TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/28 W128 2114144-1

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Entscheidungsdatum

28.06.2016

Norm

BDG 1979 §37
B-VG Art.133 Abs4
GehG §25
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 37 heute
  2. BDG 1979 § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 37 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  4. BDG 1979 § 37 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 37 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 37 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BDG 1979 § 37 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. BDG 1979 § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  9. BDG 1979 § 37 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  10. BDG 1979 § 37 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 37 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  12. BDG 1979 § 37 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  13. BDG 1979 § 37 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 25 heute
  2. GehG § 25 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 25 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 25 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 25 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 25 gültig von 01.09.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. GehG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  8. GehG § 25 gültig von 01.04.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. GehG § 25 gültig von 01.01.1980 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979

Spruch

W128 2114144-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 23.07.2015, Zl. LSR/V-4113.271251/184-2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 23.07.2015, Zl. LSR/V-4113.271251/184-2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 37 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin steht als Landesschulinspektorin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war der Landesschulrat für Burgenland. Zuvor hatte sie seit 1999 die Planstelle einer Landesschulinspektorin für das Minderheitenschulwesen in Burgenland inne.

2. Mit Antrag vom 27.12.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 37 BDG 1979 iVm § 25 GehG für die Tätigkeit der Fachinspektion des Kroatischunterrichts an allgemein bildenden höheren und an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen des Burgenlandes ab dem 01.08.2004.2. Mit Antrag vom 27.12.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 37, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 25, GehG für die Tätigkeit der Fachinspektion des Kroatischunterrichts an allgemein bildenden höheren und an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen des Burgenlandes ab dem 01.08.2004.

3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte zusammengefasst begründend dazu aus, dass der Aufgabenbereich, für den eine Vergütung als Nebentätigkeit beantragt worden sei, zu jenen Tätigkeiten zu zählen ist, die zum Aufgabenprofil der Schulaufsicht gehörten und in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin nach ihrem Arbeitsplatz zukommenden Wirkungskreis obliegenden Dienstpflichten stünden. Die fachlichen Aufgabenbereiche und Anknüpfungspunkte der Organe der Schulaufsicht seien auf abstrahierter Ebene darin zu sehen, dass diese im weiteren Sinne im Bereich des Qualitätsmanagements tätig seien und somit ein enger Zusammenhang zwischen den Aufgaben eines Landesschul- und Fachinspektor bestünde. Dies würde sich auch dienstrechtlich darin spiegeln, dass die Organe der Schulaufsicht als zusammenhängende Verwendungsgruppe normiert seien. Daher käme § 37 BDG 1979 nicht zur Anwendung.3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte zusammengefasst begründend dazu aus, dass der Aufgabenbereich, für den eine Vergütung als Nebentätigkeit beantragt worden sei, zu jenen Tätigkeiten zu zählen ist, die zum Aufgabenprofil der Schulaufsicht gehörten und in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin nach ihrem Arbeitsplatz zukommenden Wirkungskreis obliegenden Dienstpflichten stünden. Die fachlichen Aufgabenbereiche und Anknüpfungspunkte der Organe der Schulaufsicht seien auf abstrahierter Ebene darin zu sehen, dass diese im weiteren Sinne im Bereich des Qualitätsmanagements tätig seien und somit ein enger Zusammenhang zwischen den Aufgaben eines Landesschul- und Fachinspektor bestünde. Dies würde sich auch dienstrechtlich darin spiegeln, dass die Organe der Schulaufsicht als zusammenhängende Verwendungsgruppe normiert seien. Daher käme Paragraph 37, BDG 1979 nicht zur Anwendung.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Hinzufügung der Tätigkeit einer Fachinspektorin zu dem Arbeitsplatz einer Landesschulinspektorin aufgrund des damit erforderlichen Arbeitsanfalles in Bezug auf die Normalarbeitskraft eines Menschen weder gestattet noch in der Praxis üblich sei. Zwischen den beiden Tätigkeiten bestünde kein unmittelbarer Zusammenhang. Auch die Anforderungen an eine Landesschulinspektorin und eine Fachinspektoren wären unterschiedlich. Die Heranziehung einer Person die zufällig beide Anforderungen erfülle, zu einem beide Tätigkeiten vereinenden Arbeitsplatz würde gleichheitsrechtlichen Überlegungen widersprechen, da diese zusätzlichen Kenntnisse, mit erheblicher Mehrarbeit verbunden, unentgeltlich zu leisten seien. Die belangte Behörde habe verkannt, dass das Gesetz auf den Zusammenhang mit dem den Beamten obliegenden dienstlichen Aufgaben abstelle und nicht auf inhaltliche Ähnlichkeiten oder Übereinstimmungen der Tätigkeit. Aus einer Zusammenschau der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ließe sich ableiten, dass Landesschulinspektor und Fachinspektor getrennte Arbeitsplätze seien. Es seien ihr daher nicht zusätzliche Agenden übertragen worden, sondern ein zusätzlicher Arbeitsplatz (zumindest ein wesentlicher Teil eines solchen).

5. Mit Schreiben vom 09.09.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Landesschulinspektorin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Ihre letzte Dienststelle war der Landesschulrat für Burgenland. Seit 1999 war sie auf die Planstelle einer Landesschulinspektorin für das Minderheitenschulwesen im Burgenland ernannt.

Mit Schreiben vom 29.07.2004 wurde sie mit der Inspektion des Kroatischunterrichtes an allgemein bildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen des Burgenlandes beauftragt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsdarstellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 37 BDG 1979 idgF können dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.3.2.1. Gemäß Paragraph 37, BDG 1979 idgF können dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

Gemäß § 25 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idgF, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.Gemäß Paragraph 25, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, idgF, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Gemäß § 11 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, idgF, hat das Kollegium des Landesschulrates einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen, demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates in Abteilungen und auch in Unterabteilungen vorgesehen werden. Mit der Leitung der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom Präsidenten des Landesschulrates je nach dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige Verwaltungsbeamte, der schulärztliche Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen Dienstes oder andere fachkundige Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Bundesministers, die nur verweigert werden darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.Gemäß Paragraph 11, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, idgF, hat das Kollegium des Landesschulrates einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen, demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates in Abteilungen und auch in Unterabteilungen vorgesehen werden. Mit der Leitung der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom Präsidenten des Landesschulrates je nach dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige Verwaltungsbeamte, der schulärztliche Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen Dienstes oder andere fachkundige Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Bundesministers, die nur verweigert werden darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

Gemäß § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der bis zum 31.08.2012 geltenden Fassung, ist die Schulinspektion von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.Gemäß Paragraph 18, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, in der bis zum 31.08.2012 geltenden Fassung, ist die Schulinspektion von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.

Gemäß § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2011, hat der zuständige Bundesminister bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen [...] ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landes- und Bezirksschulräten ist das Qualitätsmanagement auf Landes- und Bezirksebene durch die Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.Gemäß Paragraph 18, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2011,, hat der zuständige Bundesminister bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph eins, umfassten Schulen [...] ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landes- und Bezirksschulräten ist das Qualitätsmanagement auf Landes- und Bezirksebene durch die Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.

Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Amtes des Landesschulrates für Burgenland, Verordnungsblatt des Landesschulrates für Burgenland, 120/2004, Zl. LSR/2-156/8-2004 gehören folgende Aufgaben zum Wirkungsbereich der Abteilung V, Minderheitenschulwesen:Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Amtes des Landesschulrates für Burgenland, Verordnungsblatt des Landesschulrates für Burgenland, 120 aus 2004,, Zl. LSR/2-156/8-2004 gehören folgende Aufgaben zum Wirkungsbereich der Abteilung römisch fünf, Minderheitenschulwesen:

* Schul- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung und Evaluation im Bereich Minderheitenschulwesen

* Schulaufsicht über

1. die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) hinsichtlich des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache

2. die Hauptschulabteilungen sowie Abteilungen der Polytechnischen Schulen hinsichtlich des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache

3. die zweisprachigen allgemein bildenden höheren Schulen

4. die anderen Schulen hinsichtlich des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes

5. muttersprachlichen Unterricht für Kinder nichtdeutscher Muttersprache

* Pädagogische Aufsicht über die Bezirksschulräte im Zuständigkeitsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

* Pädagogisch-administrative Angelegenheiten der Lehrerausbildung, -weiterbildung und -Fortbildung

* Lehrplanangelegenheiten, Schulversuche, Prüfungs- und Zeugnisangelegenheiten, Externistenprüfungswesen

* Überprüfung der Lehrfächerverteilungen und Stundenpläne bezüglich obgenannter Schulen

* Prüfungskommission für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

* Schülerangelegenheiten pädagogischer Art, Mitwirkung bei Schülerdisziplinarangelegenheiten

3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Nebentätigkeit durch das Vorliegen zweier Tatbestandselemente gekennzeichnet, die kumulativ gegeben sein müssen:

a) Es muss sich um eine Tätigkeit des Beamten für den Bund ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, handeln. Dabei sind vor allem die übrigen Bestimmungen des mit "Verwendung des Beamten" überschriebenen 5. Abschnittes des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 angesprochen.

b) Es muss sich um die Ausübung einer weiteren Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis handeln.

An der unter b) genannten Voraussetzung fehlt es überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht (eine Tätigkeit also, für die die unter a) genannte Voraussetzung zutrifft), anstelle seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistungen ausübt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("noch eine weitere Tätigkeit") handelt es sich bei einer Nebentätigkeit um Aufgaben, die ein Beamter neben - und nicht an Stelle - seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt; nur diese zusätzliche Belastung rechtfertigt die Zuerkennung einer Vergütung nach § 25 Abs. 1 GehG 1956, sofern die Tätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Privatrechts zu entlohnen ist (vgl. VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/12/0184).An der unter b) genannten Voraussetzung fehlt es überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht (eine Tätigkeit also, für die die unter a) genannte Voraussetzung zutrifft), anstelle seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistungen ausübt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("noch eine weitere Tätigkeit") handelt es sich bei einer Nebentätigkeit um Aufgaben, die ein Beamter neben - und nicht an Stelle - seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt; nur diese zusätzliche Belastung rechtfertigt die Zuerkennung einer Vergütung nach Paragraph 25, Absatz eins, GehG 1956, sofern die Tätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Privatrechts zu entlohnen ist vergleiche VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/12/0184).

Auch wenn eine Tätigkeit nicht in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fällt, bleibt weiters zu prüfen, ob sie mit seinem dienstlichen Wirkungskreis in unmittelbarem Zusammenhang steht (siehe VwGH vom 06.02.1989, Zl. 88/12/0082). Dabei ist eine vom Beamten auf Grund einer ihm erteilten Weisung ausgeübte - im Wirkungsbereich seiner Dienststelle gelegenen - Tätigkeit, keine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis und daher keine Nebentätigkeit (vgl. VwGH vom 06.09.1988, Zl. 88/12/0076).Auch wenn eine Tätigkeit nicht in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fällt, bleibt weiters zu prüfen, ob sie mit seinem dienstlichen Wirkungskreis in unmittelbarem Zusammenhang steht (siehe VwGH vom 06.02.1989, Zl. 88/12/0082). Dabei ist eine vom Beamten auf Grund einer ihm erteilten Weisung ausgeübte - im Wirkungsbereich seiner Dienststelle gelegenen - Tätigkeit, keine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis und daher keine Nebentätigkeit vergleiche VwGH vom 06.09.1988, Zl. 88/12/0076).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz als Landesschulinspektorin und der zusätzlichen Tätigkeit der Fachinspektion nicht gegeben sei, ins Leere. Maßgebend für einen Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung ist nicht die Arbeitsplatzbeschreibung, bzw. die besoldungsrechtliche Einstufung des Beamten, sondern ob es sich bei der Tätigkeit um eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis gehandelt hat (vgl. VwGH vom18.04.1988, Zl. 87/12/0108). Auch unter Berücksichtigung des § 36 BDG 1979 darf dem § 37 BDG 1979 nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Vermehrung der Aufgaben der Dienststelle des Beamten, sofern nicht zusätzliches Personal zugewiesen wird, im Hinblick auf eine für den Beamten daraus folgende, im Rahmen seiner Dienststelle aufgetretenen Mehrbelastung für ihn die Wertung als Nebentätigkeit mit sich bringt. Eine solche Mehrbelastung ist in diesem Zusammenhang in erster Linie im Rahmen der Überstundenregelung abzugelten(vgl. VwGH vom 06.09.1988, Zl. 88/12/0076). Gleiches gilt für den vorliegenden Fall, wenn statt der (Neu)aufnahme eines (teilbeschäftigten) Fachinspektors die Aufgaben einem vorhandenen Landesschulinspektor übertragen werden. Daher geht der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Normalarbeitskraft eines Menschen im Sinne des § 36 Abs. 2 BDG 1979 ebenso ins Leere. Auch wenn gemäß § 65 Abs. 6 GehG durch das Fixgehalt gem. Abs. 1 und die nach § 66 GehG gebührende Vergütung alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind, ist es dem Dienstgeber nicht verwehrt durch Weisungen Schwerpunkte zu setzen und dem Schulaufsichtsorgan nicht unumschränkt die freie Disposition über zu erbringende Mehrleistungen zu überlassen.3.2.3. Im gegenständlichen Fall geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz als Landesschulinspektorin und der zusätzlichen Tätigkeit der Fachinspektion nicht gegeben sei, ins Leere. Maßgebend für einen Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung ist nicht die Arbeitsplatzbeschreibung, bzw. die besoldungsrechtliche Einstufung des Beamten, sondern ob es sich bei der Tätigkeit um eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis gehandelt hat vergleiche VwGH vom18.04.1988, Zl. 87/12/0108). Auch unter Berücksichtigung des Paragraph 36, BDG 1979 darf dem Paragraph 37, BDG 1979 nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Vermehrung der Aufgaben der Dienststelle des Beamten, sofern nicht zusätzliches Personal zugewiesen wird, im Hinblick auf eine für den Beamten daraus folgende, im Rahmen seiner Dienststelle aufgetretenen Mehrbelastung für ihn die Wertung als Nebentätigkeit mit sich bringt. Eine solche Mehrbelastung ist in diesem Zusammenhang in erster Linie im Rahmen der Überstundenregelung abzugelten(vgl. VwGH vom 06.09.1988, Zl. 88/12/0076). Gleiches gilt für den vorliegenden Fall, wenn statt der (Neu)aufnahme eines (teilbeschäftigten) Fachinspektors die Aufgaben einem vorhandenen Landesschulinspektor übertragen werden. Daher geht der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Normalarbeitskraft eines Menschen im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 ebenso ins Leere. Auch wenn gemäß Paragraph 65, Absatz 6, GehG durch das Fixgehalt gem. Absatz eins und die nach Paragraph 66, GehG gebührende Vergütung alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind, ist es dem Dienstgeber nicht verwehrt durch Weisungen Schwerpunkte zu setzen und dem Schulaufsichtsorgan nicht unumschränkt die freie Disposition über zu erbringende Mehrleistungen zu überlassen.

Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung vor allem auch am Nichtvorliegen eines anderen Wirkungskreises. Gegenständlich handelt es sich sowohl bei dem Arbeitsplatz als Landesschulinspektorin als auch bei der Tätigkeit als Fachinspektorin, um Schulaufsichtsfunktionen. Dies gilt im Rahmen des § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, im Hinblick auf Art. 81b lit. b B-VG, sowohl vor, als auch nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 28/2011.Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung vor allem auch am Nichtvorliegen eines anderen Wirkungskreises. Gegenständlich handelt es sich sowohl bei dem Arbeitsplatz als Landesschulinspektorin als auch bei der Tätigkeit als Fachinspektorin, um Schulaufsichtsfunktionen. Dies gilt im Rahmen des Paragraph 18, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, im Hinblick auf Artikel 81 b, Litera b, B-VG, sowohl vor, als auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2011,.

Selbst wenn man in Bezug auf den Begriff des Wirkungskreises einen engeren Maßstab anlegen wollte, so ist gegenständlich für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da der obzitierte Geschäftsverteilungsplan des Landesschulrates für Burgenland die Schulaufsichtsfunktionen für das gesamte Minderheitenschulwesen, klar aus dem Gesamtumfang der Schulaufsicht herausnimmt und in einer einzelnen Abteilung zusammenfasst. Sowohl der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Landesschulinspektorin als auch die Tätigkeit als Fachinspektorin gehören, sowohl im weiten Sinne der Schulaufsicht im Wirkungskreis des Landesschulrates für Burgenland, als auch im engeren Sinn dem Wirkungskreis der Schulaufsicht über das Minderheitenschulwesen im Burgenland an. Es liegt somit kein anderer Wirkungsbereich im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 vor, womit auch keine Nebentätigkeit vorliegen kann.Selbst wenn man in Bezug auf den Begriff des Wirkungskreises einen engeren Maßstab anlegen wollte, so ist gegenständlich für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da der obzitierte Geschäftsverteilungsplan des Landesschulrates für Burgenland die Schulaufsichtsfunktionen für das gesamte Minderheitenschulwesen, klar aus dem Gesamtumfang der Schulaufsicht herausnimmt und in einer einzelnen Abteilung zusammenfasst. Sowohl der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Landesschulinspektorin als auch die Tätigkeit als Fachinspektorin gehören, sowohl im weiten Sinne der Schulaufsicht im Wirkungskreis des Landesschulrates für Burgenland, als auch im engeren Sinn dem Wirkungskreis der Schulaufsicht über das Minderheitenschulwesen im Burgenland an. Es liegt somit kein anderer Wirkungsbereich im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, BDG 1979 vor, womit auch keine Nebentätigkeit vorliegen kann.

Durch das Nichtvorliegen einer Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG 1979 erübrigt sich auch die Bemessung einer entsprechenden Vergütung gemäß § 25 Gehaltsgesetz. Die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht.Durch das Nichtvorliegen einer Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, BDG 1979 erübrigt sich auch die Bemessung einer entsprechenden Vergütung gemäß Paragraph 25, Gehaltsgesetz. Die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt von bloßen Rechtsfragen ab. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt von bloßen Rechtsfragen ab. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fachinspektor, Landesschulinspektor, Nebentätigkeitsvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2114144.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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