TE Bvwg Beschluss 2016/6/30 W231 2017457-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2016
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Entscheidungsdatum

30.06.2016

Norm

AVG 1950 §32 Abs2
AVG 1950 §33 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 32 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W231 2017457-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 20.03.2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin der Alm mit BNr. XXXX und Auftreiberin auf die Alm mit BNr. XXXX. Für diese beiden Almen wurde für das Antragsjahr 2012 jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt.Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 20.03.2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin der Alm mit BNr. römisch 40 und Auftreiberin auf die Alm mit BNr. römisch 40 . Für diese beiden Almen wurde für das Antragsjahr 2012 jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für 2012 in Höhe von EUR 511,60 gewährt. Dabei wurde die Futterfläche der Almen mit BNr. XXXX und XXXX noch nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin keine Berufung.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für 2012 in Höhe von EUR 511,60 gewährt. Dabei wurde die Futterfläche der Almen mit BNr. römisch 40 und römisch 40 noch nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin keine Berufung.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP für 2012 in derselben Höhe wie im Vorbescheid gewährt. Dieser Bescheid erging aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche (ZA).Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine EBP für 2012 in derselben Höhe wie im Vorbescheid gewährt. Dieser Bescheid erging aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche (ZA).

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP für 2012 in Höhe von EUR 768,00 gewährt, wobei die Futterfläche der Almen mit BNr. XXXX und XXXX einbezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Die Differenzfläche im Ausmaß von 2,81 ha beruhe auf einer Referenzflächenfestlegung 2013. In einem Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 sei es zu einer Reduktion der anteiligen Futterfläche der Alm mit BNr. XXXX gekommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung zusammengefasst mit der Begründung, dass die Flächenreduktion nicht durch eine Reduzierung der Almfläche, sondern durch eine Flächenweitergabe an eine eigenständige Almnummer hervorgerufen worden sei.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine EBP für 2012 in Höhe von EUR 768,00 gewährt, wobei die Futterfläche der Almen mit BNr. römisch 40 und römisch 40 einbezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Die Differenzfläche im Ausmaß von 2,81 ha beruhe auf einer Referenzflächenfestlegung 2013. In einem Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 sei es zu einer Reduktion der anteiligen Futterfläche der Alm mit BNr. römisch 40 gekommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung zusammengefasst mit der Begründung, dass die Flächenreduktion nicht durch eine Reduzierung der Almfläche, sondern durch eine Flächenweitergabe an eine eigenständige Almnummer hervorgerufen worden sei.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin erneut eine EBP in derselben Höhe und mit derselben Begründung wie im Vorbescheid gewährt. Es habe im Vergleich zum vorigen Bescheid eine Änderung der ZA gegeben. Dieser Bescheid ist als Beschwerdevorentscheidung ergangen.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin erneut eine EBP in derselben Höhe und mit derselben Begründung wie im Vorbescheid gewährt. Es habe im Vergleich zum vorigen Bescheid eine Änderung der ZA gegeben. Dieser Bescheid ist als Beschwerdevorentscheidung ergangen.

Gegen diesen Bescheid wurde eine als Vorlageantrag zu wertende "Bescheidbeschwerde" eingebracht, worin erneut vorgebracht wurde, dass es sich bei der aufgrund einer Referenzflächenfeststellung auf der Alm mit BNr. XXXX festgestellten Reduktion um keine Reduktion der Futterfläche, sondern um eine Flächenweitergabe an einen anderen Betrieb handle.Gegen diesen Bescheid wurde eine als Vorlageantrag zu wertende "Bescheidbeschwerde" eingebracht, worin erneut vorgebracht wurde, dass es sich bei der aufgrund einer Referenzflächenfeststellung auf der Alm mit BNr. römisch 40 festgestellten Reduktion um keine Reduktion der Futterfläche, sondern um eine Flächenweitergabe an einen anderen Betrieb handle.

Die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin am 27.02.2014 zugestellt. Der mit 14.03.2014 datierte Vorlageantrag wurde per FAX am selben Tag, dem 14.03.2014, bei der belangten Behörde eingebracht.

Mit Verspätungsvorhalt vom 06.06.2016, der Beschwerdeführerin am 10.06.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass nach der Aktenlage der Vorlageantrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Es wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme einzubringen. Diese Frist ist verstrichen, die Beschwerdeführerin hat zum Verspätungsvorhalt bis dato keine Stellungnahme eingebracht.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde und dem Gerichtsakt. Dass der Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 der Beschwerdeführerin am 27.02.2014 zugestellt wurde, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag. Die Beschwerdeführerin ist den Vorhalten des Gerichts, ihr Vorlageantrag sei verspätet, nicht entgegengetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 27.02.2014, einem Donnerstag, zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete daher am Donnerstag, dem 13.03.2014. Damit erweist sich der mit 14.03.2014 datierte und per FAX am Freitag, dem 14.03.2014 bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag als verspätet.

Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.

In diesem Zusammenhang war noch Folgendes zu erwägen: § 15 Abs. 3 VwGVG weist die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zu. Fraglich ist jedoch, ob diese Aufgabe allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht zurückweist und diesen mit den Akten dem Verwaltungsgericht vorlegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere § 28, allgemeinIn diesem Zusammenhang war noch Folgendes zu erwägen: Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG weist die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zu. Fraglich ist jedoch, ob diese Aufgabe allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht zurückweist und diesen mit den Akten dem Verwaltungsgericht vorlegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere Paragraph 28,, allgemein

der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb im gegenständlichen Fall, in dem die Behörde dem Gericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegte, die Zurückweisung durch das Gericht zu erfolgen hat.der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15,, Rz 12f), weshalb im gegenständlichen Fall, in dem die Behörde dem Gericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegte, die Zurückweisung durch das Gericht zu erfolgen hat.

Zu Spruchteil B)

Die Revision gegen Spruchteil A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen Spruchteil A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Flächenweitergabe, Fristablauf,
Fristenlauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Postlauf, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Prozessvoraussetzung, Rechtsmittelfrist,
Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Stellungnahme, Verschulden,
Verspätung, Vorhalt, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2017457.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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