Entscheidungsdatum
22.06.2016Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W141 2124037-1/ 3 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 14.03.2016 in Form der Ausstellung des Behindertenpasses Nr. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 14.03.2016 in Form der Ausstellung des Behindertenpasses Nr. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, und § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, und Paragraph 54, Absatz 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) weiterhin vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 10.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Diesem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Berichten und Befunden beigelegt.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.12.2015, zusammenfassend im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Anamnese :
Operationen: Brustoperation links 02/1988 wegen Mammakarzinom im XXXX,Operationen: Brustoperation links 02 aus 1988, wegen Mammakarzinom im römisch 40 ,
nach Teilresektion kein, Folgeschaden, nach Antihormontherapie keine Beschwerden.
Unfall mit 1988 mit Knöchelbruch links XXXX, Metallentfernung nach einem Jahr, Beschwerden: Schmerzen und Schwellung, keine Therapie,Unfall mit 1988 mit Knöchelbruch links römisch 40 , Metallentfernung nach einem Jahr, Beschwerden: Schmerzen und Schwellung, keine Therapie,
Knöchelbruch rechts 1998 im XXXX, Metall in situ,Knöchelbruch rechts 1998 im römisch 40 , Metall in situ,
auch Fraktur des linken Oberarmes 1998, kons. Therapie mit GiIchristverband, keine signifikanten Beschwerden,
Hüftgelenksersatz rechts 2005 XXXX keine Beschwerden,Hüftgelenksersatz rechts 2005 römisch 40 keine Beschwerden,
Hüftgelenksersatz links 2011 im XXXX, Beschwerden: Schmerzen wegen Muskelschädigung, keine Therapie, keine Med.,Hüftgelenksersatz links 2011 im römisch 40 , Beschwerden: Schmerzen wegen Muskelschädigung, keine Therapie, keine Med.,
Wirbelsäulen-Läsion seit 2012, Spondylolistese L1 bis L4, Bandscheibenoperation im XXXX, seither Gangstörung, physikalische Therapie (Heilgymnastik) einmal wöchentlich, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, keine MedikationWirbelsäulen-Läsion seit 2012, Spondylolistese L1 bis L4, Bandscheibenoperation im römisch 40 , seither Gangstörung, physikalische Therapie (Heilgymnastik) einmal wöchentlich, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, keine Medikation
letzter stat. Aufenthalt 02/2015 im XXXX,letzter stat. Aufenthalt 02 aus 2015, im römisch 40 ,
Unfall mit Sturz 05/2015, Erstversorgung XXXX, RQ-Wunde am Hinterkopf, weitere Behandlung im XXXX über 14 Tage,Unfall mit Sturz 05 aus 2015,, Erstversorgung römisch 40 , RQ-Wunde am Hinterkopf, weitere Behandlung im römisch 40 über 14 Tage,
damals auch Herzrhytmusstörung nachgewiesen, Vorhofflimmern, Rehab. im XXXX, Therapie: Med.: Sotacor 80 1-0-0, Xarelto 20 1-0-0, Sevicar 20/5,damals auch Herzrhytmusstörung nachgewiesen, Vorhofflimmern, Rehab. im römisch 40 , Therapie: Med.: Sotacor 80 1-0-0, Xarelto 20 1-0-0, Sevicar 20/5,
Demenz seit letztem stationären Aufenthalt 06/2015 im XXXX nachgewiesen, Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnis, Verdacht auf Frontalhirnschädigung, auch MMSE nicht durchführbar, Med.: Donepezil 10 1-0-0,Demenz seit letztem stationären Aufenthalt 06 aus 2015, im römisch 40 nachgewiesen, Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnis, Verdacht auf Frontalhirnschädigung, auch MMSE nicht durchführbar, Med.: Donepezil 10 1-0-0,
Hörstörung beidseits, Hörgeräteversorgung seit 09/2015, Jahren beidseits, Umgangssprache gut verständlich,Hörstörung beidseits, Hörgeräteversorgung seit 09 aus 2015,, Jahren beidseits, Umgangssprache gut verständlich,
Nik: 0. Alk: wenig, P: 1.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen im linken Hüftgelenk, rechten Sprunggelenk.
Behandlung/en Medikamente / Hilfsmittel:
Sotacor 80, Xarelto 20, Sevicar 20/5, Donepezil 10,
Sozialanamnese:
XXXX,römisch 40 ,
XXXX,römisch 40 ,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Patientenbrief der neurologischen Abteilung des XXXX vom 20. 6. 2015,Patientenbrief der neurologischen Abteilung des römisch 40 vom 20. 6. 2015,
Diagnosen: Demenz vom Alzheimertyp, milde distal symmetrische sensible Polyneuropathie, kryptongen, paroxysmales tachykarde Vorhofflimmern, deutliche degenerative Veränderung der gesamten Wirbelsäule und polysegmentale Discopathie in, derzeit ohne chirurgische Konsequenz, Vertebrostenose L3 bis S1 links, mit Dekompression im XXXX 2012, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, arterielle Hypertonie, Affebrille Harnwegsinfekt,Diagnosen: Demenz vom Alzheimertyp, milde distal symmetrische sensible Polyneuropathie, kryptongen, paroxysmales tachykarde Vorhofflimmern, deutliche degenerative Veränderung der gesamten Wirbelsäule und polysegmentale Discopathie in, derzeit ohne chirurgische Konsequenz, Vertebrostenose L3 bis S1 links, mit Dekompression im römisch 40 2012, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, arterielle Hypertonie, Affebrille Harnwegsinfekt,
Therapievorschlag: Sevikar 20/5, Sotacor 80, Donepezil 10, Xarelto 20,
unfallchirurgischer Befund des XXXX vom 15.5.2015, Unfallhergang:unfallchirurgischer Befund des römisch 40 vom 15.5.2015, Unfallhergang:
Patient ist gestolpert und gestürzt, Schmerzen am Schädel, Diagnose:
Contusio Kapitäns, Thrombo Ass Therapie, Rissquetschwunde parieto-occipital Versorgung mit Einzelknopfnähten,
Operationsbericht des XXXX vom 4.8.2012, Diagnose: massive Vertebrostenose L3/L4, L4/L5 und L5/51 links, Therapie: unilaterale Dekompression L3/L4 links, bilaterale mikrochirurgische Dekompression L4/L5 und unilaterale mikrochirurgische Dekompression L5/S1 links,Operationsbericht des römisch 40 vom 4.8.2012, Diagnose: massive Vertebrostenose L3/L4, L4/L5 und L5/51 links, Therapie: unilaterale Dekompression L3/L4 links, bilaterale mikrochirurgische Dekompression L4/L5 und unilaterale mikrochirurgische Dekompression L5/S1 links,
Arztbrief des XXXX vom 20.8.2012, Diagnose: therapieresistente Claudicatio spinalis bei massive Vertebrostenose der Segmente L3/L4, L4/L5 sowie L5/S1 links, die Patientin wurde am 14.8.2012 operiert. Der postoperative Verlauf war komplikationslos. Die Patientin wurde unter physiotherapeutische Anleitung mobilisiert, eine Heilgymnastik wurde eingeleitet, zum Zeitpunkt der Entlassung ist die Patientin radikulär beschwerdefrei, sie ist noch etwas unsicher, sie benötigt entweder einen Rollator oder als Gehhilfe eine Krücke,Arztbrief des römisch 40 vom 20.8.2012, Diagnose: therapieresistente Claudicatio spinalis bei massive Vertebrostenose der Segmente L3/L4, L4/L5 sowie L5/S1 links, die Patientin wurde am 14.8.2012 operiert. Der postoperative Verlauf war komplikationslos. Die Patientin wurde unter physiotherapeutische Anleitung mobilisiert, eine Heilgymnastik wurde eingeleitet, zum Zeitpunkt der Entlassung ist die Patientin radikulär beschwerdefrei, sie ist noch etwas unsicher, sie benötigt entweder einen Rollator oder als Gehhilfe eine Krücke,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter Allgemeinzustand,
Ernährungszustand:
guter Ernährungszustand,
Größe: 160 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 130/85
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, geringgardige Hörstörung beidseits, kein HG,
Umgangssprache gut verständlich, sonst Sensorium frei,
Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,
Thorax: symmetrisch,
Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,
Mammae: blande Narbe nach Teilresektion der linken Mamma,
Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 10cm, thorakaler Schober 30/33cm. Ott: 10/12cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, blande Narbe nach Laminektomie
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar,
Nierenlager: beidseits frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke bei Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re.
Kniegelenkes: 39cm, (links: 40cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten
Unterschenkels: 37cm, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, 26,5 (27cm), Zehen- und Fersenstand mühevoll möglich,
Gesamtmobilität - Gangbild:
hinkendes Gangbild, 1 Stützkrücke als Gehhilfe,
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation
möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter If. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) und 3) um zwei Stufen erhöht, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.Das führende Leiden unter römisch eins f. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) und 3) um zwei Stufen erhöht, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die Rissquetschwunde am Kopf ist folgenlos abgeheilt und erreicht keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 1) und 5) bis 7) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 4) hat sich stabilisiert und wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe niedriger bewertet. Leiden 2) hat sich verschlimmert und wird nach stattgehabter Operation um eine Stufe höher bewertet. Leiden 3) wird neu in das Gutachten aufgenommen und bewirkt eine Änderung der Gesamteinschätzung.Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter römisch eins f. Nr. 1) und 5) bis 7) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 4) hat sich stabilisiert und wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe niedriger bewertet. Leiden 2) hat sich verschlimmert und wird nach stattgehabter Operation um eine Stufe höher bewertet. Leiden 3) wird neu in das Gutachten aufgenommen und bewirkt eine Änderung der Gesamteinschätzung.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender
Zusatzeintragungen vor:
Begründung:
Da Osteosynthesematerial im rechten Sprunggelenk in situ und Zustand nach
Hüftgelenksersatz beidseits
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hat.
Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.
1.2. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
2. Am 14.03.2016 hat die belangte Behörde gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG den Behindertenpass Nr. XXXX ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 v.H. eingetragen.2. Am 14.03.2016 hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG den Behindertenpass Nr. römisch 40 ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 v.H. eingetragen.
3. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses und das ihr übermittelte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde von der Beschwerdeführerin am 01.04.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.3. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses und das ihr übermittelte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin am 01.04.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht verstehe, warum ihr die Eintragung " ist vorwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" nicht zuerkannt wurde. Dies verstehe sie vor allem deshalb nicht, da sie in Begleitung ihres Mannes mit einem Rollstuhl bei der Untersuchung in der belangten Behörde war. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Rollator hatte und während der REHA im XXXX ein Rollstuhl beantragt und geliefert wurde. Die WGKK habe diesen auch anstandslos bezahlt. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie ohne Rollstuhl zukünftig keine längeren Wegstrecken mehr zurücklegen könne. Darüber hinaus wird auch angemerkt, dass sie die Eintragung im Behindertenpass "Bedarf einer Begleitperson" ebenfalls benötigen würde. Weiters sei festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Anhalten bzw. ohne Hilfe einer Begleitperson nicht mehr fortbewegen kann. Sie benötigt vor allem im öffentlichen Raum als Stütze eine Begleitperson, da ihr ein Fortbewegen nur mit Unterarmstützkrücken nicht möglich sei. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der Vermerk im Gutachten "1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie deren sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hat" zurückgewiesen wird, da dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin vom Gutachter nicht ausreichend überprüft wurde und unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass beim klinischen Status - Fachstatus: der Gutachter feststellte, dass die Beschwerdeführerin kein Hörgerät trage. Hierzu wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits das zweite Hörgerät durch die WGKK bewilligt bekam, diese Information wurde laut Beschwerdeführerin bei der Untersuchung dem Gutachter mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin stellt weiters fest, dass im Gutachten bei der Gesamtmobilität - Gangbild ein "hinkendes Gangbild" festgestellt wurde, "eine Stützkrücke als Gehhilfe", was sie nicht verstehen könne, da sie bei der Untersuchung mit dem Rollstuhl anwesend war.Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht verstehe, warum ihr die Eintragung " ist vorwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" nicht zuerkannt wurde. Dies verstehe sie vor allem deshalb nicht, da sie in Begleitung ihres Mannes mit einem Rollstuhl bei der Untersuchung in der belangten Behörde war. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Rollator hatte und während der REHA im römisch 40 ein Rollstuhl beantragt und geliefert wurde. Die WGKK habe diesen auch anstandslos bezahlt. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie ohne Rollstuhl zukünftig keine längeren Wegstrecken mehr zurücklegen könne. Darüber hinaus wird auch angemerkt, dass sie die Eintragung im Behindertenpass "Bedarf einer Begleitperson" ebenfalls benötigen würde. Weiters sei festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Anhalten bzw. ohne Hilfe einer Begleitperson nicht mehr fortbewegen kann. Sie benötigt vor allem im öffentlichen Raum als Stütze eine Begleitperson, da ihr ein Fortbewegen nur mit Unterarmstützkrücken nicht möglich sei. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der Vermerk im Gutachten "1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie deren sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hat" zurückgewiesen wird, da dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin vom Gutachter nicht ausreichend überprüft wurde und unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass beim klinischen Status - Fachstatus: der Gutachter feststellte, dass die Beschwerdeführerin kein Hörgerät trage. Hierzu wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits das zweite Hörgerät durch die WGKK bewilligt bekam, diese Information wurde laut Beschwerdeführerin bei der Untersuchung dem Gutachter mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin stellt weiters fest, dass im Gutachten bei der Gesamtmobilität - Gangbild ein "hinkendes Gangbild" festgestellt wurde, "eine Stützkrücke als Gehhilfe", was sie nicht verstehen könne, da sie bei der Untersuchung mit dem Rollstuhl anwesend war.
Die Beschwerdeführerin kritisiert weiters, dass im Gutachten festgestellt wurde, dass "die Antragstellerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja", obwohl sie bereits XXXX Jahre alt ist und bereits seit XXXX Jahren in Pension sei.Die Beschwerdeführerin kritisiert weiters, dass im Gutachten festgestellt wurde, dass "die Antragstellerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja", obwohl sie bereits römisch 40 Jahre alt ist und bereits seit römisch 40 Jahren in Pension sei.
Die Beschwerdeführerin kann keinesfalls verstehen, warum sie bei all diesen bisher erfolgten schweren Operationen und Leiden sowie den Feststellungen des Sachverständigen nur 50% Behinderung bewilligt bekam. Dies erscheint ihr lächerlich und unangemessen. Außerdem wird von der Beschwerdeführerin angeführt, dass sie ihr Ehemann mit dem Auto zu Arztbesuchen sowie Besorgungen des täglichen Gebrauchs fahre, weshalb sie hierfür einen Parkausweis benötige. Die Beschwerdeführerin berichtet des weiterem über einige Stürze in letzter Zeit, die, bis auf einen, ohne gröbere Folgen blieben. Beim letzten Sturz am 15.03.2016 fiel die Beschwerdeführerin auf das Gesicht, wodurch sie sich schwer an der Ober- und Unterlippe verletzte und in das KH XXXX eingeliefert werden musste. Es war notwendig ihre Ober- und Unterlippe zu nähen. Bei diesem stationären Aufenthalt wurde auch ein älterer Bruch der Handwurzel festgestellt, wofür sie einen Gips erhielt. Abschließend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass wahrscheinlich mit den vorgebrachten Fakten eine weitere Untersuchung nicht mehr nötig sei, um ihr eine höhere Einstufung als 50% zu gewähren sowie ihr eine Berechtigung für Taxifahrtenabrechnungen und der Ausstellung einer Parkkarte zu zuerkennen.Die Beschwerdeführerin kann keinesfalls verstehen, warum sie bei all diesen bisher erfolgten schweren Operationen und Leiden sowie den Feststellungen des Sachverständigen nur 50% Behinderung bewilligt bekam. Dies erscheint ihr lächerlich und unangemessen. Außerdem wird von der Beschwerdeführerin angeführt, dass sie ihr Ehemann mit dem Auto zu Arztbesuchen sowie Besorgungen des täglichen Gebrauchs fahre, weshalb sie hierfür einen Parkausweis benötige. Die Beschwerdeführerin berichtet des weiterem über einige Stürze in letzter Zeit, die, bis auf einen, ohne gröbere Folgen blieben. Beim letzten Sturz am 15.03.2016 fiel die Beschwerdeführerin auf das Gesicht, wodurch sie sich schwer an der Ober- und Unterlippe verletzte und in das KH römisch 40 eingeliefert werden musste. Es war notwendig ihre Ober- und Unterlippe zu nähen. Bei diesem stationären Aufenthalt wurde auch ein älterer Bruch der Handwurzel festgestellt, wofür sie einen Gips erhielt. Abschließend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass wahrscheinlich mit den vorgebrachten Fakten eine weitere Untersuchung nicht mehr nötig sei, um ihr eine höhere Einstufung als 50% zu gewähren sowie ihr eine Berechtigung für Taxifahrtenabrechnungen und der Ausstellung einer Parkkarte zu zuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 10.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1 Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 25.05.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, von 11.03.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, von 11.03.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. So führt der Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 mittelgradige Schwerhörigkeit um 2 Stufen erhöht wird, da das Leiden Nr. 2 degenerative Veränderung der Wirbelsäule und Nr. 3 dementielles Syndrom eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden wie Zustand nach Brustoperation links, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, mäßiger Bluthochdruck, Vorhofflimmern, geheilter Knöchelbruch beidseits erhöhen nicht weiter, da sie keine relevante Zusatzbehinderung darstellen und kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken zum Hauptleiden besteht. Weiters stellt der Sachverständigengutachter nachvollziehbar dar, dass die in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen, da die Rissquetschwunde am Kopf folgenlos abgeheilt wurde. Bezüglich der Stellungnahme zum Vorgutachten wird von Dr. XXXX ausgeführt, dass sich bei Leiden Nr. 1 mittelgradige Hörbehinderung, Nr. 5 Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, Nr. 6 mäßiger Bluthochdruck und Vorhofflimmern und Nr. 7 geheilter Knöchelbruch beidseits kein abweichendes Kalkül zum Vorgutachten ergibt. Das Leiden unter Nr. 4 Zustand nach Brustoperation links 1987 hat sich stabilisiert und wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe niedriger bewertet. Das Leiden Nr. 2 degenerative Veränderung der Wirbelsäule hat sich verschlechtert und wird nach stattgehabter Operation um eine Stufe gegenüber dem Vorgutachten höher eingestuft. Das Leiden unter Nr. 3 dementielles Syndrom wird neu in das Gutachten aufgenommen und bewirkt nachvollziehbar eine Änderung der Gesamteinschätzung. Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung und dem ausführlichen Aktenstudium eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Einschränkungen.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. So führt der Sachverständige Dr. römisch 40 nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 mittelgradige Schwerhörigkeit um 2 Stufen erhöht wird, da das Leiden Nr. 2 degenerative Veränderung der Wirbelsäule und Nr. 3 dementielles Syndrom eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden wie Zustand nach Brustoperation links, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, mäßiger Bluthochdruck, Vorhofflimmern, geheilter Knöchelbruch beidseits erhöhen nicht weiter, da sie keine relevante Zusatzbehinderung darstellen und kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken zum Hauptleiden besteht. Weiters stellt der Sachverständigengutachter nachvollziehbar dar, dass die in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen, da die Rissquetschwunde am Kopf folgenlos abgeheilt wurde. Bezüglich der Stellungnahme zum Vorgutachten wird von Dr. römisch 40 ausgeführt, dass sich bei Leiden Nr. 1 mittelgradige Hörbehinderung, Nr. 5 Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, Nr. 6 mäßiger Bluthochdruck und Vorhofflimmern und Nr. 7 geheilter Knöchelbruch beidseits kein abweichendes Kalkül zum Vorgutachten ergibt. Das Leiden unter Nr. 4 Zustand nach Brustoperation links 1987 hat sich stabilisiert und wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe niedriger bewertet. Das Leiden Nr. 2 degenerative Veränderung der Wirbelsäule hat sich verschlechtert und wird nach stattgehabter Operation um eine Stufe gegenüber dem Vorgutachten höher eingestuft. Das Leiden unter Nr. 3 dementielles Syndrom wird neu in das Gutachten aufgenommen und bewirkt nachvollziehbar eine Änderung der Gesamteinschätzung. Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung und dem ausführlichen Aktenstudium eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
In dem Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. beträgt. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 10.08.2015 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).(Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Über den im Einwand von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Bewilligung der Zusatzeintragungen "ist vorwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles" und "Bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass kann im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden, da die Vornahme der Zusatzeintragung mangels Antragstellung durch die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nicht Entscheidungsgegenstand des Sozialministeriumservice war und in weiterer Folge nicht der des BVwG sein konnte. Weiters kann auch festgehalten werden, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises, wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann, da auch hierüber von Seiten des Sozialministeriumservice nicht abgesprochen wurde.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Bescheid der Verwaltungsbehörde gebildet hat. 17.12.2014, Ra 2014/03/0049."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Bescheid der Verwaltungsbehörde gebildet hat. 17.12.2014, Ra 2014/03/0049.
Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von Seiten der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von Seiten der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2124037.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2016