TE Bvwg Beschluss 2016/6/16 W118 2113598-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2016
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Entscheidungsdatum

16.06.2016

Norm

AVG 1950 §10 Abs1
AVG 1950 §10 Abs2
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W118 2113598-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der Agrargemeinschaft XXXX, vertreten durch deren Obmann XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846891, BNr. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der Agrargemeinschaft römisch 40 , vertreten durch deren Obmann römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846891, BNr. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 17 VwGVG iVm §§ 10 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins und 2 und 13 Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 04.04.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.1. Der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 04.04.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Der genannte Antragsteller war zugleich Auftreiber u.a. auf die Alm der Agrargemeinschaft XXXX (im Folgenden: AG XXXX) mit der BNr.Der genannte Antragsteller war zugleich Auftreiber u.a. auf die Alm der Agrargemeinschaft römisch 40 (im Folgenden: AG römisch 40 ) mit der BNr.

XXXX.römisch 40 .

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde über den o.a. Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgesprochen.

3. Mit Datum vom 14.02.2014 langte in der AMA eine Berufung des Obmanns der AG XXXX als Vertreter der Auftreiber ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beantragung der Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und der Obmann sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Eine ausführliche Begründung sei bereits im Zuge der Berufung 2012 übermittelt worden.3. Mit Datum vom 14.02.2014 langte in der AMA eine Berufung des Obmanns der AG römisch 40 als Vertreter der Auftreiber ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beantragung der Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und der Obmann sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Eine ausführliche Begründung sei bereits im Zuge der Berufung 2012 übermittelt worden.

4. Mit Schreiben vom 15.06.2014, überschrieben mit "Erklärung des Auftreibers gemäß §8i MOG", führte der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX aus, er sei bloßer Auftreiber auf die AG XXXX und habe sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Futterfläche ausreichend informiert. Es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er hätte daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.4. Mit Schreiben vom 15.06.2014, überschrieben mit "Erklärung des Auftreibers gemäß §8i MOG", führte der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 aus, er sei bloßer Auftreiber auf die AG römisch 40 und habe sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Futterfläche ausreichend informiert. Es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er hätte daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

5. Mit hg. Schreiben vom 17.07.2015, Zl. W118 2113598-1/2Z, wurde die AG XXXX, vertreten durch ihren Obmann, unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 und 2 AVG auf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht hingewiesen und aufgefordert, diesen Mangel binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben, andernfalls das gegenständliche Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.5. Mit hg. Schreiben vom 17.07.2015, Zl. W118 2113598-1/2Z, wurde die AG römisch 40 , vertreten durch ihren Obmann, unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins und 2 AVG auf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht hingewiesen und aufgefordert, diesen Mangel binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben, andernfalls das gegenständliche Rechtsmittel gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 04.04.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.Der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 04.04.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Der genannte Antragsteller war zugleich Auftreiber auf die Alm der AG XXXX mit der BNr. XXXX.Der genannte Antragsteller war zugleich Auftreiber auf die Alm der AG römisch 40 mit der BNr. römisch 40 .

Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid wurde von der AG XXXX, vertreten durch ihren Obmann, unterfertigt.Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid wurde von der AG römisch 40 , vertreten durch ihren Obmann, unterfertigt.

Bis dato wurde weder eine Vollmacht des Bescheidadressaten vorgelegt noch eine Stellungnahme zu dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015 übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Mit Datum vom 14.02.2014 wurde das vorliegende, vom Obmann der AG XXXX unterfertigte Anbringen eingebracht. Adressat des mit der Eingabe angefochtenen Bescheides ist der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX, eine schriftliche Vollmachtsurkunde wurde allerdings nicht vorgelegt.Mit Datum vom 14.02.2014 wurde das vorliegende, vom Obmann der AG römisch 40 unterfertigte Anbringen eingebracht. Adressat des mit der Eingabe angefochtenen Bescheides ist der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , eine schriftliche Vollmachtsurkunde wurde allerdings nicht vorgelegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.01.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879 RS1). Wird der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt, ist die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.01.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879 RS1). Wird der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt, ist die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2015 wurde die AG XXXX aufgefordert, eine Vollmacht hinsichtlich der Vertretung des Bescheidadressaten im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels oder sonstige Nachweise, aus denen sich das Vertretungsverhältnis ergibt, vorzulegen. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung wurde hingewiesen, die eingeräumte Frist im Ausmaß von drei Wochen war jedenfalls angemessen.Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2015 wurde die AG römisch 40 aufgefordert, eine Vollmacht hinsichtlich der Vertretung des Bescheidadressaten im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels oder sonstige Nachweise, aus denen sich das Vertretungsverhältnis ergibt, vorzulegen. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung wurde hingewiesen, die eingeräumte Frist im Ausmaß von drei Wochen war jedenfalls angemessen.

Der Mangel wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

angemessene Frist, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Frist, Mängelbehebung, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachweismangel, Parteistellung, Urkunde, Verbesserungsauftrag,
Vollmacht, Zurückweisung, Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2113598.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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