TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/30 90/01/0039

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

N gegen Bundesminister für Inneres vom 5. Dezember 1989, Zl. 246.073/2-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, reiste am 19. September 1988 in das Bundesgebiet illegal ein und stellte am 21. September 1988 Asylantrag. Bei seiner schriftlichen Einvernahme am 1. Oktober 1988 führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, bei seiner Geburt sei sein Vater, der ein überzeugter Antikommunist sei, im Gefängnis gewesen und habe auf seine Hinrichtung gewartet. Ein Jahr später sei sein Vater aus der Haft entlassen worden und sei sodann mit seiner Mutter und dem Beschwerdeführer nach Jugoslawien geflüchtet. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder hätten derzeit den Status albanischer Flüchtlinge in Jugoslawien. Sie besäßen keine jugoslawische Staatsbürgerschaft und erhielten auch keinen Reisepaß. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, mit seinen Angehörigen in Albanien zu korrespondieren. Da sein Vater Albanien verlassen habe und er mit der Partei "Legaliteti" sympathisiere, stellten sie im kommunistischen Jugoslawien ständig eine Gefahr dar. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1968 vom Gemeindegericht wegen Beteiligung an einer Demonstration der Albaner zu einer einmonatigen Haftstrafe verurteilt worden. Er werde stets von den Behörden verfolgt und beobachtet. Bei den Besuchen Titos im Kosovo sei der Beschwerdeführer jeweils für kurze Zeit in Haft genommen worden. Seitdem die Serben in letzter Zeit immer heftiger gefordert hätten, die Flüchtlinge aus Albanien dorthin zurückzustellen, habe er um sich und seine Familie Angst. Er wisse auch, daß seine Kinder in Jugoslawien "keine Zukunft" hätten; er wolle die Familie nachkommen lassen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Oktober 1988 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und weiters ausführte, die Emigration seiner Familie wäre im Jahre 1948 erfolgt und seitdem hätten sie ihr Heimatrecht verloren. Die politischen Flüchtlinge Albaniens wären zwar zweimal begnadigt worden, es wäre aber auf Grund des kommunistischen (stalinistischen) Systems kein Flüchtling nach Albanien zurückgekehrt. Jene Personen, die sich entschlossen hätten, auch in Jugoslawien gegen den Kommunismus zu kämpfen, würden vom Staatssicherheitsdienst verfolgt und hätten "wie Tote" gelebt. Politische Flüchtlinge, die die albanische Staatsbürgerschaft besäßen, würden, wenn sie die jugoslawische Grenze illegal überschritten, um in ein demokratisches, kapitalistisches Land zu gehen, alle "moralischen politischen und staatsbürgerlichen Rechte" verlieren. In den letzten beiden Jahren hätten Serben und Montenegriner begonnen, gegen Albaner und Immigranten gerichtete Demonstrationen zu veranstalten, wobei verlangt worden sei, die Flüchtlinge nach Albanien zurückzuschicken. Der Beschwerdeführer sei in Gefahr gewesen und hätte mit seiner Verhaftung rechnen müssen; seine ganze Familie wäre dadurch in Gefahr gekommen, da er als einziger eine Anstellung gehabt habe.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, in Erwägung aller maßgeblichen Umstände sei hervorzuheben, daß nur eine Verfolgung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention ausschlaggebend sein könne, die dem Heimatstaat des Asylwerbers zurechenbar sei. Da der Beschwerdeführer albanischer Staatsangehöriger sei, könne für die gegenständliche Entscheidung nur eine Verfolgung seitens seines Heimatlandes Albanien als relevant angesehen werden. Die von ihm geschilderten Beeinträchtigungen, die er angeblich im Asylland Jugoslawien erlitten habe, seien daher vom relevanten Sachverhalt auszuklammern und hätten somit keinerlei Einfluß auf die Entscheidung. Bezüglich der Verfolgung, die er nach seinen Angaben in seiner Heimat Albanien befürchten müsse, sei anzuführen, daß seine Behauptung, er hätte in Albanien alle "moralischen Rechte" verloren, aus folgenden Gründen unwahrscheinlich und unglaubwürdig erscheine. Da der Beschwerdeführer bereits 1948 mit seinen Eltern aus Albanien ausgewandert sei, sei auszuschließen, daß er dort jemals persönlich verfolgt worden sei. Falls der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung seines Vaters in Albanien, wenn diese überhaupt den Tatsachen entspreche, als Begründung für seine Furcht vor Verfolgung anführe, sei anzumerken, daß laut seinen eigenen Berufungsangaben die politischen Flüchtlinge Albaniens zweimal begnadigt worden seien und somit eine Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nicht anzunehmen sei. Ein weiterer Grund dafür, daß er kaum eine Verfolgung auf Grund der angeblichen regimegegnerischen Tätigkeit seines Vaters zu erwarten habe, sei die Tatsache, daß sich diese Ereignisse bereits vor dem Jahre 1947 bzw. 1948 zugetragen hätten, wodurch eine aktuelle Verfolgung seines Vaters bzw. des Beschwerdeführers weitestgehend ausgeschlossen werden könne. Zusammenfassend sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer selbst in seiner Heimat Albanien nicht persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und somit sein Vorbringen nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Von einer wohlbegründeten Furcht könne erst gesprochen werden, wenn die Zustände im Heimatland auch aus objektiver Sicht dergestalt seien, daß ein weiterer Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland aus den in der Konvention genannten Gründen unerträglich geworden sei. Da die Feststellung des Sachverhaltes ergeben habe, daß der Beschwerdeführer in seiner Heimat Albanien nie irgendeiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei das Asylgesetz nicht anwendbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem gesetzlich gewährleisteten Recht, als Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt zu werden, verletzt.

In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer müsse beweisen, daß entsprechende Verfolgungshandlungen oder begründete Furcht vorliege, während es vielmehr genüge, daß die behaupteten Vorkommnisse und Furcht glaubhaft gemacht werden könne. Auf Grund der politischen Vergangenheit der Familie hätte der Beschwerdeführer sich gefürchtet, trotz zweimaliger allgemeiner Begnadigungen nach Albanien zurückzukehren. Es sei sicherlich glaubwürdig, daß im konkreten Falle eine wohlbegründete Furcht seinerseits vorliege, von den Behörden des Heimatstaates insbesondere auf Grund der drastischen Verschärfung der Lage angesichts der letzten politischen Umwälzungen verfolgt zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Asylgesetz ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der näher bezeichneten Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Unzutreffend ist die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe vom Beschwerdeführer Beweise über Verfolgungshandlungen oder über das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung verlangt. Die belangte Behörde hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß der 1947 geborene Beschwerdeführer, der bereits 1948 aus seinem Heimatland nach Jugoslawien ausgewandert ist, keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sein konnte und er solche auch nicht seitens seines Heimatlandes zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer behauptete auch nicht, aus den in der Konvention genannten Gründen in seinem Heimatland oder in Jugoslawien verfolgt worden zu sein. Daß in der über 20 Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen Teilnahme an einer Demonstration von Albanern im Kosovo kein Fluchtgrund im Sinne der Konvention vorliegt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Der belangten Behörde ist auch insoweit beizupflichten, als sie die geltend gemachte Ablehnung des politischen Systems im Heimatland und in Jugoslawien nicht als hinreichend für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung angesehen hat.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010039.X00

Im RIS seit

30.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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