TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/21 I409 2125771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2016
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Entscheidungsdatum

21.06.2016

Norm

AVG 1950 §19 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
VwGVG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

I409 2125771-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. April 2016, Zl. 733038704, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. April 2016, Zl. 733038704, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und § 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz" aufgefordert, am 29. April 2016 um 10:15 Uhr "als Beteiligter persönlich" vor der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "mitzuwirken". Als Zweck wurde angegeben: "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Weiters wird im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass ein "Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" anwesend sein werde. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz angedroht (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und Paragraph 46, Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz" aufgefordert, am 29. April 2016 um 10:15 Uhr "als Beteiligter persönlich" vor der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "mitzuwirken". Als Zweck wurde angegeben: "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Weiters wird im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass ein "Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" anwesend sein werde. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz angedroht (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. April 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen bringt er darin vor, dass er mehrfach und zuletzt bis 24. April 2016 in Strafhaft gewesen sei. Aufgrund der langen Haftzeit sei er sexuell "umorientiert" worden und fühle sich zu Männern hingezogen. In der Haft habe er mehrere sexuelle Beziehungen zu (auch afrikanischen) Mithäftlingen gehabt. Es sei zu Eifersüchteleien unter den Partnern gekommen, wobei ihm ein Partner konkret gedroht habe, seine Veranlagung an die nigerianische Botschaft zu melden, wobei dieser Partner hoffe, dass dann für ihn sofort ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und er auch dafür sorgen werde, dass in Nigeria in seiner Umgebung alle von seinen homosexuellen Betätigungen wissen. Er habe daher Furcht vor Verfolgung in Nigeria und Angst anlässlich der Vorsprache bei der Delegation beschimpft bzw. ausgelacht zu werden. Da seine Rückverbringung nach Nigeria aus den hier genannten Gründen als Art. 2 und 3 MRK verletzend anzusehen sei - Personen, die gleichgeschlechtliche Liebe praktizierten, würden in Nigeria oft auch der Lynchjustiz anheimfallen; eine Haft in Nigeria würde er vermutlich nur ein paar wenige Tage überstehen, weil die Haftbedingungen furchtbar seien und Homosexuelle auch schon einmal zu Tode gefoltert werden würden -, sei davon auszugehen, dass auch eine Vorsprache vor der Delegation nicht notwendig iSd § 19 Abs. 1 AVG sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. April 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen bringt er darin vor, dass er mehrfach und zuletzt bis 24. April 2016 in Strafhaft gewesen sei. Aufgrund der langen Haftzeit sei er sexuell "umorientiert" worden und fühle sich zu Männern hingezogen. In der Haft habe er mehrere sexuelle Beziehungen zu (auch afrikanischen) Mithäftlingen gehabt. Es sei zu Eifersüchteleien unter den Partnern gekommen, wobei ihm ein Partner konkret gedroht habe, seine Veranlagung an die nigerianische Botschaft zu melden, wobei dieser Partner hoffe, dass dann für ihn sofort ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und er auch dafür sorgen werde, dass in Nigeria in seiner Umgebung alle von seinen homosexuellen Betätigungen wissen. Er habe daher Furcht vor Verfolgung in Nigeria und Angst anlässlich der Vorsprache bei der Delegation beschimpft bzw. ausgelacht zu werden. Da seine Rückverbringung nach Nigeria aus den hier genannten Gründen als Artikel 2 und 3 MRK verletzend anzusehen sei - Personen, die gleichgeschlechtliche Liebe praktizierten, würden in Nigeria oft auch der Lynchjustiz anheimfallen; eine Haft in Nigeria würde er vermutlich nur ein paar wenige Tage überstehen, weil die Haftbedingungen furchtbar seien und Homosexuelle auch schon einmal zu Tode gefoltert werden würden -, sei davon auszugehen, dass auch eine Vorsprache vor der Delegation nicht notwendig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 6. Oktober 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Dezember 2007 im Berufungswege als unbegründet abgewiesen wurde.

Sein Strafregister weist bereits vier Drogendelikte auf; außerdem wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2009 wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt; er versuchte jeweils, eine (weibliche) Person mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes zu nötigen, wobei er in einem Fall ein Messer verwendete und die Ausführung der Tat jeweils nur durch äußere Einflüsse unterblieb.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Februar 2010 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Der Beschwerdeführer ist nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft in Wien untergetaucht und ist dort polizeilich als obdachlos gemeldet.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Zentrale Melderegister.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:1. Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

2. § 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:2. Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet:

"Abschiebung

§ 46. (1) ...Paragraph 46, (1) ...

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

(3) ...".

A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

A) 3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 AVG und des § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):A) 3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19, AVG und des Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind vergleiche näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).

2. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des § 19 AVG vor:2. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 19, AVG vor:

2.1. Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG.

2.2. Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:2.2. Nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Angesichts des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und seiner evidenten Weigerung, freiwillig seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227).Angesichts des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und seiner evidenten Weigerung, freiwillig seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227).

2.3. Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind und dass der Beschwerdeführer nach § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird übrigens auch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt.2.3. Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind und dass der Beschwerdeführer nach Paragraph 46, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird übrigens auch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt.

Das Beschwerdevorbringen geht somit zur Gänze an der Sache vorbei. Dies gilt im Übrigen auch für die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Rückverbringung nach Nigeria wegen seiner angeblichen Homosexualität als Art. 2 und 3 MRK verletzend anzusehen sei und dass eine Vorsprache vor der (nigerianischen) Delegation deswegen nicht notwendig iSd § 19 Abs. 1 AVG sei.Das Beschwerdevorbringen geht somit zur Gänze an der Sache vorbei. Dies gilt im Übrigen auch für die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Rückverbringung nach Nigeria wegen seiner angeblichen Homosexualität als Artikel 2 und 3 MRK verletzend anzusehen sei und dass eine Vorsprache vor der (nigerianischen) Delegation deswegen nicht notwendig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG sei.

3. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz.3. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz.

A) 3.2.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):A) 3.2.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, weil "nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien derMit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, weil "nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der

vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides ... wegen Gefahr im

Verzug dringend geboten ist".

Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen vierfach verurteilten Drogenstraftäter handelt, der überdies wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt worden war. Die unverzügliche Vorbereitung seiner Außerlandesbringung war also nötig, insbesondere um die Bevölkerung vor weiteren sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers zu schützen.Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen vierfach verurteilten Drogenstraftäter handelt, der überdies wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt worden war. Die unverzügliche Vorbereitung seiner Außerlandesbringung war also nötig, insbesondere um die Bevölkerung vor weiteren sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers zu schützen.

Es lag für die belangte Behörde somit auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsverbot, Beschwerdevorbringen, Festnahme,
Mitwirkungspflicht, öffentliches Interesse, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Vergewaltigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:I409.2125771.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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