TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/30 89/01/0112

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

L46103 Tierhaltung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
TierschutzG NÖ 1985 §13 Abs1;
TierschutzG NÖ 1985 §13 Abs2;
TierschutzG NÖ 1985 §13 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/01/0113

Betreff

A gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 29. November 1988, und vom 15. Dezember 1988,

Zlen. I/2-St-8552/3, und I/2-St-84119/8, betreffend Verfall von Tieren

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sprach mit Bescheiden vom 7. September 1988 aus:

"Die am 12.4.1984 beschlagnahmten 54 Hunde der Eigentümerin A, werden gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Tierschutzgesetz 1974, LGBl. 4610-0, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VStG 1950 im objektiven Verfallsverfahren für verfallen erklärt."

Diese Bescheide waren an die Beschwerdeführerin und ihre gleichnamige Mutter gerichtet. Beide erhoben gegen die erstinstanzlichen Bescheide Berufungen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge, änderte jedoch den Spruch des Bescheides insoweit ab, als sie die Wortgruppe "§ 5 Abs. 2 NÖ Tierschutzgesetz 1974 iVm § 17 Abs. 2 VStG 1950" durch "§ 13 Abs. 5

NÖ Tierschutzgesetz 1985" ersetzte.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde denselben Ausspruch über die Berufung der Mutter der Beschwerdeführerin.

In den übereinstimmenden Begründungen beider Bescheide wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 3. April 1985, unter Änderung des Spruches durch den Berufungsbescheid vom 10. September 1985, der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. c des NÖ Tierschutzgesetzes 1974, LGBl. 4610-0, schuldig erkannt worden. Nach dem Spruch dieses Bescheides sei die Beschwerdeführerin als faktische Halterin von 50 bis 54 Hunden festgestellt worden. Mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 14. Jänner 1983 sei der Beschwerdeführerin das Halten von Hunden auf die Dauer von 10 Jahren untersagt worden. Der Verfall der Hunde sei gegenüber der Beschwerdeführerin nicht ausgesprochen worden, weil der Verfall der Tiere bereits im Straferkenntnis gegen deren Mutter ausgesprochen worden sei. Nach § 5 Abs. 2

NÖ Tierschutzgesetz 1974 seien entgegen einem Verbot gehaltene Tiere zwingend für verfallen zu erklären, auch wenn der Tierhalter keine Tierquälerei begangen hätte. Daraus sei zu ersehen, daß der Verfall der Tiere nach dem Willen des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine im Interesse des Tierschutzes vorgesehene sichernde Maßnahme sei. Das nunmehr geltende NÖ Tierschutzgesetz 1985 zeige ein etwas anderes Bild:

§ 9 Abs. 1 regle die Voraussetzungen des Verbots der Tierhaltung; der Verstoß gegen das Verbot, Tiere zu halten, sei nunmehr strafbar nach § 13 Abs. 2. Auch wenn jemand eine Tierquälerei begangen hätte, die als Verwaltungsübertretung strafbar wäre, könne es vorkommen, daß die verwaltungsbehördliche Bestrafung nicht zulässig sei, wenn eine gerichtliche Bestrafung nach § 222 StGB erfolgt sei (§ 13 Abs. 3), sodaß über den Verfall im objektiven Verfallsverfahren zu entscheiden wäre. Im Zeitpunkt der Tat wäre der Verstoß der Beschwerdeführerin gegen das Hundehalteverbot nicht strafbar gewesen. Dieses Verhalten habe gemäß § 1 Abs. 1 VStG 1950 auch nach Inkrafttreten des NÖ Tierschutzgesetzes 1985 nicht strafbar werden können. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht wegen Verletzung des Hundehalteverbotes verfolgt und bestraft werden können. Handle es sich beim Verfall von (einem rechtskräftigen Verbot zuwider gehaltenen) Hunden um eine sichernde Maßnahme, dann seien die Verjährungsbestimmungen des § 31 VStG 1950 nicht anwendbar.

Nach dem rechtskräftigen Spruch des Straferkenntnisses habe die Beschwerdeführerin tierquälerische Handlungen in der Zeit von 11. September 1983 bis 12. April 1984, somit laufend innerhalb von sieben Monaten begangen, wobei zwischen der Erlassung des Hundehalteverbotes am 14. Jänner 1983 und der neuerlichen Straftat nicht einmal acht Monate gelegen seien. Es sei daher auf Grund der Aktenlage und der persönlichen Einstellung der Beschwerdeführerin zu erwarten, daß sie ihr strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde.

Im lange dauernden Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mutter der Beschwerdeführerin sei durch weitere Erhebungen hervorgekommen, daß die beschlagnahmten Hunde deren Eigentum gewesen seien. § 13 Abs. 5 NÖ Tierschutzgesetz 1985 sehe den Verfall zwingend vor und zwar ohne Rücksicht darauf, wer Eigentümer der Tiere sei. Selbst wenn man der Auffassung wäre, diese Wirkung komme der genannten Bestimmung nicht zu, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil die Hunde ihr von der bettlägrigen Mutter als Eigentümerin in Kenntnis des verhängten Hundehalteverbotes und der Vorstrafen wegen Tierquälerei überlassen worden seien und die Mutter zumindest hätte erkennen müssen, daß die Überlassung der Hunde zur Betreuung durch die Beschwerdeführerin zu einer Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Tierschutzgesetz führen würde. Es wären somit auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 VStG 1950 gegeben. Die Hunde seien somit im objektiven Verfallsverfahren zu Recht für verfallen erklärt worden. Die vorgenommene Änderung der Rechtsgrundlage im Spruch ergebe sich daraus, daß die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage maßgeblich sei.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 74/89, abtrat. In ihrem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin unrichtige Anwendung des § 13 Abs. 5 NÖ Tierschutzgesetz 1985 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VStG 1950 geltend und beantragte unter Hinweis auf ihr Vorbringen in der ursprünglichen Beschwerde Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die Mutter der Beschwerdeführerin erhob gegen den zweitangefochtenen Bescheid gleichfalls Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 159/89, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Am 19. April 1989 verstarb die Mutter der Beschwerdeführerin. In dem für die Verstorbene erstatteten Schriftsatz zur Ergänzung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof brachten deren Rechtsvertreter vor wie im Schriftsatz der Beschwerdeführerin selbst, ergänzten dieses Vorbringen aber dahingehend, es sei Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung eingetreten, auch sei die Anwendung des neuen Rechtes auf den Beschwerdefall verfehlt. Der Verfall wäre nur im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin selbst und nicht gegen deren Mutter auszusprechen gewesen.

In der Stellungnahme vom 15. Februar 1989 brachten die Vertreter der Beschwerdeführerin in deren Namen vor, diese trete nach Einantwortung des Nachlasses in das Verfahren ihrer Mutter als Rechtsnachfolgerin ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:

Zunächst ist davon auszugehen, daß nach dem Ableben der Mutter der Beschwerdeführerin die für sie gesetzten Prozeßhandlungen durch den Eintritt der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolger gemäß § 23 Abs. 5 VwGG Rechtsbestand haben. Die beiden angefochtenen Bescheide stimmen im Spruch und im Gegenstand des Verfahrens ebenso überein wie in der wesentlichen Begründung. Da sie sich aber zur Zeit der Erlassung an verschiedene Personen gerichtet hatten, bestand auch nach Eintritt der Rechtsnachfolge nicht Identität der Sache in dem Sinn, daß nunmehr nur eine Beschwerde zulässig wäre. Dies schon deshalb, weil die Rechtsfolgen je nach dem Bescheidadressaten des den Verfall aussprechenden Bescheides verschieden sein können.

Die für den Beschwerdefall heranzuziehenden Normen haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"NÖ Tierschutzgesetz 1974, LGBl. Nr. 4610-0 § 1 (1) Einer Tierquälerei macht sich schuldig wer ....

c) die Unterbringung, Fütterung oder Pflege eines ihm gehörigen oder anvertrauten Tieres ohne Not derart vernachlässigt, daß das Tier offensichtlich Qualen oder Gefahren ausgesetzt wird,

...

(2) Einer Tierquälerei macht sich gleichfalls schuldig, wer Handlungen oder Unterlassungen der im Abs. 1 genannten Art an einem ihm gehörigen oder anvertrauten Tiere wissentlich durch eine unter seiner Aufsicht oder in seinem Dienste stehende Person begehen läßt.

§ 4 (1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von S 300,-- bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu 3 Monaten zu bestrafen.

(2) Im Straferkenntnis können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere, sofern sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören, für verfallen erklärt werden; ....

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbstständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

§ 5 (1) Hat sich jemand wiederholt der Tierquälerei schuldig gemacht, so kann ihm die Bezirksverwaltungsbehörde das Halten bestimmter Tiere für bestimmte Zeit durch Bescheid untersagen.

(2) Entgegen diesem Verbot gehaltene Tiere sind für verfallen zu erklären."

Durch das NÖ Tierschutzgesetz 1985, LGBl. 4610-0, das am 24. April 1986 ausgegeben wurde und gemäß seinem § 14 Abs. 1 drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft getreten ist, wurde den genannten Vorschriften derogiert. § 2 des neuen Gesetzes regelt die Tierquälerei in dem für den Beschwerdefall bedeutsamen Teil wie folgt:

"(1) Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(2) Besonders darf niemand ....

2. ein Tier so halten (unterbringen, füttern oder pflegen), daß ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden,

..."

Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes kann die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die wegen wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen dieses Gesetz, das Tierschutzgesetz eines anderen Bundeslandes oder gegen § 222 des Strafgesetzbuches bestraft wurden, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren verbieten, wenn zu befürchten ist, daß der Täter weiterhin Tiere quälen wird.

Nach den Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1

NÖ Tierschutzgesetzes 1985 begeht eine Verwaltungsübertretung "wer entgegen den Bestimmungen des § 2 oder einer auf Grund des § 8 erlassenen Verordnung handelt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 50.000,-- oder mit Arrest bis zu 3 Monaten zu bestrafen."

Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung unter anderem auch, wer entgegen den Bestimmungen des § 9 Tiere hält, wobei jedoch nur Geldstrafen im oben genannten Ausmaß vorgesehen sind.

Nach Abs. 3 der Bestimmung ist die Bestrafung jedoch nur zulässig, wenn nicht eine gerichtliche Bestrafung rechtskräftig erfolgt ist.

Abs. 5 des § 13 hat folgenden Wortlaut:

"Wenn zu erwarten ist, daß der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde, sind die betroffenen Tiere und/oder Gegenstände, mit denen die Tat begangen wurde, für verfallen zu erklären."

§ 17 Abs. 1 VStG 1950 bestimmt, daß, ofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden dürfen, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann und im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen (selbständige Verfallserklärung im objektiven Verfahren).

Im Beschwerdefall wurden die erstinstanzlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 7. September 1988 nach Inkrafttreten des NÖ Tierschutzgesetzes 1985 erlassen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß, auch wenn die für den im objektiven Verfahren ausgesprochenen Verfall der Hunde maßgebenden Tatsachen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, das neue Gesetz anzuwenden war. Im allgemeinen hat nämlich die belangte Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (vgl. Walter-Mayer Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 541 und die dort zitierte Judikatur). Eine andere Betrachtungsweise käme nur in Frage, wenn es sich um die Bestrafung einer Person handelte, weil für diesen Fall § 1 VStG 1950 gilt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Die Bescheide stützen den Verfall der Tiere ausdrücklich nur auf § 13 Abs. 5 des NÖ Tierschutzgesetzes 1985. Voraussetzung des Verfalls ist demnach die Erwartung, daß der TÄTER sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde. Für einen OBJEKTIVEN VERFALL der betroffenen Tiere, wie ihn die belangte Behörde auf diese Vorschrift allein gestützt hat, findet sich im Gesetz jedoch kein Anhaltspunkt. Nach dem zitierten Wortlaut der ausdrücklich als Strafbestimmung bezeichneten Norm wird nämlich vorausgesetzt, daß ein Täter vorhanden ist, der sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen kann. Wer als Täter in Frage kommt, ergibt sich aus den Abs. 1 und 2 des § 13 des NÖ Tierschutzgesetzes 1985. Daß ein Verfall auch ohne Feststellung eines strafbaren Verhaltens eines Täters im Sinne dieser Vorschrift zulässig wäre, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Nach dem Grundsatz, wonach Strafbestimmungen - und als solche ist die Norm ausdrücklich bezeichnet - eng auszulegen sind, darf somit ein Verfall von Tieren im objektiven Verfahren nicht auf diese Bestimmung gestützt werden.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, was zu deren Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen muß.

Im übrigen besteht auch nicht die lediglich in der Bescheidbegründung erwähnte Möglichkeit, den Verfall auf § 17 Abs. 1 VStG 1950 zu stützen, weil nach Abs. 3 desselben Paragraphen auf den Verfall nur dann selbständig erkannt werden kann, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann. Im Beschwerdefall steht aber fest, daß die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des NÖ Tierschutzgesetzes 1974 zur Zeit der Geltung dieses Gesetzes bereits rechtskräftig im Verwaltungsverfahren bestraft worden ist. Darüber hinaus finden die die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Feststellungen der belangten Behörde im zweitangefochtenen Bescheid im Verwaltungsverfahren keine Deckung. Vielmehr mußte das Verfahren gegen die Mutter der Beschwerdeführerin, weil ihr ein schuldhaftes Verhalten im Bezug auf die Hundehaltung der Beschwerdeführerin nicht nachweisbar war, eingestellt werde, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhanlt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Umsatzsteuer mußte abgewiesen werden, weil diese durch den zugesprochenen Pauschalbetrag für den verzeichneten Schriftsatzaufwand gedeckt ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010112.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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