TE Bvwg Beschluss 2016/6/23 I401 2108679-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2016
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Entscheidungsdatum

23.06.2016

Norm

AuslBG §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 5 heute
  2. AuslBG § 5 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. AuslBG § 5 gültig von 01.10.2022 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  5. AuslBG § 5 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  6. AuslBG § 5 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 5 gültig von 01.05.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 5 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 5 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 5 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I401 2108679-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Bernhard RALSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, RegionaleDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Bernhard RALSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , Regionale

Geschäftsstelle, vom XXXX, GZ: XXXX, betreffend "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG" in nichtöffentlicherGeschäftsstelle, vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG" in nichtöffentlicher

Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom

XXXX wurde der Antrag der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 08.04.2015 auf Saisonbewilligung für den potenziellen Dienstnehmer Branislav T. als Saisonarbeitskraft (nicht Stammsaisonier) betreffend dessen mit einem monatlichen Bruttoentgelt in der Höhe von € 1.400,-- entlohnten, 40 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit als Hausmeister gemäß § 5 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) "abgelehnt."römisch 40 wurde der Antrag der römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 08.04.2015 auf Saisonbewilligung für den potenziellen Dienstnehmer Branislav T. als Saisonarbeitskraft (nicht Stammsaisonier) betreffend dessen mit einem monatlichen Bruttoentgelt in der Höhe von € 1.400,-- entlohnten, 40 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit als Hausmeister gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) "abgelehnt."

Begründend wurde ausgeführt, eine einhellige Zustimmung des zuständigen Regionalbeirats habe nicht erzielt werden können.

2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 30.12.2015 nahm die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

1.1. Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.1.1. Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter, zu entscheiden.

1.2. Gemäß § 31 Abs. 1 des VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.1.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.1.3. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).

1.4. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens der Beschwerdeführerin ("hiermit ziehen wir die Beschwerde gegen den

Bescheid vom 26.05.2015 ... bezüglich der Arbeitsbewilligung [des

Dienstnehmers] zurück") ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2108679.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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