TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/23 W132 2125825-1

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Veröffentlicht am 23.06.2016
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Entscheidungsdatum

23.06.2016

Norm

BBG §41 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W132 2125825-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Zurückweisung des am 23.03.2016 eingelangten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des am 23.03.2016 eingelangten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 22.05.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, zugrunde gelegt, womit, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2015, Folgendes ausgeführt wurde:Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, zugrunde gelegt, womit, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2015, Folgendes ausgeführt wurde:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Valgusgonarthrose rechts, K-TEP geplant Fixposition, berücksichtigt Notwendigkeit einer Endoprothese.

02.05.20

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

Folgende

Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

02

Funktionsdefizit rechte Schulter, Zustand nach arthroskopischem Eingriff Fixposition, der Beweglichkeit entsprechend.

02.06.01

10 vH

2. Der Beschwerdeführer hat am 23.03.2016 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

2.1. In der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 06.04.2016 wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die vorgelegten Beweismittel eine offenkundige Änderung des eingestuften Leidenszustandes nicht belegt werde.2.1. In der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 06.04.2016 wird von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die vorgelegten Beweismittel eine offenkundige Änderung des eingestuften Leidenszustandes nicht belegt werde.

2.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2016 den am 23.03.2016 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.2.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2016 den am 23.03.2016 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitierend wird begründend ausgeführt, dass eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung nicht habe glaubhaft geltend gemacht werden können.

2.3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass am 16.02.2016 eine Knieoperation durchgeführt worden sei. Es sei die Implantation einer Knie-TEP erfolgt. Es handle sich also um eine offenkundige Änderung seiner Gesundheitsschädigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2015 rechtskräftig festgestellt. Dieser wurde am 26.05.2015 dem Zustellorgan übergeben.

1.2. Der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 23.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.3. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass innerhalb eines Jahres, seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Am Bescheidentwurf des letzten rechtskräftigen Bescheides ist das Datum 22.05.2015 vermerkt. Der Abfertigungsvermerk der belangten Behörde weist das Datum 26.05.2015 auf. Die Antragstellung innerhalb der Jahresfrist wird auch nicht bestritten.

Zu 1.2) Dem am neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses angebrachten Eingangsstempel der belangten Behörde ist das Datum 23.03.2016 zu entnehmen.

Zu 1.3) Die Feststellungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2015, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2015, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

In der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme

Dris. XXXX vom 06.04.2016 wird basierend auf der Aktenlage nachvollziehbar festgehalten, dass keine offenkundige Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten ist.Dris. römisch 40 vom 06.04.2016 wird basierend auf der Aktenlage nachvollziehbar festgehalten, dass keine offenkundige Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten ist.

Bereits im Gutachten Dris. XXXX vom 23.04.2015 wurde das Knieleiden rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Operationsindikation mit einem Grad der Behinderung von 30 vH beurteilt. Diese Operation, welche der Besserung des Leidenszustandes dient, wurde nunmehr durchgeführt.Bereits im Gutachten Dris. römisch 40 vom 23.04.2015 wurde das Knieleiden rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Operationsindikation mit einem Grad der Behinderung von 30 vH beurteilt. Diese Operation, welche der Besserung des Leidenszustandes dient, wurde nunmehr durchgeführt.

Der Patientenbrief des XXXX beschreibt die nunmehr durchgeführte Implantation einer Knie TEP re. Vanguard und einen postoperativ insgesamt unkomplizierten stationären Verlauf. Der Beschwerdeführer war bereits bei der Entlassung mit Hilfe zweier Unterarmstützkrücken gut gehfähig. Eine Verschlechterung der Beweglichkeit wird nicht dokumentiert, die Heranziehung der Position 02.05.22 "Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig" ist nicht gerechtfertigt.Der Patientenbrief des römisch 40 beschreibt die nunmehr durchgeführte Implantation einer Knie TEP re. Vanguard und einen postoperativ insgesamt unkomplizierten stationären Verlauf. Der Beschwerdeführer war bereits bei der Entlassung mit Hilfe zweier Unterarmstützkrücken gut gehfähig. Eine Verschlechterung der Beweglichkeit wird nicht dokumentiert, die Heranziehung der Position 02.05.22 "Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig" ist nicht gerechtfertigt.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird keine maßgebende Veränderung des Gesundheitszustandes dokumentiert.

Das Vorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach keine Verschlechterung eingetreten ist, zu entkräften. Die Einwendungen und vorgelegten Beweismittel dokumentieren keine offenkundige andauernde Änderung des Gesamtleidenszustandes.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (Paragraph 41, Absatz 2, BBG)

"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083)

Daher ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben.

Gegenständlich konnte eine einschätzungsrelevante Änderung nicht festgestellt werden.

Da objektiviert wurde, dass der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde und eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Behindertenpass, Frist, Gesundheitszustand, Grad der Behinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2125825.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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