TE Bvwg Beschluss 2016/7/6 W123 2128735-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2016
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Entscheidungsdatum

06.07.2016

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §329
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W123 2128735-1/2E

W123 2128735-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "Abschluss eines Beitrittsvertrages (iS § 11 BMVSG) zwischen einer BV-Klasse und dem beitretenden Arbeitgeber" des Auftraggebers Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, vertreten durch HASLINGER / NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og, Stubenring 2, 1010 Wien, vom 24.06.2016 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "Abschluss eines Beitrittsvertrages (iS Paragraph 11, BMVSG) zwischen einer BV-Klasse und dem beitretenden Arbeitgeber" des Auftraggebers Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, vertreten durch HASLINGER / NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der römisch 40 , vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og, Stubenring 2, 1010 Wien, vom 24.06.2016 wie folgt beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.07.2016 den Antrag auf Nachprüfung sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung,
Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,
Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2128735.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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