist beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.09.2015, GZ W122 2001789-1/5E, zum Ergebnis gelangt, dass (auch) durch die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdrängt werde und das Altrecht über den Überleitungsbetrag (Paragraph 169 c, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956) weiter wirke.
Derzeit ist zu dieser Entscheidung ein Revisionsverfahren beim VwGH anhängig, dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat, weil auch im anhängigen Beschwerdefall die Rechtsfrage, ob die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Übergangsbestimmungen zur Anwendung zu kommen haben, zu lösen sein wird. Die Lösung dieser Rechtsfrage betrifft neben dem verfahrensgegenständlichen Verfahren eine erhebliche Anzahl (derzeit im vierstelligen Bereich) von weiteren beim BVwG anhängigen Verfahren. Zur Frage der Zuständigkeit geht das Bundesverwaltungsgericht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sowie der Rechtsprechung der Höchstgerichte davon aus, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben ist.Derzeit ist zu dieser Entscheidung ein Revisionsverfahren beim VwGH anhängig, dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat, weil auch im anhängigen Beschwerdefall die Rechtsfrage, ob die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, getroffenen Übergangsbestimmungen zur Anwendung zu kommen haben, zu lösen sein wird. Die Lösung dieser Rechtsfrage betrifft neben dem verfahrensgegenständlichen Verfahren eine erhebliche Anzahl (derzeit im vierstelligen Bereich) von weiteren beim BVwG anhängigen Verfahren. Zur Frage der Zuständigkeit geht das Bundesverwaltungsgericht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sowie der Rechtsprechung der Höchstgerichte davon aus, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben ist.
Zu den weitwendigen Vorbringen der belangten Behörde, wonach die Einbringung über E-Mail unzulässig wäre, ist auf den klaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 AVG verweisen, wonach die elektronische Einbringung grundsätzlich in jeder technisch möglichen Form vorgesehen ist, wenn nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. "Soweit eine solche Bekanntmachung fehlt, bestehen auch keine derartigen Voraussetzungen oder Beschränkungen für die elektronische Einbringung von anbringen, so dass etwa die an eine Adresse der Behörde gesamte E-Mail bei Verwendung einer Standardsoftware als eingebracht anzusehen ist." (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz 2004, § 13, Rz. 10/1) Derartige technische oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Das E-Mail an den Bediensteten der belangten Behörde ist daher auch während dessen Urlaub rechtswirksam in den Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Zu den weitwendigen Vorbringen der belangten Behörde, wonach die Einbringung über E-Mail unzulässig wäre, ist auf den klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, AVG verweisen, wonach die elektronische Einbringung grundsätzlich in jeder technisch möglichen Form vorgesehen ist, wenn nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. "Soweit eine solche Bekanntmachung fehlt, bestehen auch keine derartigen Voraussetzungen oder Beschränkungen für die elektronische Einbringung von anbringen, so dass etwa die an eine Adresse der Behörde gesamte E-Mail bei Verwendung einer Standardsoftware als eingebracht anzusehen ist." (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz 2004, Paragraph 13,, Rz. 10/1) Derartige technische oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Das E-Mail an den Bediensteten der belangten Behörde ist daher auch während dessen Urlaub rechtswirksam in den Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 K 9.).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 34, K 9.).
Schlagworte
Aussetzung, ordentliche Revision, verfahrensleitender Beschluss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2117371.1.02Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016