TE Vfgh Beschluss 1987/10/7 G117/87

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Veröffentlicht am 07.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
UStG 1972 §10 Abs2 Z4
UStG 1972 §21 Abs3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UStG 1972 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1991 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  3. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  5. UStG 1972 § 10 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. UStG 1972 § 10 gültig von 13.03.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1987
  7. UStG 1972 § 10 gültig von 24.10.1986 bis 12.03.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  8. UStG 1972 § 10 gültig von 01.10.1986 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1986
  9. UStG 1972 § 10 gültig von 22.12.1984 bis 30.09.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  10. UStG 1972 § 10 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  11. UStG 1972 § 10 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  12. UStG 1972 § 10 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  13. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  14. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  15. UStG 1972 § 10 gültig von 16.04.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976
  16. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1975 bis 15.04.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  17. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1972 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 21 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 21 gültig von 21.12.1985 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1984
  7. UStG 1972 § 21 gültig von 22.12.1984 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  8. UStG 1972 § 21 gültig von 20.12.1980 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. UStG 1972 § 21 gültig von 31.12.1975 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  10. UStG 1972 § 21 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §10 Abs2 Z4 UStG 1972; Erwirkung eines Festsetzungsbescheides nach §21 Abs3 UStG 1972 zumutbar (unter Hinweis auf VfSlg. 8433/1978); Mangel der Antragslegitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die antragstellende Gesellschaft betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Groß- und Kleinhandel mit im Inland erzeugtem Wein ist. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin, §10 Abs2 Z4 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. 223, idF des Abgabenänderungsgesetzes 1986, BGBl. 562, wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. Die antragstellende Gesellschaft betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Groß- und Kleinhandel mit im Inland erzeugtem Wein ist. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin, §10 Abs2 Z4 Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt 223, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 562, wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufzuheben.

Die angefochtene Bestimmung lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Die Steuer ermäßigt sich auf 10 von Hundert für

..............................................................

4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger des im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Weines, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieses Weines durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;".

Zur Antragslegitimation führt die einschreitende Gesellschaft insbesondere folgendes aus:

"§10 Abs2 Z. 4 UStG wird für die Antragstellerin ohne Erlassung eines Bescheides wirksam, weil "§10 Abs2 Ziffer 4, UStG wird für die Antragstellerin ohne Erlassung eines Bescheides wirksam, weil

  1. aa)Sub-Litera, a, a
    ein Bescheid gemäß §21 Abs3 UStG nur dann erlassen wird, wenn die Antragstellerin die Steuererklärung gar nicht oder unvollständig abgibt oder die von ihr durchgeführte Berechnung unrichtig ist; ein derartiger Bescheid wird somit als ex post-Kontrolle für die Antragstellerin nur dann unmittelbar wirksam, wenn sie die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes nicht oder nicht richtig befolgt hat und

  1. bb)Sub-Litera, b, b
    ein Veranlagungsbescheid gemäß §21 Abs4 bzw. Abs5 UStG für die Antragstellerin ebenfalls nur dann unmittelbar wirksam wird, wenn diese die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes nicht richtig angewendet oder sich verrechnet hat; nur in diesem Fall verpflichtet der Veranlagungsbescheid die Antragstellerin zur Bezahlung einer (Rest-) Steuerschuld bzw. berechtigt sie, eine Gutschrift
zu***** berücksichtigen.

Die Antragstellerin ist daher grundsätzlich allein aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der von §10 Abs1 UStG bestimmten Höhe verpflichtet. Das Umsatzsteuergesetz selbst und insbesondere sein 'Kernstück', nämlich §10 UStG (der die Höhe der Umsatzsteuer festlegt), haben somit die Konkretisierungsstufe eines Bescheides, weil die Pflicht der Antragstellerin, Umsatzsteuer zu zahlen, durch das Gesetz in Art und Ausmaß bereits derart eindeutig bestimmt ist, wie dies üblicherweise erst durch verwaltungsbehördlichen Akt geschieht.

........

Der Antragstellerin steht kein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung:

a) Es ist der Antragstellerin nicht zumutbar, den grob gleichheitswidrigen Zustand, nämlich selbst 20 % Umsatzsteuer abführen zu müssen, während andere Betriebe, die ebenfalls - und womöglich den gleichen - Wein verkaufen, nur 10 % Umsatzsteuer zu entrichten haben, zu dulden, weil sie hiemit durch jede Weinlieferung, die sie ausführt und von der sie 20 % des erhaltenen Entgelts als Umsatzsteuer abzuführen hat, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird.

Es ist der Antragstellerin daher nicht zuzumuten, beständig Verletzungen ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte hinnehmen zu müssen, ohne sich dagegen sofort und unmittelbar zur Wehr setzen zu können.

b) Will die Antragstellerin diese Eingriffe in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichbehandlung hingegen nicht dulden und führt sie nur 10 % statt 20 % des erhaltenen Entgelts als Umsatzsteuer ab, so riskiert sie bzw. ihr Geschäftsführer ein Finanzstrafverfahren, was nach der Judikatur des VfGH (VfSlg. 8396, 9253 u.a.) jedenfalls nicht zumutbar ist."

II. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig.

Der VfGH hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985).

Der VfGH bezweifelt nicht, daß die bekämpfte Gesetzesvorschrift die Rechtssphäre der Antragstellerin aktuell berührt. Ihr wäre jedoch zumutbar, einen Festsetzungsbescheid nach §21 Abs3 UStG 1972 in jener Weise zu erwirken, die im Beschluß VfSlg. 8433/1978, S. 342 f, dargelegt ist. Da diese Entscheidung eine im grundsätzlichen völlig gleichgelagerte Gesetzesprüfungssache betrifft, kann sich der Gerichtshof darauf beschränken, auf die auch für den vorliegenden Fall sinngemäß zutreffende Begründung seines bezogenen Beschlusses zu verweisen. Der VfGH bezweifelt nicht, daß die bekämpfte Gesetzesvorschrift die Rechtssphäre der Antragstellerin aktuell berührt. Ihr wäre jedoch zumutbar, einen Festsetzungsbescheid nach §21 Abs3 UStG 1972 in jener Weise zu erwirken, die im Beschluß VfSlg. 8433/1978, Sitzung 342 f, dargelegt ist. Da diese Entscheidung eine im grundsätzlichen völlig gleichgelagerte Gesetzesprüfungssache betrifft, kann sich der Gerichtshof darauf beschränken, auf die auch für den vorliegenden Fall sinngemäß zutreffende Begründung seines bezogenen Beschlusses zu verweisen.

Der Individualantrag war sohin wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen.

Dies konnte nach §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.

Schlagworte

Umsatzsteuer, Steuersätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G117.1987

Dokumentnummer

JFT_10128993_87G00117_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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