TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/17 W162 2014017-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2016
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Entscheidungsdatum

17.06.2016

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §43 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §55
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
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  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 55 heute
  2. BBG § 55 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 55 gültig von 01.06.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
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  5. BBG § 55 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  6. BBG § 55 gültig von 11.12.2004 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. BBG § 55 gültig von 01.01.2003 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 55 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  9. BBG § 55 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W162 2014017-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.10.2014, PassNr. XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.10.2014, PassNr. römisch 40 , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 und Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführerin wurde am 16.05.1997 ein Behindertenpass ausgestellt, da ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert (v.H.) festgestellt wurde.

2. Am 16.12.2013 stellte die Beschwerdeführerin selbst einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Dokumente in Vorlage gebracht:

  • -Strichaufzählung
    Befund eines Diagnosezentrums aufgrund der Untersuchung vom 29.04.2013 und vom 14.06.2013

  • -Strichaufzählung
    Endbefund vom 08.11.2013 von Fachärzten für medizinische und chemische Labordiagnostik

  • -Strichaufzählung
    Augenbefund vom 02.12.2013 eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie

3. Im vom Bundessozialamt (nunmehr "Sozialministerumservice" und in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 15.01.2014 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert festgestellt und im Gutachten im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"Status - Fachstatus:

Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr XXXX vom 1.12.13 Anamnese. Keratokonus bds, Zust n Keratoplastik 1994 li 1995 reAugenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr römisch 40 vom 1.12.13 Anamnese. Keratokonus bds, Zust n Keratoplastik 1994 li 1995 re

2011 HKL re, Keratotomis li

2012 YAG re

Visus rechts -0,75sph 0,6p Jg 2

links +0,5cyl140° 0,6 Jg 2-1

Fundi Incip trockene AMD, Glaskörpertübungen Augendruck bds grenzwertig Therapie Timophtal 0,5% AT, GenTeal HA AT

Relevantes aus den Befunden:

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 15.01.2014:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Keratokonus beidseits, Zust. nach Hornhautverpflanzung beidseits Zust. nach Grauer Star Op rechts, Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf 0,6

11.02.01

20 vH

02

Myocardiopathie.

05.01.02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht.

Begründung:

da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden besteht. Keine weitere Erhöhung, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 2 besteht, da Leiden von zu geringer funktioneller Relevanz ist.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Absenkung des GdB da besseres Sehvermögen beidseits [K] Dauerzustand."

4. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt.

5. Dazu übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, datiert mit 05.02.2014, in der sie zusammengefasst wie folgt ausführte:

"Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Sozialamtes vom 29.1.2014 sowie auf das mit Ihnen am 4.2. 2014 geführte Telefongespräch darf ich fristgerecht die nachfolgenden schriftlichen Einwendungen/Einsprüche vorbringe:

Der Hauptgrund, warum ich um Neufestsetzung des Behindertengrades angesucht habe, liegt darin, dass ich in der Zwischenzeit mehrere orthopädische Schäden erlitten habe, die meine Lebensqualität massiv stören (siehe beiliegender Befund von Prof. XXXX). Insbesondere der Bandscheibenvorfall löste große Schmerzen aus, welche nicht verbessert werden konnten (siehe Befund Magnetresonanztomographie Diagnosezentrum XXXX).Der Hauptgrund, warum ich um Neufestsetzung des Behindertengrades angesucht habe, liegt darin, dass ich in der Zwischenzeit mehrere orthopädische Schäden erlitten habe, die meine Lebensqualität massiv stören (siehe beiliegender Befund von Prof. römisch 40 ). Insbesondere der Bandscheibenvorfall löste große Schmerzen aus, welche nicht verbessert werden konnten (siehe Befund Magnetresonanztomographie Diagnosezentrum römisch 40 ).

Da diese Gegebenheit nicht berücksichtigt wurde, darf ich die beiden Befunde nochmals übermitteln.

Zu meinem Augenleiden darf ich anmerken, daß ich es beschämend finde, daß ein Sachverständigenarzt ohne eigene Untersuchungen nach meinen 2 Hornhauttranplantationen und mehren anderen Augenoperationen zur Diagnose "nicht sehbehindert" kommt. Ich bin extrem lichtempfindlich, insbesondere gegen Blitzlichter, Scheinwerfer und anderen starken Lichtquellen. Mein Sehvermögen verschlechtert stark sich bei verschiedenen äußeren Einflüssen. Aus diesem Grund darf ich u.a. auch seit über 10 Jahren nicht mehr autofahren (...)"

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde neben den bereits vorgelegten Befunden des Diagnosezentrums aufgrund der Diagnose vom 29.04.2013 und vom 14.06.2013 ein orthopädischer Befund vom 23.04.2013 eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie in Vorlage gebracht.

Des Weiteren wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin insbesondere folgende Unterlagen übermittelt:

  • -Strichaufzählung
    Befund aufgrund der Farbduplexsonographie der großen Halsgefäße vom 11.02.2014

  • -Strichaufzählung
    Langzeit-EKG einer Internistischen Gruppenpraxis vom 11.02.2014

  • -Strichaufzählung
    Echokardiographie der Internistischen Gruppenpraxis vom 11.02.2014

  • -Strichaufzählung
    NLG-Befund (Nervenleitgeschwindigkeit) vom 12.03.2014

6. Mit Schreiben der belangten Behörde an den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice vom 11.02.2014 wurde um neuerliche Beurteilung ersucht.

6.1. Im augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.06.2014 wurde aufgrund der Begutachtung am selben Tag hinsichtlich der Erkrankung an "Keratokonus bds seit 1994" ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt und wurden folgende Ausführungen getätigt:

"Augenfachärztliches-- Sachverständigengutachten

Anamnese:

Keratokonus bds seit 1994 bekannt

1994 Keratoplastik re

1995 Keratoplastik li 2011 HKL re. 2012 Yag re

Tropft seit 2011 Timophtal 0,5% AT, Genteal HA AT, Pro Aktiv Lutein Kps Hat GK Trübungen, ist sehr lichtempfindlich, seit 1Mo Schleier re

Augenbefund:

Visus rechts -0,75sph 0,4p add +2,75sph Jg 4 bin ?

Links -0,5sph +0,5cyl140° 0,4p Beide Augen: VBA BH bland, HH Transplantat in situ, zentral klar HKL re, Cat nucl incip li

Fundi Papille oB, zentral geringe PEV, Sklerose, viele GK Trübungen

Diagnose:

Keratokonus beidseits, Zust. nach Hornhautverpflanzung beidseits,

Zust. nach Grauer Star Op rechts

Sehverminderung auf 0,4 beidseits Pos. 11.02.01 GdB 30%

Gegenüber dem letzten Gutachten vom 15.1.14 Abi. 22-26 wird ein leicht schlechteres Sehvermögen beidseits angegeben, daher Anhebung des Augen GdB"

6.2. Im ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.06.2014 aufgrund der persönlichen Untersuchung am selben Tag wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt und es wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"Derzeitige Beschwerden:

Belastungs aber auch Ruheschmerzen in der unteren Lendenwrbeäule mit Ausstrahlung in das linke Bein bis in die Zehen. Schmerzen in beiden Großzehen.

Bei starken Schmerzen in der Lendenwirbelsäule auch eine Kraftlosigkeit im linken Bein.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Letzte physikalische Therapie im März 2014.

Neurobion forte 2x1.

Sozialanamnese:

Wohnung 4. Stock mit Lift.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

12.3.2014 NLG, Labor Prim. Spunder:

Beurteilung: aufgrund derdeutl. SPA-Reduktion im Bereich des Nerv, peroneus links, kann eine partielle proximale axonale Läsion nicht ausgeschlossen werden. Empfehle weitere Abklärung. Grenzwertig sensible NLG im Psoralisbereich rechts, kann ein incipientes

sensibles PNP-Syndrom nicht ausgeschlossen werden. Empfehle Vitamin-B und Verlaufs- KO.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh.

An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ. Rechtshänderin.

Haut gebräunt, normal durchblutet, keine Atrophien.

Ernährungszustand:

Gut, schlank.

Größe: 158 cm Gewicht: 86 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

WS ges.:

Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien. Normale Achsverhältnisse, physiologische Krümmungen.

HWS:

S 30/0/20, R je 70, F je 30. Trapeziusdruckschmerz hauptsächlich rechts.

BWS:

R je 30, Ott normal.

LWS:

FBA +30, Plateau L4-S1, Seitneigen je 20, Rotation je 20, SIG unauffällig.

Peripher neurologisch:

Hirnnerven frei, Finger- Naseversuch seitengleich, lebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilitätgrobe Kraft-Koordination symmetrisch und seitengleich.

OE:

Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter-, Ellbogen-, Hand-Langfingergelenke:

Frei beweglich.

Schürzen- Nackengriff:

Sehr gut.

Kraft- Faustschluss:

Sehr gut.

UE:

Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.

Hüft-, Knie- und Sprungelenke.

Frei beweglich.

Füße:

Mit Spreizfuß und mäßiger Hallux valgus Fehlstellung ohne Kontraktur bds.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Flüssig, normalschrittig, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut.

Psycho(patho)logischer Status:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Keratokonus beidseits, Zustand nach Hornhautverplflanzung beidseits, Zustand nach Grauer Star OP rechts, Sehverminderung auf 0,4 beid¬seits

11.02.01 Tabelle Kolonne 3 Zeile 3

30 vH

02

Myocardiopathie

05.01.02

20 vH

03

Degenerativer Wirbelsäulenschaden Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, Belastungsschmerzen Ohne Funktionsbehinderung und neurologischem Defizit

02 01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Mit Leiden 2 und 3 liegen Funktionseinschränkungen vor, die im Zusammenwirken keine Erhöhung bedingen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Durch die Verschlechterung des Sehvermögens Erhöhung der Beurteilung des Augenleidens.

Ergänzung der Diagnosenliste durch das Wirbelsäulenleiden.

[X] Dauerzustand

O Nachuntersuchung, Begründung:

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

[X] geeignet ? nicht geeignet

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich."

7. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 22.08.2014 das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt; eine solche wurde jedoch nicht erstattet.

8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.10.2014 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin festgestellt, dass diese mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle.

9. Die Beschwerdeführerin erhob sodann fristgerecht am 02.11.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte wie folgt aus:

"Entsprechend Ihrer Rechtsmittelbelehrung protestiere ich gegen den obgenannten Bescheid und erhebe Beschwerde.

1. Mir wurde niemals Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ich weise diese Unterstellung mit allem Nachdruck zurück, da ich nie eine diesbezügliche Unterlage erhalten habe. Der seinerzeitige Schriftwechsel wurde jedenfalls mittels Rückschein versendet.

2. Zum vorangegangenen Parteiengehör habe ich mittels eigeschriebenem Brief vom 5.2.2014 Stellung genommen. Darin habe ich meine tiefe Betroffenheit ausgedrückt, daß ein Sachverständigen-Arzt bei meinem jahrelangen, nachweisbaren schwerwiegenden Augenleiden nunmehr zur Schreibtisch-Diagnose "nicht sehbehindert" kommen kann. Dabei wurde schriftlich auf eine "Untersuchung vom 15.1.2014" hingewiesen, welche niemals stattgefunden hat. Allein diese Faktenfälschung ist äußerst bedenklich.

3. Die einzige "echte" Untersuchung wurde am 27.6.2014 von derselben Ärztin durchgeführt, welche bereits die "Schreibtischdiagnose" erstellt hat. Es ist klar, daß diese nicht sich selbst widersprechen wird.

4. Ich habe von mir aus um eine Neufestsetzung des Behindertengrades angesucht, da sich meine Funktionsbeeinträchtigungen im Laufe der Jahre leider weiter verschlechtert haben. Die Auswirkungen der beiden Hornhauttransplantationen haben sich weiter verschlechtert (u.a. Nachtblindheit, extreme Lichtempfindlichkeit, Verschlechterung des Astigmatismus, Makuladegeneration, beiderseitige Pigmentverschiebungen, ausgeprägte nicht therapierbare Glaskörpertrübungen, nachhaltige Probleme zufolge des Versiegens der Tränenfunktion). Über die seinerzeitige Einstufung hinaus bereitet mir nunmehr ein Bandscheibenvorfall große zusätzliche Probleme. Darüber hinaus bin ich in langjähriger, ärztlicher Behandlung von Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck, welche mir im Zusammenwirken aller Leiden das tägliche Leben nachhaltig erschweren.

5. Ich erachte es deshalb als eine Verhöhnung des Patienten bei einer nachweisbaren Verschlechterung der Gesamtsituation an Stelle einer Erhöhung des Behindertengrades diesen reduzieren zu wollen."

10. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am 11.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2014 wurden der Beschwerdeführerin die zwei eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.06.2014 vollständig zur Kenntnis gebracht und darauf verwiesen, dass keine Anhaltspunkte in ihrem Vorbringen enthalten seien, welche geeignet wären, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung für Erstellung der vorzitierten Sachverständigengutachten vom 27.06.2014 festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Es wurde weiters darauf verwiesen, dass keine Beweismittel in Vorlage gebracht worden wären, welche ein höheres Funktionsdefizit dokumentieren würden als gutachterlich festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, bis spätestens 05.01.2015 ein entsprechendes begründetes Vorbringen zu erstatten.

12. Mit Schreiben vom 21.12.2014, eingelangt am 02.01.2015, führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie ihrer Einschätzung nach bereits im Rahmen ihrer Beschwerde vom 02.11.2014 eingehend Stellung genommen und Beweise vorgelegt habe. Diese attestierten Beweise seien jedoch laut Beschwerdeführerin in einem "sehr eigenartigen Verfahren" nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Erstbegutachtung im Jahr 1996 bzw. 1997 habe einen Behindertengrad in Höhe von 50 von Hundert ergeben. Die damals festgestellten Behinderungen würden unverändert bestehen, weitere Funktionsstörungen insbesondere beider Augen, jedoch auch orthopädische und koronare Beeinträchtigungen wären jedoch dazugekommen. Bei unverändert gebliebener relativ guter Leseleistung hätten sich die Auswirkungen der beiden Hornhauttransplantationen weiter nachhaltig verschlechtert wie im Attest vom 02.12.2013 festgehalten. Ein Antrag bezüglich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nie gestellt worden. Als alleinstehende Witwe sei sie jedoch im täglichen Leben vielfach auf fremde Hilfe angewiesen. Ihr Ziel sei es daher, durch den Nachweis der immer umfangreicheren Behinderungen ihre in vielen Bereichen erhöhten Erschwernisse und Lebenserhaltungskosten wenigstens durch die Möglichkeit einer steuerlichen Anerkennung zu entlasten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Behindertengrades sei daher wegen der genannten nachgewiesenen wesentlichen Funktionsverschlechterung gestellt worden und könne deshalb nicht in einer Herabstufung des gegenwärtigen 50%-Status enden. Der Protest der Beschwerdeführerin richte sich daher gegen die Durchführung des Verfahrens. Wenn ein Arzt als Sachverständiger trotz Vorliegens der umfangreichen, langjährigen Krankengeschichte und eines fachärztlichen Gutachtens, welches die seit der Erstbegutachtung eingetretenen Funktionsverschlechterungen detailliert aufzeige, dann ohne eigene Untersuchung eine Befundung "nicht sehbehindert" attestiere, könne es sich bei Ausschluss anderwertiger Interessen nur um einen bedauerlichen Irrtum handeln. Es wurde die Frage gestellt, ob ein Patient unbedingt blind sein müsse, um als sehbehindert eingestuft zu werden. Die Beschwerdeführerin empfinde daher die Befundung "nicht sehbehindert" als eine unglaubliche Provokation und Voreingenommenheit gegenüber dem Patienten und zweifle sie daher an der ärztlichen Qualifikation nachhaltig. Es sei verständlich, dass sich dieselbe Ärztin nicht gegen ihre eigene Erstbefundung stelle und diese abändere. Einen weiteren entscheidenden Nachteil im Verfahren habe die Beschwerdeführerin erleiden müssen, weil der Bescheid ohne die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erlassen worden sei. Ein Brief zur Stellungnahme sei bei ihr nie eingelangt. Leider sei ein derart wichtiger Brief nicht eingeschrieben versandt worden, was von der Beschwerdeführerin moniert wurde. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass im Sachverständigengutachten anstatt 56 Kilogramm 86 vermerkt sei und sie beantragte den Bescheid aufzuheben und das Verfahren wegen Rechtswidrigkeit zu annullieren.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2015 erging das Ersuchen an den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice, die Beschwerdeführerin neuerlich durch einen Facharzt für Augenheilkunde zu untersuchen, sowie um zusammenfassende Beurteilung durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin. Insbesondere wurde ersucht, zu den Beschwerdepunkten der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen, sowie um Stellungnahme im Vergleich zu den Vorgutachten vom 04.12.1996, vom 15.01.2014 und vom 27.06.2014.

14. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.03.2016 (eingelangt am 29.03.2016) teilte diese mit, dass sie keiner weiteren Augenuntersuchung zustimmen würde und kritisierte die Einstufungen in der Begutachtung vom 15.01.2014 als "nicht sehbehindert", sowie die fälschliche Gewichtsangabe in der Begutachtung.

15. Am 13.05.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht das augenfachärztliche und allgemeinmedizinische Gutachten ein.

15.1. Das augenfachärztliche Gutachten stellte sich wie folgt dar:

"Frau XXXX erscheint zum Termin und erklärt der gefertigten Sachverständigen, dass eine neuerliche Untersuchung für sie nicht in Frage kommt. Die SV möge ohne die Augen zu untersuchen feststellen, dass eine schwere Augenentzündung vorliege. Die SV erklärt, dass eine Untersuchung erforderlich ist um Diagnosen zu stellen und gutachterliche Einschätzungen vorzunehmen und diese auch vom Gericht angeordnet ist. Dennoch willigt Frau XXXX nicht ein, sich untersuchen zu lassen, da sie fürchtet, dass ihre Augen durch zu häufige Untersuchungen geschädigt werden können. Sie erklärt aber andererseits, dass sie demnächst einen Termin beim Augenfacharzt Dr. XXXX habe. Neue Befunde werden ebenfalls nicht vorgelegt. Frau XXXX und ihr Ehemann erklären der SV, dass sie das Untersuchungsergebnis der Augenfachärztin Dr. XXXX nicht akzeptieren."Frau römisch 40 erscheint zum Termin und erklärt der gefertigten Sachverständigen, dass eine neuerliche Untersuchung für sie nicht in Frage kommt. Die SV möge ohne die Augen zu untersuchen feststellen, dass eine schwere Augenentzündung vorliege. Die SV erklärt, dass eine Untersuchung erforderlich ist um Diagnosen zu stellen und gutachterliche Einschätzungen vorzunehmen und diese auch vom Gericht angeordnet ist. Dennoch willigt Frau römisch 40 nicht ein, sich untersuchen zu lassen, da sie fürchtet, dass ihre Augen durch zu häufige Untersuchungen geschädigt werden können. Sie erklärt aber andererseits, dass sie demnächst einen Termin beim Augenfacharzt Dr. römisch 40 habe. Neue Befunde werden ebenfalls nicht vorgelegt. Frau römisch 40 und ihr Ehemann erklären der SV, dass sie das Untersuchungsergebnis der Augenfachärztin Dr. römisch 40 nicht akzeptieren.

1. Die persönliche Untersuchung durch die SV wurde von Fr. XXXX abgelehnt. Eine neue Einschätzung ist daher nicht möglich.1. Die persönliche Untersuchung durch die SV wurde von Fr. römisch 40 abgelehnt. Eine neue Einschätzung ist daher nicht möglich.

2. Zusammenfassende Beurteilung:

im Vorgutachten vom 4.12.1996 wird eine verminderte Sehschärfe rechts auf 1/5 und links auf 1/10 beschrieben und mit GDB 45 bzw 50% eingeschätzt, (es besteht ein Zustand nach Hornhauttransplantation bds)

Bei einer aktenmäßigen Begutachtung am 15.1.2015 wird nach dem Befund von Prof XXXX vom 1.12.2013 (Visus 0,6 bds- Augendruck grenzwertig, Th: Timophtal 0,5% und Genteal AT) mit 20% GDB eingeschätzt. Bei einer Untersuchung durch die Sachverständige Dr. XXXX am 27.6.2014 wird eine Sehschärfe von beidseits 0,4 festgestellt und der Grad der Behinderung auf 30% angehoben.Bei einer aktenmäßigen Begutachtung am 15.1.2015 wird nach dem Befund von Prof römisch 40 vom 1.12.2013 (Visus 0,6 bds- Augendruck grenzwertig, Th: Timophtal 0,5% und Genteal AT) mit 20% GDB eingeschätzt. Bei einer Untersuchung durch die Sachverständige Dr. römisch 40 am 27.6.2014 wird eine Sehschärfe von beidseits 0,4 festgestellt und der Grad der Behinderung auf 30% angehoben.

Nach der Hornhauttransplantation 1994 war das gemessene Sehvermögen 1996 schlechter als das gemessene Sehvermögen beim FA Dr. XXXX 2013. Diese Verbesserung ist grundsätzlich schlüssig, da eine Hornhauttransplantation eine schwere Augenoperation ist und das Sehvermögen sich im Laufe der folgenden Jahre weiter verbessern kann.Nach der Hornhauttransplantation 1994 war das gemessene Sehvermögen 1996 schlechter als das gemessene Sehvermögen beim FA Dr. römisch 40 2013. Diese Verbesserung ist grundsätzlich schlüssig, da eine Hornhauttransplantation eine schwere Augenoperation ist und das Sehvermögen sich im Laufe der folgenden Jahre weiter verbessern kann.

Dass im Befund vom Prof XXXX von 2013 im Vergleich zur Untersuchung bei Fr.Dass im Befund vom Prof römisch 40 von 2013 im Vergleich zur Untersuchung bei Fr.

Dr. XXXX am 27.6.2014 eine Verschlechterung eingetreten ist, ist ebenfalls schlüssig. Es liegen zusätzlich zur Hornhauttransplanation eine Makuladegeneration bds, ein Syndrom des trockenen Auges ein Zustand nach Linsenoperation rechts und eine Linsentrübung links vor, die diese Verschlechterung der Sehschärfe erklären.Dr. römisch 40 am 27.6.2014 eine Verschlechterung eingetreten ist, ist ebenfalls schlüssig. Es liegen zusätzlich zur Hornhauttransplanation eine Makuladegeneration bds, ein Syndrom des trockenen Auges ein Zustand nach Linsenoperation rechts und eine Linsentrübung links vor, die diese Verschlechterung der Sehschärfe erklären.

Frau XXXX wurde am 27.6.2014 ordnungsgemäß von der sachverständigen Augenärztin untersucht. Der Untersuchungsbefund liegt vor und ist schlüssig. Eine weitere Verschlechterung des Sehvermögens der Beschwerdeführerin konnte nicht nachgewiesen werden.Frau römisch 40 wurde am 27.6.2014 ordnungsgemäß von der sachverständigen Augenärztin untersucht. Der Untersuchungsbefund liegt vor und ist schlüssig. Eine weitere Verschlechterung des Sehvermögens der Beschwerdeführerin konnte nicht nachgewiesen werden.

Untersuchungsergebnis 27.6.2014: GDB 30%- Zustand nach Hornhauttransplantation bds, Zustand nach Grauer Star OP rechts und Sehschärfenminderung bds auf 0,4)

Eine Erhöhung des GDB ist aus augenärztlich gutachterlicher Sicht derzeit nicht möglich.

Eine neuerliche Untersuchung durch einen/eine sachverständige Augenärztin ist empfehlenswert und wurde auch der Beschwerdeführerin empfohlen, ist von dieser jedoch abgelehnt worden."

15.2. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt:

" [...] 56 kg 158 cm, AZ zufriedenstellend, EZ normal

68 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage:

ausgeglichen

Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium:

altersentsprechend, HNAfrei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine

Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent RR 130/80

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

reaktionslose Narbe im Bereich des Unterbauches

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand, sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird links als vermindert angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: wegen Schmerzen, nicht prüfbar,

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen: endlagig eingeschränkt

Gangbild: unauffällig, normales Gangbild, kein Gehbehelf

Ad. 2.1. Eine augenärztliche Untersuchung wurde von Frau XXXX abgelehnt, eine neue Einschätzung des Augenleidens ist daher nicht möglich.Ad. 2.1. Eine augenärztliche Untersuchung wurde von Frau römisch 40 abgelehnt, eine neue Einschätzung des Augenleidens ist daher nicht möglich.

Von augenärztlicher Seite erfolgte nun eine Beurteilung aufgrund der vorgelegten Befunde, sowie der Aktenlage: Im Vorgutachten vom 4.12.1996 wird eine verminderte Sehschärfe rechts auf 1/5 und links auf 1/10 beschrieben und mit einem GdB von 45 bzw. 50 % eingeschätzt (es besteht ein Zustand nach Hornhauttransplantation bds.). Bei einer aktenmäßigen Begutachtung am 15.1.2015 wird nach dem Befund von Prof. XXXX, vom 1.12.2013 (Visus 0,6 bds.-Augendruck grenzwertig, Therapie: Thimohtal 0,5% und Genteal AT) mit 20% GdB eingeschätzt.Von augenärztlicher Seite erfolgte nun eine Beurteilung aufgrund der vorgelegten Befunde, sowie der Aktenlage: Im Vorgutachten vom 4.12.1996 wird eine verminderte Sehschärfe rechts auf 1/5 und links auf 1/10 beschrieben und mit einem GdB von 45 bzw. 50 % eingeschätzt (es besteht ein Zustand nach Hornhauttransplantation bds.). Bei einer aktenmäßigen Begutachtung am 15.1.2015 wird nach dem Befund von Prof. römisch 40 , vom 1.12.2013 (Visus 0,6 bds.-Augendruck grenzwertig, Therapie: Thimohtal 0,5% und Genteal AT) mit 20% GdB eingeschätzt.

Bei einer Untersuchung durch die Sachverständige, Dr. XXXX, am 27.6.2014, wird eine Restsehschärfe von bds. 0,4 festgestellt und der GdB auf 30% angehoben.Bei einer Untersuchung durch die Sachverständige, Dr. römisch 40 , am 27.6.2014, wird eine Restsehschärfe von bds. 0,4 festgestellt und der GdB auf 30% angehoben.

Nach der Hornhauttransplantation 1994 war das gemessene Sehvermögen 1996 schlechter, als das gemessene Sehvermögen bei FA Dr. XXXX 2013. Diese Verbesserung ist grundsätzlich schlüssig, da eine Hornhautoperation eine schwere Augenoperation ist und das Sehvermögen im Laufe der folgenden Jahre weiter verbessern kann.Nach der Hornhauttransplantation 1994 war das gemessene Sehvermögen 1996 schlechter, als das gemessene Sehvermögen bei FA Dr. römisch 40 2013. Diese Verbesserung ist grundsätzlich schlüssig, da eine Hornhautoperation eine schwere Augenoperation ist und das Sehvermögen im Laufe der folgenden Jahre weiter verbessern kann.

Da ist im Befund von Dr. XXXX von 2013 im Vergleich zur Untersuchung von Frau Dr. XXXX am 27.6.2014 eine Verschlechterung eingetreten ist, ist ebenfalls schlüssig. Es liegen zusätzlich zur Hornhauttransplantation eine Makuladegeneration bds., ein Syndrom des trockenen Auges, ein Zustand nach Linsenoperation rechts und eine Linsentrübung links vor, die diese Verschlechterung der Sehschärfe erklären.Da ist im Befund von Dr. römisch 40 von 2013 im Vergleich zur Untersuchung von Frau Dr. römisch 40 am 27.6.2014 eine Verschlechterung eingetreten ist, ist ebenfalls schlüssig. Es liegen zusätzlich zur Hornhauttransplantation eine Makuladegeneration bds., ein Syndrom des trockenen Auges, ein Zustand nach Linsenoperation rechts und eine Linsentrübung links vor, die diese Verschlechterung der Sehschärfe erklären.

Frau XXXX wurde am 27.6.2014 ordnungsgemäß von der sachverständigen Augenärztin untersucht. Der Untersuchungsbefund liegt vor und ist schlüssig. Eine weitere Verschlechterung des Sehvermögens der Beschwerdeführerin konnte nicht nachgewiesen werden.Frau römisch 40 wurde am 27.6.2014 ordnungsgemäß von der sachverständigen Augenärztin untersucht. Der Untersuchungsbefund liegt vor und ist schlüssig. Eine weitere Verschlechterung des Sehvermögens der Beschwerdeführerin konnte nicht nachgewiesen werden.

Ad 2.2.Eine allgemeinmedizinische Untersuchung konnte durchgeführt werden. Die von Frau XXXX beeinspruchten Leiden werden berücksichtigt.Ad 2.2.Eine allgemeinmedizinische Untersuchung konnte durchgeführt werden. Die von Frau römisch 40 beeinspruchten Leiden werden berücksichtigt.

Ad. 2.3. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

Beurteilung und Begründung:

1

Zustand nach Hornhauttransplantation bds., Zustand nach Grauer Star OP rechts und Sehschärfenminderung bds. auf 0,4.

11.02.01. Tabelle Kolonne 3 Zeile 3

30%

2

Kardiomyopathie (inkludiert sind die Herzrythmusstörungen, sowie die arterielle Hypertonie). Fixer Richtsatz.

05.01.02.

20%

3

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da wiederkehrende akute Schmerzepisoden mit jedoch nur geringgradiger Bewegungseinschränkung und ohne neurologischer Defizite.

02.01.01.

20%

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt Dreißig von Hundert (30.V.H)

Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird. Begründung: da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

NB: Die bei der Begutachtungs zusätzlichen abgegeben Beschwerden Verlust der Gebärmutter und der linke Eierstock 1990, sowie Probleme mit der Bauchspeicheldrüse, sind befundmäßig nicht belegt und können daher nicht berücksichtigt werden.

Ein erhöhtes Cholesterin stellt zwar einen Risikofaktor da, kann aber bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden.

Ad. 2.4. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab den 27.6.2014 anzunehmen. Eine Änderung des Augenleidens ist aufgrund der Aktenlage nicht begründbar, eine persönliche Untersuchung wurde von Frau XXXX abgelehnt, somit ist eine neue Einschätzung nicht möglich.Ad. 2.4. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab den 27.6.2014 anzunehmen. Eine Änderung des Augenleidens ist aufgrund der Aktenlage nicht begründbar, eine persönliche Untersuchung wurde von Frau römisch 40 abgelehnt, somit ist eine neue Einschätzung nicht möglich.

Ad. 2.5. Anhebung des Leidens unter der Position 3 des Vorgutachtens ( Abl 52-56,

= zusätzliche Einstufung in gleich zu den Vorgutachten Abi 22-26, Abl 3) aufgrund der wiederkehrenden Beschwerdesymptomatik.

Insgesamt jedoch keine Änderung des Gesamtgrad der Behinderung.

Ad 2.6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Ad. 2.7. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Dreißig von Hundert (30.V.H) gemäß der obigen Einschätzung. Eine neuerliche augenärztliche Untersuchung wurde von Frau XXXX abgelehnt, infolgedessen wurde das Leiden unter der Position 1 aktenmäßig beurteilt.Ad. 2.7. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Dreißig von Hundert (30.V.H) gemäß der obigen Einschätzung. Eine neuerliche augenärztliche Untersuchung wurde von Frau römisch 40 abgelehnt, infolgedessen wurde das Leiden unter der Position 1 aktenmäßig beurteilt.

Bezüglich des Leidens 2 besteht ein gleichbleibender GdB.

Anhebung des GdB unter der Position 3, aufgrund einer Befundverschlechterung."

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

17. Nach Fristerstreckung langte beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2016 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher sie im Wesentlichen ihre bisher vorgebrachten Beschwerdepunkte wiederholte. Sie brachte Folgendes vor:

"Die laufende ordentliche Beweisaufnahme wurde abgeschlossen und endete mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dem daraus folgenden Bescheid vom 2. Oktober 2014. Gegen diesen Bescheid habe ich entsprechend der darin übermittelten Rechtsmittelbelehrung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, diese mit Schreiben vom 21.12.2014 entsprechend und umfassend begründet und den Antrag gestellt, diesen Bescheid aufzuheben und das Verfahren wegen Rechtswidrigkeit zu annullieren.

Dies ist leider bisher noch nicht erfolgt und ich darf hiermit diesen Antrag nochmals wiederholen.

In Ergänzung zu meinem Schreiben vom 21.12.2014 darf ich informieren, daß ich in der Sache selbst der neuerlichen Vorladung zum Ärztlichen Dienst nur deshalb nachgekommen bin, um die eklatante Fehldiagnose meines Gewichts (über 30kg zuviel) durch den Sachverständigen Dr. XXXX amtlich korrigieren zu lassen. (Siehe auch mein übermitteltes Schreiben vom 25.3.2016).In Ergänzung zu meinem Schreiben vom 21.12.2014 darf ich informieren, daß ich in der Sache selbst der neuerlichen Vorladung zum Ärztlichen Dienst nur deshalb nachgekommen bin, um die eklatante Fehldiagnose meines Gewichts (über 30kg zuviel) durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 amtlich korrigieren zu lassen. (Siehe auch mein übermitteltes Schreiben vom 25.3.2016).

Auf die zweite ungeheuerliche und für mich als betroffene Patientin erschütternde Fehldiagnose der Sachverständigen Dr. XXXX "ist sehbehindert - nein" habe ich bereits mehrfach hingewiesen.Auf die zweite ungeheuerliche und für mich als betroffene Patientin erschütternde Fehldiagnose der Sachverständigen Dr. römisch 40 "ist sehbehindert - nein" habe ich bereits mehrfach hingewiesen.

Diese beiden offensichtlichen Fehldiagnosen, verbunden mit den aufgezeigten Mängel in den Verfahrensabläufen (Erstbegutachter und Zweitbegutachter sind ein und dieselbe Person, etc.), sind m.E. gravierende Mängel und können nicht als oberflächliche Irrtümer abgetan werden. Die Nichtberücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Gesamtbildes der Behinderungen, d.h. das Negieren des Zusammenwirkens bzw. die wechselseitigen Beeinflussungen meiner drei einzelnen Behinderungsformen ist mir ebenso völlig unverständlich und nicht rechtskonform.

Ich darf das Bundesverwaltungsgericht nochmals um Verständnis ersuchen, daß jede zusätzliche und m.E. eine, im bereits abgeschlossenen Stand des Verfahrens, da nurmehr zur Entscheidung über den vorliegenden Bescheid anstehende, völlig unnötige Augenuntersuchung für mich eine unglaubliche Belastung und deshalb ein hohes Risiko für mein Augenlicht darstellt. Zu diesem Zeitpunkt lag außerdem eine optisch deutlich erkennbare schwere Augenentzündung als Nachwirkung meiner beiden Augenoperationen Ende 2015 (siehe beiliegendes Foto) vor. (...)

In Ergänzung zu meinem vorstehenden Schreiben darf ich auch auf die zum Teil widersprüchliche und dem medizinischen Grundwissen widersprechenden Beantwortung der gestellten Fragen hinweisen:

Insbesondere Seite 5:

Frau Dr. XXXX hat den GdB nicht wie angegeben auf 30% angehoben, sondern durch ihre den Tatsachen widersprechende Diagnose "ist sehbehindert - nein" diesen von 50% auf 30% gesenkt.Frau Dr. römisch 40 hat den GdB nicht wie angegeben auf 30% angehoben, sondern durch ihre den Tatsachen widersprechende Diagnose "ist sehbehindert - nein" diesen von 50% auf 30% gesenkt.

Dadurch verliert die ganze Angelegenheit aber an jeglicher Plausibilität: warum sollte ich freiwillig eine Neufestsetzung des derzeitigen 50%-GdB verlangen, wenn ich nicht subjektiv spürbar und medizinisch nachweisbar (seit meinen Hornhauttransplantationen weitere Augenoperationen, Atteste) eine wesentliche Verschlechterung meiner Augenbehinderung gegenüber 1997 empfinde?

Im Gegensatz zu Dr. XXXX wird aber sowohl von der SV Dr. XXXX als auch von der Ärztlichen Leiterin in ihrer Stellungnahme eine Verschlechterung der Sehschärfe durch die neu hinzugekommene und attestierte starke Makuladegeneration sowie weiterer zusätzlicher Augenbehinderungen (ausgeprägte, nicht therapierbare Glaskörpertrübungen, Syndrom trockenes Auge, extreme Licht- und Windanfälligkeit, etc.) als schlüssig anerkannt. Dies alles spricht bezogen auf die ursprüngliche und derzeitige Einstufung des GdB von 50% für die von mir beantragte Erhöhung des GdB und gegen die Herabsetzung des GdB durch Dr. XXXX.Im Gegensatz zu Dr. römisch 40 wird aber sowohl von der SV Dr. römisch 40 als auch von der Ärztlichen Leiterin in ihrer Stellungnahme eine Verschlechterung der Sehschärfe durch die neu hinzugekommene und attestierte starke Makuladegeneration sowie weiterer zusätzlicher Augenbehinderungen (ausgeprägte, nicht therapierbare Glaskörpertrübungen, Syndrom trockenes Auge, extreme Licht- und Windanfälligkeit, etc.) als schlüssig anerkannt. Dies alles spricht bezogen auf die ursprüngliche und derzeitige Einstufung des GdB von 50% für die von mir beantragte Erhöhung des GdB und gegen die Herabsetzung des GdB durch Dr. römisch 40 .

Insbesondere Seite 6:

Der Aussage, daß bei meinen festgestellten gesundheitsschädigenden Leiden

Augenbehinderung nach vielen Operationen

Kardiomyopathie und

degenerativen Wirbelsäulenveränderungen

"keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt", stimmt einfach nicht. Als unmittelbar Betroffene muß ich das ja wissen. Ich weise diese Aussage mit allem Nachdruck zurück. Das Gesamtbild, d.h. die Zusammenhänge und wechselseitigen Beeinflussungen der genannten Behinderungen sind meines Wissens medizinisch gesicherte Fakten und gesetzlich vorgesehen zu berücksichtigen.

Durch meine fortlaufende weitere Verschlechterung der Sehkraft und der starken degenerativen Wirbelsäulenveränderungen habe ich z.B. große Probleme beim Stiegensteigen, insbesondere abwärts und bei Dunkelheit. Die unbestrittenen gleichzeitigen Behinderungen von Auge und Wirbelsäule erzeugen massive Unsicherheit und Labilität in der Fortbewegung im Alltag und erhöhen sehr wohl den Grad der Gesamtbehinderung.

Die Kardiomypathie verursacht nicht nur zeitweise Schindelgefühle sondern verschlechtert-trotz langjähriger Behandlung - durch den stark schwankenden und häufig stark erhöhten Blutdruck die Sehkraft zeitweise noch mehr. Der Einfluß der Kardiomyopathie und Bluthochdruck hat erwiesenermaßen einen besonders nachteiligen Einfluß mit negativen Auswirkungen auf meine Augenbehinderungen und kann in jedem medizinischen Handbuch nachgelesen werden.

All diese ganzheitlichen Zusammenhänge und gegenseitige Beeinflussungen sind gesichertes medizinisches Wissen. Daß diese in Abrede gestellt werden und unberücksichtigt bleiben, empfinde ich als völlig ungerechtfertigt und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend.

Falls sich das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten der Ansicht anschließt, daß die vorliegenden Krankheits- und Behinderungsbilder keine ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussungen bewirken, ersuche ich um eine unabhängige Expertise, welche das im Gesetz vorgesehene Gesamtbild der Behinderungen berücksichtigt.

Noch ein letztes:

wenn bei immer schlechter werdenden gesamten Gesundheitszustand - und dies wird ja gegenüber meiner 50%-GdB-Einstufung von 1997 grundsätzlich bestätigt - statt einer Erhöhung des GdB dieser reduziert werden soll, dürfen sich diejenigen, welche solches betreiben und mit ihrer Unterschrift verantworten, nicht wundern, wenn der betroffene Patient sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen wehrt und die aufgetretenen, in meinen Augen schwerwiegenden materiellen und formalen Fehler sowie die Verfahrensmängel samt postalischer Unzulänglichkeiten ebenso penibel aufzeigt und sein Recht bzw. Gerechtigkeit fordert.

Im Laufe dieses Verfahrens bin ich erstmals in meinem Leben verstärkt mit Sachverständigen konfrontiert worden. Umso mehr bin ich enttäuscht, ja geradezu entsetzt, wie ungenau und fehlerhaft in meinem Fall von Sachverständigen befundet wurde, die sich eigentlich keinen Fehler leisten dürften, zumal deren Stellungnahmen in den meisten Fällen ja Basis für die Gerichtsentscheidungen sind.

Ich ersuche das Bundesverwaltungsgericht deshalb nochmals den vorliegenden Bescheid aufzuheben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 27.06.2014 dreißig von Hundert (30 v.H.)

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

56 kg 158 cm, AZ zufriedenstellend, EZ normal

68 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage:

ausgeglichen

Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium:

altersentsprechend, HNAfrei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine

Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent RR 130/80

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

reaktionslose Narbe im Bereich des Unterbauches

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand, sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird links als vermindert angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: wegen Schmerzen, nicht prüfbar,

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen: endlagig eingeschränkt

Gangbild: unauffällig, normales Gangbild, kein Gehbehelf

Augenbefund: Visus rechts -0,75sph 0,4p add +2,75sph Jg 4 bin ?

Links -0,5sph +0,5cyl140° 0,4p Beide Augen: VBA BH bland, HH Transplantat in situ, zentral klar HKL re, Cat nucl incip li

Fundi Papille oB, zentral geringe PEV, Sklerose, viele GK Trübungen

Diagnose: Keratokonus beidseits, Zust. nach Hornhautverpflanzung beidseits

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

1

Zustand nach Hornhauttransplantation bds., Zustand nach Grauer Star OP rechts und Sehschärfenminderung bds. auf 0,4.

11.02.01. Tabelle Kolonne 3 Zeile 3

30%

2

Kardiomyopathie (inkludiert sind die Herzrythmusstörungen, sowie die arterielle Hypertonie). Fixer Richtsatz.

05.01.02.

20%

3

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da wiederkehrende akute Schmerzepisoden mit jedoch nur geringgradiger Bewegungseinschränkung und ohne neurologischer Defizite.

02.01.01.

20%

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 30 v.H., weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 16.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 16.06.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Es erfolgte eine hinreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem erstatteten Vorbringen sowie den vorgelegten Befunden. Die eingeholten Gutachten vom 27.06.2014 und vom 31.03.2016 werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Gesundheitsschädigungen wurden im Zuge des Antrags der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach der nunmehr anwendbaren Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass im augenfachärztlichen Gutachten vom 31.03.2016 darauf verwiesen wird, dass im Vorgutachten vom 04.12.1996 eine verminderte Sehschärfe rechts auf 1/5 und links auf 1/10 beschreiben wurde, und dies mit einem GdB von 45 bzw. 50% eingeschätzt worden war. Die Verbesserung des GdB auf zunächst 20% (nach Begutachtung am 15.01.2014) und danach auf 30% (nach Untersuchung am 27.06.2014) wurde im Gutachten vom 31.03.2016 durchaus plausibel damit erklärt, dass nach der Hornhauttransplantation 1994 das Sehvermögen 1996 schlechter war als im Jahr 2013. Diese Verbesserung sei schlüssig, da eine Hornhauttransplantation eine schwere Augenoperation sei und das Sehvermögen sich im Laufe der folgenden Jahre weiter verbessern könne. Die dokumentierte Verbesserung zwischen den Untersuchungen in den Jahren 2013 und 2014 wurde nachvollziehbar dahingehend erklärt, dass im Fall der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Hornhauttransplantation eine Makuladegeneration, ein Syndrom des trockenen Auges und eine Linsentrübung vorliegen würden, die eine Verschlechterung der Sehschärfe erklären würden. Der erkennende Senat folgt dieser nachvollziehbaren und plausiblen Einschätzung der begutachtenden Sachverständigen.

Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf dem im Rahmen einer persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.06.2014 erhobenen klinischen Befund im augenfachärztlichen Gutachten sowie im Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sowie basierend auf den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 31.03.2016 - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung. Die Sachverständigen haben sich eingehend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese jeweils in ihre Beurteilung einbezogen - diese stehen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind.

In Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Augenheilkunde sowie durch einen Allgemeinmediziner beauftragt. Beweiswürdigend ist diesbezüglich in Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung am 31.03.2016 eine augenfachärztliche Untersuchung verweigert hat und somit nur eine aktenmäßige Begutachtung aufgrund des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakts sowie der Befunde erstellt werden konnte. Die Verweigerung der Beschwerdeführerin, sich untersuchen zu lassen, war für den erkennenden Senat in Hinblick auf ihr Begehren nicht nachvollziehbar. In jedem Fall war ihr Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften.

Die im Beschwerdevorbringen angeführten Krankheitsbilder wurden im angefochtenen Sachverständigengutachten bereits berücksichtigt, die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren auch keine weiteren Beweismittel vorgelegt.

Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs wurden die im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigenbeweise nicht in substantiierter Weise beeinsprucht. Zudem wurden insbesondere keine weiteren Befunde in Vorlage gebracht, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden. Im Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 27.06.2014 wurde zwar - wie in der Beschwerde moniert - tatsächlich als Gewicht der Beschwerdeführerin 86 anstatt 56 Kilogramm vermerkt, dabei handelt es sich jedoch offensichtlich lediglich um einen Tippfehler, weil als Ernährungszustand "gut, schlank" vermerkt wurde, überdies handelt es sich dabei um keinen entscheidungswesentlichen Punkt im Gutachten und wurde dieser Punkt in der Folge im Gutachten vom 31.03.2016 entsprechend berichtigt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vorbrachte, dass die Fachärztin für Augenheilkunde das erste Gutachten vom 15.01.2014 aktenmäßig erstellt hätte und demnach in der persönlichen Begutachtung am 27.06.2014 deshalb von ihrer Ersteinschätzung nicht abgegangen wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen einerseits nicht geeignet ist, die Tauglichkeit der Sachverständigen erfolgreich in Zweifel zu ziehen, andererseits ist insbesondere beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen Facharzt für Augenheilkunde in Auftrag gegeben hat, wobei sich die Beschwerdeführerin nunmehr weigerte, sich untersuchen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts kommt zu dem Ergebnis, dass die beauftragten Sachverständigen in ihren Gutachten vom 27.06.2014 und vom 31.03.2016 die Einstufung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung korrekt, nachvollziehbar und schlüssig vorgenommen haben.

Die Sachverständigengutachten vom 27.06.2014 und vom 31.03.2016 werden daher vom erkennenden Senat in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 16.12.2013 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (Paragraph 55, Absatz 5, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 16.12.2013 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Die Beschwerde war nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten.

Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten vom 27.06.2014 und vom 31.03.2016, welche aufgrund einer persönlichen Untersuchung erstellt worden waren, geprüft.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht in substantiierter Weise bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2014017.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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