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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Versagung einer Konzession für das Bestattungsgewerbe; eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist; Bedarfsprüfung beim Bestattergewerbe zulässig, um zu gewährleisten, daß die unverzichtbaren Leistungen in angemessener Weise erbracht werden; kein Widerspruch der §§237 ff. GewO zur Erwerbsausübungsfreiheit; kein Eingriff dieser Regelung in das Recht auf Religionsfreiheit; nach der Auslegungsmethode der Versteinerungstheorie keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen §§237 ff.; hier keine Willkür, auch nicht dadurch, daß sich die Behörde mit der Frage einer Änderung der Bedarfssituation in Zukunft nicht weiter auseinandergesetzt hatSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Landeshauptmann von Kärnten erteilte mit Bescheid vom 13. September 1985 dem Bf. gemäß §25 der Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das Bestattergewerbe im Standort Liesing ..., Gemeinde Lesachtal.römisch eins. 1. Der Landeshauptmann von Kärnten erteilte mit Bescheid vom 13. September 1985 dem Bf. gemäß §25 der Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das Bestattergewerbe im Standort Liesing ..., Gemeinde Lesachtal.
Dagegen erhob die Fachgruppe Bestattung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten (siehe §344 Abs1 GewO 1973) Berufung.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gab mit Bescheid vom 11. März 1987 dieser Berufung Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verweigerte dem Bf. gemäß §25 Abs2 iVm §238 Abs1 Z2 GewO 1973 die beantragte Konzession für das Bestattergewerbe (§237 Abs1 GewO 1973) im erwähnten Standort. Dies wird damit begründet, daß kein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung bestehe. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gab mit Bescheid vom 11. März 1987 dieser Berufung Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verweigerte dem Bf. gemäß §25 Abs2 in Verbindung mit §238 Abs1 Z2 GewO 1973 die beantragte Konzession für das Bestattergewerbe (§237 Abs1 GewO 1973) im erwähnten Standort. Dies wird damit begründet, daß kein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung bestehe.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde. Der Bf. behauptet, in seinen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§238 Abs1 Z2 GewO 1973) und in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsausübungsfreiheit und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3.a) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (der nunmehr den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie zu verantworten hat - siehe den durch ArtI Z4 der Nov. zum Bundesministeriengesetz, BGBl. 78/1987, neu gefaßten Teil 2 der Anlage, Abschnitt C, Z1) erstattete eine Gegenschrift, in der er begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.a) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (der nunmehr den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie zu verantworten hat - siehe den durch ArtI Z4 der Nov. zum Bundesministeriengesetz, Bundesgesetzblatt 78 aus 1987,, neu gefaßten Teil 2 der Anlage, Abschnitt C, Z1) erstattete eine Gegenschrift, in der er begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
b) Auch die beteiligte Fachgruppe Bestattung in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten erachtet den angefochtenen Bescheid für verfassungsmäßig und die ihn stützenden gesetzlichen Bestimmungen als unbedenklich.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Bf. bringt zunächst vor, daß der den angefochtenen Bescheid in erster Linie tragende §238 Abs1 Z2 GewO 1973 deshalb verfassungswidrig sei, weil er in Widerspruch zu dem auch den Gesetzgeber bindenden Art6 StGG stehe.
a) Die in Betracht zu ziehenden Regelungen der GewO 1973 bestimmen:
Dem §130 V zufolge zählt das Bestatter-Gewerbe zu den konzessionierten Gewerben (§5 Z2). Dem §130 römisch fünf zufolge zählt das Bestatter-Gewerbe zu den konzessionierten Gewerben (§5 Z2).
§§237 bis 242 enthalten darüber eine nähere Regelung:
"§237. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen:
1. die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen;
2. die Beistellung der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Durchführung der unter Z1 angeführten Verrichtungen;
3. die Herstellung der unter Z2 angeführten Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang eines anderen konzessionspflichtigen Gewerbes oder eines Handwerkes fällt.
Besondere Voraussetzungen
§238. (1) Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Bestatter erfordert neben der Erfüllung der im §25 Abs1 Z1 angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
2. das Vorliegen eines Bedarfes (§25 Abs4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
Höchsttarife
§239. (1) Der Landeshauptmann hat durch V§239. (1) Der Landeshauptmann hat durch römisch fünf
Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.
Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen
§240. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes (§237) ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung der Konzession berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.
Die im §238 GewO 1973 bezogenen Vorschriften des §25 über die besonderen Voraussetzungen für konzessionierte Gewerbe besagen:
"§25. (1) Eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe (§5 Z. 2) ist zu erteilen, wenn"§25. (1) Eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe (§5 Ziffer 2,) ist zu erteilen, wenn
1. bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Konzession bewirbt, eine der im §13 Abs7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und
2. . . .
b) Diese Gesetzesbestimmungen beschränken die Möglichkeit, ein bestimmtes Gewerbe anzutreten. Sie greifen daher in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit ein.
Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 9233/1981) dem Art6 StGG zufolge ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzt und die Regelung auch sonst nicht verfassungswidrig ist.
Die jüngere Judikatur (zB VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11483/1987) hat dies dahin ergänzt und präzisiert, daß eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (vgl. auch die im VfSlg. 10932/1986 zitierte Literatur). Die jüngere Judikatur (zB VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11483/1987) hat dies dahin ergänzt und präzisiert, daß eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist vergleiche auch die im VfSlg. 10932/1986 zitierte Literatur).
Dem einfachen Gesetzgeber ist bei der Entscheidung, welche Ziele er mit seinen Regelungen verfolgt, innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der VfGH hat nicht zu beurteilen, ob die Verfolgung eines Zieles etwa aus wirtschaftspolitischen oder sozialpolitischen Gründen zweckmäßig ist. Er kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl. VfSlg. 9911/1983). Dem einfachen Gesetzgeber ist bei der Entscheidung, welche Ziele er mit seinen Regelungen verfolgt, innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der VfGH hat nicht zu beurteilen, ob die Verfolgung eines Zieles etwa aus wirtschaftspolitischen oder sozialpolitischen Gründen zweckmäßig ist. Er kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind vergleiche VfSlg. 9911/1983).
c) Ausgehend von den Grundgedanken dieser Judikatur trägt der Bf. gegen §238 Abs1 Z2 GewO 1973 das Bedenken vor, daß dieses öffentliche Interesse an der Bedarfsprüfung nicht vorliege. Er meint:
"Eine geordnete Bestattung liegt zwar ohne Zweifel im öffentlichen Interesse, die die Erwerbsausübungsfreiheit stark beeinträchtigende Bedarfsprüfung bei der Verleihung von Bestatterkonzessionen ist jedoch zur Durchsetzung dieses öffentlichen Interesses nicht geeignet bzw. inadäquat. Diese Beschränkung dient vielmehr - wie sich aus dem Gutachten der Interessenvertretung augenscheinlich ergibt - dem nicht im öffentlichen Interesse gelegenen Konkurrenzschutz und ist wohl nur historisch erklärbar. Ausschließlich diesem Zweck scheint §238 Abs3
1. Fall leg.cit. zu dienen. Danach entfällt die Bedarfsprüfung bei Übergang eines Unternehmens - wohl auch bloß einer Filiale - durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. Die Regelung ermöglicht somit auch ohne Vorliegen eines Bedarfes zwar den rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Konzession, nicht aber deren Verleihung durch die Behörde. Dies kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein und ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Bf. wie auch jeder andere erwerbsausübungswillige Staatsbürger ist nach dieser Gesetzeslage gezwungen, z.B. vom Bestattungsunternehmen in Kötschach-Mauthen nach Errichtung der - von der Interessenvertretung positiv begutachteten - weiteren Betriebsstätte im Lesachtal, diese käuflich zu erwerben und damit - ohne Bedarfsprüfung - in den Genuß der gegenständlichen Konzession zu kommen. Abgesehen von diesen Bedenken, erscheint die Bedarfsprüfung dem öffentlichen Interesse nach einer ordentlichen Bestattung eher abträglich als förderlich. Diese objektive Zulassungsvoraussetzung führt schließlich zu einer kulturellen und wirtschaftlichen Gefährdung ohnedies schon dünn besiedelter Talschaften. Ein ortsfremder Bestatter wird von der Bevölkerung immer als Fremdkörper empfunden und daher möglichst gemieden. Aus diesem Grund wird das Bestattungsunternehmen in Kötschach-Mauthen selten und nur im äußersten Notfalle beauftragt. Darüberhinaus kann ein fremder Unternehmer mangels hinreichender Kenntnisse den besonderen, religiösen Bestattungssitten und -gebräuchen dieser eigenständigen Talschaften nicht gerecht werden. Letztlich hat diese Zulassungsvoraussetzung auch zur Folge, daß die Infrastruktur abgelegener und bisher nahezu autarker Gebiete verarmt und die ohnedies geringe Kaufkraft abfließt. Dieser Zustand bzw. diese fortschreitende Entvölkerung ländlicher, strukturschwacher Gebiete kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, zumal eine ordentliche Bestattung durch andere Maßnahmen als die Bedarfsprüfung ungleich effektiver und unbedenklich gewährleistet werden könnte. Insbesondere die landesrechtlichen Bestimmungen über das Leichen- und Bestattungswesen und die örtliche Sanitätspolizei der Gemeinden gewährleisten bereits derzeit eine ordentliche Bestattung (für Kärnten LGBl. Nr. 61/1971, 21/1972). Diesem Anliegen könnte - was allerdings nicht erforderlich erscheint - durch weitere sanitätspolizeiliche - Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen, welche der Bestattungsunternehmer und inbesondere seine Leute zu erfüllen haben, sowie durch kraftfahrrechtliche - Bestimmungen über die Ausstattung der Bestattungsfahrzeuge bzw. -fuhrwerke, entsprochen werden. Flankierend könnte noch eine öffentlich-rechtliche Bereithalteverpflichtung normiert werden. Diese Regelungen könnten, bei Fehlen einer objektiven Zulassungsvoraussetzung, eine ordentliche Bestattung gewährleisten. Gleichzeitig könnte die Bevölkerung in diesem heiklen menschlichen Bereich jenen Bestatter zuziehen, dem sie v.a. aus Gründen der Pietät den Vorzug gibt. Ein unschöner Wettbewerb würde wegen des Werbeverbotes hiedurch nicht eintreten. Auch die Existenz von Bestattern würde dadurch nicht in Frage gestellt.1. Fall leg.cit. zu dienen. Danach entfällt die Bedarfsprüfung bei Übergang eines Unternehmens - wohl auch bloß einer Filiale - durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. Die Regelung ermöglicht somit auch ohne Vorliegen eines Bedarfes zwar den rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Konzession, nicht aber deren Verleihung durch die Behörde. Dies kann nicht im öffentlichen Interesse geleg