TE Bvwg Beschluss 2016/7/1 W134 2011378-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2016
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Entscheidungsdatum

01.07.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W134 2011378-2/35E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Digitalfunk BOS Austria, GZ 3401.02161", der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres (BMI), das Land Steiermark, das Land Tirol, die Stadt und das Land Wien, das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich, das Land Kärnten, das Land Vorarlberg, das Land Burgenland und das Land Salzburg, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), 1020 Wien, diese vertreten durch die XXXX, aufgrund des Antrages der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 1. September 2014 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Digitalfunk BOS Austria, GZ 3401.02161", der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres (BMI), das Land Steiermark, das Land Tirol, die Stadt und das Land Wien, das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich, das Land Kärnten, das Land Vorarlberg, das Land Burgenland und das Land Salzburg, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), 1020 Wien, diese vertreten durch die römisch 40 , aufgrund des Antrages der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 1. September 2014 den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 292 BVergG 2006 eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 292, BVergG 2006 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 01.09.2014, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 in eventu von Teilen davon, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeber.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2014, W 134 2011378-2/23E, wurde dem Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren Digitalfunk BOS Austria für nichtig erklären" stattgegeben. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren Digitalfunk BOS Austria wurde gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 für nichtig erklärt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2014, W 134 2011378-2/23E, wurde dem Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren Digitalfunk BOS Austria für nichtig erklären" stattgegeben. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren Digitalfunk BOS Austria wurde gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 für nichtig erklärt.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2014/04/0045-7, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2014, W134 2011378-2/23E, aufgehoben.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 24.06.2016 zog diese sämtliche mit Nachprüfungsantrag vom 01.09.2014 gestellten Anträge zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden sämtliche Anträge zurückgezogen. (Schreiben der Antragstellerin vom 24.06.2016)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 292 Abs. 1 BVergG 2006 lautet:Paragraph 292, Absatz eins, BVergG 2006 lautet:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.""(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 291,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, Absatz 3, oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten."

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden sämtliche Anträge zurückgezogen. Das Verfahren ist daher einzustellen.

4. Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,
Nachprüfungsverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,
Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2011378.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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