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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der MN-GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Februar 1990, Zl. IIa-22.039/3, betreffend Zurückweisung einer Berufung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Februar 1989 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24. August 1989, mit dem festgestellt wurde, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Hafnergewerbes durch die Beschwerdeführerin im Standort Innsbruck, T nn, nicht vorlägen und die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt werde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem erstbehördlichen Bescheid sei festgestellt worden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Hafnergewerbes durch die Beschwerdeführerin im angeführten Standort nicht vorlägen, und daß die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt werde, weil der namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer, nicht in der Lage sei, sich, wie im § 39 Abs. 2 GewO 1973 gefordert, im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin sei zwar fristgerecht, jedoch ohne Beifügung der Unterschrift eines oder mehrerer zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigten Personen eingebracht worden. Mit Schreiben vom 17. November 1989 sei die Beschwerdeführerin von der gefertigten Behörde eingeladen worden, dieses Formgebrechen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung zu beheben. Laut dem im Akt erliegenden Rückschein sei dieses Schreiben mit 3. Jänner 1990 beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Die entsprechende Frist zur Verbesserung des bestehenden Formgebrechens sei mit 17. Jänner 1990 abgelaufen, ohne daß das Formgebrechen von der Beschwerdeführerin behoben worden sei. Da somit die Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages bis heute keine Behebung dieses Mangels vorgenommen habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 90/04/0073 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wird damit begründet, daß die Beschwerdeführerin einen Gewerbebetrieb ausübe und auch Bedienstete beschäftigte (Arbeiter, Angestellte), und daß diese unverzüglich entlassen werden müßten, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Davon unabhängig habe die Beschwerdeführerin im Vertrauen darauf, daß ihr ein Gewerbeschein ausgestellt und der namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer genehmigt werde, umfangreiche Planungen für die Zukunft getätigt und auch Investitionen vorgenommen. Weil auch die gewerberechtliche Tätigkeit bis zum heutigen Tag ohne Beanstandung durchgeführt worden sei, könne bei einer Interessenabwägung kein einleuchtender Grund gefunden werden, daß der frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, zumal anzunehmen sei, daß der Verwaltungsgerichtshof ohnehin raschest entscheiden werde. Öffentliche Interessen könnten gegen die Zuerkennung einer solchen aufschiebenden Wirkung "nicht streiten".
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können auch auf einen Bescheid zutreffen, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, wobei jedoch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht losgelöst vom Abspruchsgegenstand des der Berufung zugrundeliegenden Bescheides beurteilt werden kann. Danach ergibt sich aber, daß im vorliegenden Fall mit Berufung der Beschwerdeführerin ein bescheidmäßiger Abspruch bekämpft werden soll, mit dem unter gleichzeitiger Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Hafnergewerbes durch die Beschwerdeführerin in dem in Rede stehenden Standort nicht vorliegen, die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde, da der namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer nicht in der Lage sei, sich, wie im § 39 Abs. 2 GewO 1973 gefordert, im Betrieb entsprechend zu betätigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt aber, daß er in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat. Der Ausübung eines Gewerbes der in Rede stehenden Art durch einen Geschäftsführer, der nicht in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, indiziert aber das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen, die als solche der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. hiezu sinngemäß die Darlegungen im hg. Beschluß vom 5. Dezember 1980, Zl. 2922/80). Abgesehen davon könnte aber die Beschwerdeführerin auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtsstellung erlangen, die es ihr ermöglichen würde, das Gewerbe unabhängig von den hier in Rede stehenden gesetzlichen Voraussetzungen ausüben zu können.
Dem Aufschiebungsantrag war somit schon auf Grund dieser Erwägungen nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch Nichtvollstreckbare Bescheide Verfahrensrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040030.A00Im RIS seit
01.06.1990