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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art20 Abs1Leitsatz
Prüfung der (verfassungsrechtlich bedenklichen) Organisationsnormen anstatt der (ebenfalls bedenklichen) Strafnormen - weniger einschneidende Änderung der Rechtsordnung; Präjudizialität des §21 Abs3 zweiter Satz und §21 Abs4; der VfGH kann eine präjudizielle Norm in jeder Hinsicht auf ihre Verfassungsmäßigkiet - völlig unabhängig vom Anlaßfall - prüfen. Der österreichische Vorbehalt zu Art5 MRK erfaßt nicht Disziplinarverfahren; Strafrecht iS des Art6 MRK ist "autonom" anhand der Konvention entsprechend deren Sinn und Zweck zu verstehen; einige der in §23 Abs1 vorgesehenen Strafen, jedenfalls die dauernde oder zeitliche Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke (lite) und das Verbot zur Ausübung des Apothekerberufes (litf) sind Strafen iS des Art6 MRK; diese Strafen werden von Art6 MRK erfaßt Der Disziplinarberufungssenat (keine Einrichtung der Selbstverwaltung, keine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, keine Weisungsfreistellung) ist kein Tribunal iS des Art6 MRK; in dem vom österr. Vorbehalt zu Art5 MRK nicht erfaßten Bereich (wie hier) ist in Strafverfahren die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH oder VfGH nicht ausreichend, um den Garantien des Art6 MRK zu genügen - über die Stichhaltigkeit von strafrechtlichen Anklagen hat ein Tribunal selbst zu entscheiden; Widerspruch des §21 Abs3 zweiter Satz und des §21 Abs4 zu Art6 MRKSpruch
1. §21 Abs3 zweiter Satz und §21 Abs4 des BG vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 152, betreffend die Errichtung einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz) werden als verfassungswidrig aufgehoben. 1. §21 Abs3 zweiter Satz und §21 Abs4 des BG vom 18. Juni 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 152, betreffend die Errichtung einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz) werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1988 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
2. Im übrigen werden die vom VwGH zu G 43, 44, 45, 46/87 gestellten Gesetzesprüfungsanträge zurückgewiesen und die vom VfGH zu G181/86, G121/87 und G122/87 von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die maßgebenden Gesetzesbestimmungenrömisch eins. Die maßgebenden Gesetzesbestimmungen
Anlaß dieser Gesetzesprüfungsverfahren sind Disziplinarverfahren, die gegen Apotheker geführt worden waren.
Das Disziplinarverfahren gegen Apotheker wird durch die §§18 bis 24 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. 152/1947, geregelt. Hier maßgebend ist die Fassung, die im Zeitpunkt der Erlassung der den Gegenstand der Anlaßbeschwerdeverfahren - s.u. II. Das Disziplinarverfahren gegen Apotheker wird durch die §§18 bis 24 des Apothekerkammergesetzes, Bundesgesetzblatt 152 aus 1947,, geregelt. Hier maßgebend ist die Fassung, die im Zeitpunkt der Erlassung der den Gegenstand der Anlaßbeschwerdeverfahren - s.u. römisch zwei.
- bildenden Bescheide galt, d.i. jene in der Fassung der Novellen BGBl. 173/1957 und 564/1981 sowie des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. 389 (in der Folge wiederverlautbart als Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. 76). Diese Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes (ApKG) lauten:- bildenden Bescheide galt, d.i. jene in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt 173 aus 1957, und 564/1981 sowie des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt 389 (in der Folge wiederverlautbart als Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt 76). Diese Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes (ApKG) lauten:
"Disziplinarverfahren.
§19. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat:
§20. Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Vorstande bestellten Disziplinaranwalt. Über Weisung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.
§21. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates sowie gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.
§22. (1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses BG nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen der §§107 bis 109, sowie der §§111 bis 151 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, sinngemäß anzuwenden.
§23. (1) Disziplinarstrafen sind:
§24. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilen, im Falle des Freispruches von der Apothekerkammer zu tragen.
II. Der Sachverhaltrömisch zwei. Der Sachverhalt
A. 1. Die Anlaßverfahren des VfGH, 2. die Prüfungsbeschlüsse
des VfGH, 3. die Äußerung der BundesregierungA. 1. Die Anlaßverfahren des VfGH, 2. die Prüfungsbeschlüsse, des VfGH, 3. die Äußerung der Bundesregierung
1. Beim VfGH sind zu B695/84, B35/87 und B202/87 Verfahren über auf Art144 B-VG gegründete Beschwerden gegen drei Berufungsbescheide des Disziplinarberufungssenates (der Österreichischen Apothekerkammer) beim damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz (künftig: Disziplinarberufungssenat) anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
a) Der Bf. zu B695/84 war bis zum 31. Jänner 1980 Angestellter einer Apotheke; seit 1. Feber 1980 ist er deren Konzessionär und verantwortlicher Leiter.
Der Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer (künftig: Disziplinarrat) erkannte ihn mit Bescheid vom 24. Feber 1982 schuldig, durch bestimmte Handlungen die Standesehre und das Standesansehen der Apothekerschaft beeinträchtigt und sich sohin eines Disziplinarvergehens im Sinne des §18 Abs1 ApKG schuldig gemacht zu haben. Über den Bf. wurde gemäß §23 Abs1 litb ApKG eine Geldstrafe von S 18.000,-- verhängt.
Der Disziplinarberufungssenat gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid (Disziplinarerkenntnis) vom 5. Juni 1984 insofern Folge, als die Geldstrafe auf S 9.000,-- herabgesetzt wurde; im übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
b) Der Disziplinarrat erkannte den Bf. zu B35/87 damals Konzessionär einer öffentlichen Apotheke - mit Bescheid vom 11. Dezember 1985 schuldig, durch bestimmte Verhaltensweisen die Standesehre und das Standesansehen der Apothekerschaft beeinträchtigt und sohin ein Disziplinarvergehen nach §18 Abs1 ApKG begangen zu haben. Über den Bf. wurde gemäß §23 Abs1 litb ApKG idF der Nov. BGBl. 564/1986 eine Geldstrafe von 100.000 S verhängt und ihm gemäß §23 Abs1 lite leg.cit. das Recht zur Leitung einer Apotheke auf die Dauer von drei Jahren entzogen. b) Der Disziplinarrat erkannte den Bf. zu B35/87 damals Konzessionär einer öffentlichen Apotheke - mit Bescheid vom 11. Dezember 1985 schuldig, durch bestimmte Verhaltensweisen die Standesehre und das Standesansehen der Apothekerschaft beeinträchtigt und sohin ein Disziplinarvergehen nach §18 Abs1 ApKG begangen zu haben. Über den Bf. wurde gemäß §23 Abs1 litb ApKG in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 564 aus 1986, eine Geldstrafe von 100.000 S verhängt und ihm gemäß §23 Abs1 lite leg.cit. das Recht zur Leitung einer Apotheke auf die Dauer von drei Jahren entzogen.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Disziplinaranwalt als auch der Bf. Berufung.
Der Disziplinarberufungssenat gab der Berufung des Disziplinaranwaltes mit Bescheid (Disziplinarerkenntnis) vom 4. November 1986 insofern Folge, als die Disziplinarstrafe der Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke auf die Dauer von vier Jahren erhöht wurde. Die Berufung des Bf. wurde abgewiesen.
c) Der Disziplinarrat erkannte den Bf. zu B202/87 einen angestellten Apotheker - mit Bescheid vom 16. September 1986 schuldig, durch bestimte Verhaltensweisen die Standesehre und das Standesansehen der Apothekerschaft beeinträchtigt und somit ein Disziplinarvergehen nach §18 Abs1 ApKG begangen zu haben. Über den Bf. wurde gemäß §23 Abs1 litb ApKG idF der Nov. BGBl. 564/1981 eine Geldstrafe von 45.000 S verhängt und ihm gemäß §23 Abs1 lite leg.cit. das Recht zur Leitung einer Apotheke auf die Dauer von drei Jahren entzogen. Der Vollzug der zuletzt genannten Strafe wurde gemäß §23 Abs3 ApKG für einen Zeitraum von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. c) Der Disziplinarrat erkannte den Bf. zu B202/87 einen angestellten Apotheker - mit Bescheid vom 16. September 1986 schuldig, durch bestimte Verhaltensweisen die Standesehre und das Standesansehen der Apothekerschaft beeinträchtigt und somit ein Disziplinarvergehen nach §18 Abs1 ApKG begangen zu haben. Über den Bf. wurde gemäß §23 Abs1 litb ApKG in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 564 aus 1981, eine Geldstrafe von 45.000 S verhängt und ihm gemäß §23 Abs1 lite leg.cit. das Recht zur Leitung einer Apotheke auf die Dauer von drei Jahren entzogen. Der Vollzug der zuletzt genannten Strafe wurde gemäß §23 Abs3 ApKG für einen Zeitraum von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Disziplinaranwalt hinsichtlich dieses vorläufigen Aufschubes Berufung.
Der Disziplinarberufungssenat gab der Berufung des Disziplinaranwaltes mit Bescheid (Disziplinarerkenntnis) vom 3. März 1987 Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß der Aufschub des Vollzuges der gemäß §23 Abs1 lite ApKG verhängten Disziplinarstrafe ersatzlos entfiel.
2.a) Der VfGH beschloß aus Anlaß der zu B695/84 erhobenen Beschwerde am 9. Oktober 1986, gemäß Art140 Abs1 B-VG von amtswegen die Verfassungsmäßigkeit des §21 Abs3 und 4 ApKG zu prüfen (G181/86). Gleichartige Beschlüsse faßte er am 11. Juni 1987 zu B35/87 und B202/86 (G121,122/87).
b) Er begründete den Beschluß B695/84 wie folgt:
"1. Der VfGH hat bei Entscheidung über die vorliegende - anscheinend zulässige - Beschwerde auch die Frage zu beurteilen, ob der Bf. etwa im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde; der Gerichtshof hat hiebei zu untersuchen, ob die bel. Beh. (der Disziplinarberufungssenat) zur Entscheidung zuständig war und ob diese Kollegialbehörde in der gesetzmäßigen Zusammensetzung entschieden hat. Dabei hätte der VfGH u.a. §21 Abs3 und 4 des ApothekerkammerG anzuwenden. Diese bundesgesetzlichen Vorschriften scheinen daher präjudiziell zu sein.
2. Gegen sie hat der VfGH das Bedenken, daß sie dem auf Verfassungsstufe stehenden Art6 Abs1 MRK widersprechen, wonach jedermann Anspruch darauf hat, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar 'von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht' (tribunal), 'das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat'.
Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß der österreichische Vorbehalt zu Art5 MRK Disziplinarverfahren nicht erfaßt, und zwar auch dann nicht, wenn dem Vorbehalt der Inhalt zukommt, den ihm der VfGH in seiner bisherigen Judikatur (siehe etwa VfSlg. 3806/1960, 3917/1961, 6275/1970, 6552/1971, 6577/1971, 7210/1973, 7814/1976, 7874/1976, 8087/1977, 8234/1978, 8428/1978, 8654/1979, 8685/1979, 8900/1980, 8930/1980, 9158/1981, 12.3.1982 B333/77, 9409/1982, 27.2.1986 B457/85) beigemessen hat. Es scheint, daß Sanktionen für die Verletzung von Standespflichten niemals als Strafen iS des VStG 1950 angesehen wurden (vgl. ArtII Abs6 litc EGVG 1950). Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß der österreichische Vorbehalt zu Art5 MRK Disziplinarverfahren nicht erfaßt, und zwar auch dann nicht, wenn dem Vorbehalt der Inhalt zukommt, den ihm der VfGH in seiner bisherigen Judikatur (siehe etwa VfSlg. 3806/1960, 3917/1961, 6275/1970, 6552/1971, 6577/1971, 7210/1973, 7814/1976, 7874/1976, 8087/1977, 8234/1978, 8428/1978, 8654/1979, 8685/1979,