TE Bvwg Beschluss 2016/6/30 W108 2123602-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2016
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Entscheidungsdatum

30.06.2016

Norm

VwGG §25a Abs2 Z3
VwGG §61 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Spruch

W108 2123602-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch XXXX, ihm zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2016, Zl. W108 2123602-1/3Z, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , ihm zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2016, Zl. W108 2123602-1/3Z, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:

A)

Gemäß § 61 Abs. 2 VwGG wird das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag eingestellt.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG wird das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag eingestellt.

B)

Eine Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG nicht zulässig.Eine Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, stellte am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 01.06.2015 bei einer Erstaufnahmestelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde.

2. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 brachte der Antragsteller eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein.2. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 brachte der Antragsteller eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein.

3. Mit h.g. Beschluss vom 27.04.2016, Zl. W108 2123602-1/3Z, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.3. Mit h.g. Beschluss vom 27.04.2016, Zl. W108 2123602-1/3Z, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

4. Mit Schriftsatz vom 10.06.2016 stellte der Antragsteller den - hier verfahrensgegenständlichen - Antrag, ihm zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den genannten h.g. Beschluss vom 27.04.2016 die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

5. Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 wurde die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom 21.12.2015 erklärt.

6. Mit h.g. Beschluss vom 27.06.2016 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 erklärte der Rechtsvertreter des Antragstellers namens des Antragstellers die Zurückziehung des Antrages auf Verfahrenshilfe vom 10.06.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 61 Abs. 2 VwGG bestimmt, dass über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Paragraph 61, Absatz 2, VwGG bestimmt, dass über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Da sich der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht, in dem ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen.Da sich der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht, in dem ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung des Antrages.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe aufgrund einer ausdrücklichen, unmissverständlichen sowie frei von Willensmängeln abgegebenen - und daher wirksamen -Erklärung des Antragstellers zurückgezogen. Durch die Zurückziehung dieses Antrages geht der Erledigungsanspruch verloren. Das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag ist daher durch Einstellung zu beenden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 61 Abs. 2 VwGG nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG nicht zulässig.

Schlagworte

ordentliche Revision, Verfahrenseinstellung, Verfahrenshilfe,
Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2123602.1.02

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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