Entscheidungsdatum
01.07.2016Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W134 2011378-2/35E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Digitalfunk BOS Austria, GZ 3401.02161", der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres (BMI), das Land Steiermark, das Land Tirol, die Stadt und das Land Wien, das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich, das Land Kärnten, das Land Vorarlberg, das Land Burgenland und das Land Salzburg, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), 1020 Wien, diese vertreten durch die XXXX, aufgrund des Antrages der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 1. September 2014 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Digitalfunk BOS Austria, GZ 3401.02161", der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres (BMI), das Land Steiermark, das Land Tirol, die Stadt und das Land Wien, das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich, das Land Kärnten, das Land Vorarlberg, das Land Burgenland und das Land Salzburg, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), 1020 Wien, diese vertreten durch die römisch 40 , aufgrund des Antrages der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 1. September 2014 den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 292 BVergG 2006 eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 292, BVergG 2006 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 01.09.2014, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 in eventu von Teilen davon, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeber.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2014, W 134 2011378-2/23E, wurde dem Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren Digitalfunk BOS Austria für nichtig erklären" stattgegeben. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren Digitalfunk BOS Austria wurde gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 für nichtig erklärt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2014, W 134 2011378-2/23E, wurde dem Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren Digitalfunk BOS Austria für nichtig erklären" stattgegeben. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren Digitalfunk BOS Austria wurde gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 für nichtig erklärt.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2014/04/0045-7, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2014, W134 2011378-2/23E, aufgehoben.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 24.06.2016 zog diese sämtliche mit Nachprüfungsantrag vom 01.09.2014 gestellten Anträge zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden sämtliche Anträge zurückgezogen. (Schreiben der Antragstellerin vom 24.06.2016)
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 292 Abs. 1 BVergG 2006 lautet:Paragraph 292, Absatz eins, BVergG 2006 lautet:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.""(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 291,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, Absatz 3, oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten."
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden sämtliche Anträge zurückgezogen. Das Verfahren ist daher einzustellen.
4. Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2011378.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016